CSR in Deutschland

CSR-Berichtspflicht

Was ist die CSR-Berichtspflicht?

Am 21. September 2016 hat die Bundesregierung den Regierungsentwurf eines CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/95/EU (Offenlegung von nichtfinanziellen und die Diversität betreffenden Informationen, kurz: CSR-Richtlinie) veröffentlicht.
Obwohl die Richtlinie zwingend bis zum 6. Dezember 2016 in deutsches Recht umzusetzen gewesen wäre, wird die Verabschiedung voraussichtlich erst im März 2017 erfolgen. Trotz der Verzögerungen möchte der Gesetzgeber an dem Erstanwendungszeitpunkt für Geschäftsjahre , die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen bzw. begonnen haben, festhalten.
Die Umsetzung liegt in der Verantwortung des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz. Die betroffenen Unternehmen müssen in ihrem Lagebericht oder einem separaten Nachhaltigkeitsbericht  nicht-finanzielle Informationen zu folgenden Themen offenlegen:
  • Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange
  • Achtung der Menschenrechte
  • Bekämpfung von Korruption und Bestechung
  • Diversitätskonzept für die Zusammensetzung der Unternehmensführung, der Kontrollgremien und des Aufsichtsrats (Ergänzung in der Erklärung zur Unternehmensführung, nur für börsennotierte Unternehmen)
Die Berichtspflicht sieht vor, dass betroffene Unternehmen eine Erklärung abgeben  müssen, die alle Angaben enthält, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage der Kapitalgesellschaft sowie die Auswirkungen seiner Tätigkeit auf die oben genannten thematischen Aspekte erforderlich sind. Hierzu gehören:
  • Erläuterung des Geschäftsmodells
  • Beschreibung der CSR-Strategien, inklusive der angewandten Due-Diligence Prozesse
  • Ergebnisse dieser Strategien
  • Wesentliche Risiken, die mit der Geschäftstätigkeit verknüpft sind (falls relevant auch mit den Geschäftsbeziehungen, den Produkten und Dienstleistungen) und ihre Handhabung
  • Die wichtigsten nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, die für die Geschäftstätigkeit von Bedeutung sind
Die Richtlinie verfolgt den Ansatz „Comply or Explain“. Sollte ein berichtspflichtiges Unternehmen bezogen auf einen oder mehrere der oben genannten Belange keine klare Strategie verfolgen, so muss es dies begründen. Zudem ist vorgesehen, dass in  begründeten Ausnahmefällen - beispielsweise aus Wettbewerbsgründen - Unternehmen davon absehen können, kritische Informationen  zu veröffentlichen. Eine Erklärung muss jedoch auch hier erfolgen.

Was ist die Zielsetzung der Berichtspflicht?

Die Berichtspflicht soll ein nachhaltigeres und verantwortungsbewussteres Handeln der betroffenen Unternehmen unterstützen und fördern. Die Pflicht zur transparenten Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen der Geschäftstätigkeit gegenüber den verschiedenen Anspruchsgruppen ( z. B. Kunden, Lieferanten, Politik oder Kapitalmarkt) soll als Hebel für die nachhaltige Entwicklung im Unternehmen dienen.

Wer ist von der Berichtspflicht betroffen?

Unmittelbar betroffen sind alle Unternehmen,
  • die mehr als 500 Mitarbeiter haben
  • die kapitalmarktorientiert sind, also börsennotierte Unternehmen, Banken, Versicherungen und Fondsgesellschaften
  • deren Umsatz bei über 40 Millionen Euro oder deren Bilanzsumme bei über 20 Millionen Euro liegt
Kleine und mittelständische Unternehmen sind zunächst nicht unmittelbar betroffen. Es ist aber davon auszugehen, dass  Zulieferbetriebe  von ihren berichtspflichtigen Kunden aufgefordert werden, CSR-Informationen zur Verfügung zu stellen.

Welche Berichtsformate können verwendet werden?

Der Gesetzesentwurf schreibt kein starres Format für die Berichterstattung vor. Betroffene Unternehmen können die nichtfinanziellen Informationen im (Konzern-) Lagebericht oder auch in einem separaten  Nachhaltigkeitsbericht offenlegen.
Zur Orientierung verweist die Richtlinie auf bestehende nationale, regionale und internationale Rahmenwerke, darunter:
UN Global Compact (UNGC)
Der UNGC ist eine strategische Initiative für Firmen, die sich verpflichten, ihre Geschäftstätigkeiten und Strategien an 10 anerkannten Prinzipien aus den Bereichen Arbeitsnormen, Umweltschutz, Menschenrechte und Korruptionsbekämpfung auszurichten. Mit über 8.300 Unternehmen und mehr als 4.500 sogenannten non-business Teilnehmern ist der UN Global Compact heute das weltweit größte und wichtigste Netzwerk für unternehmerische Verantwortung und Nachhaltigkeit. Unternehmen, die sich verpflichtet haben, müssen regelmäßig einen Fortschrittsbericht (einen sogenannten Communication on Progress – kurz CoP) über die Umsetzung der 10 Prinzipien abgeben.
ISO 26000
Dieser Leitfaden für gesellschaftlich verantwortliches Verhalten wurde mit Fachleuten aus mehr als 90 Ländern und 40 internationalen und regionalen
Organisationen erarbeitet. Er dient als Orientierungshilfe für die Umsetzung von CSR und enthält Empfehlungen sowie Good Practices.
EMAS
Das Eco-Management und Audit Scheme (EMAS) ist ein freiwilliges Instrument der EU, das Unternehmen und Organisationen jeder Größe und Branche dabei unterstützt, ihre Umweltleistung kontinuierlich zu verbessern. In einer jährlichen EMAS-Umwelterklärung berichten Unternehmen über ihre selbst gesteckten Umweltziele und deren Umsetzung. Die Erklärung ist öffentlich zugänglich und wird von einem Umweltgutachter überprüft und validiert.
Global Reporting Initiative (GRI)
Die Global Reporting Initiative entwickelt Richtlinien für die Erstellung von
Nachhaltigkeitsberichten. Die Richtlinien entstehen im internationalen Dialog mit Vertretern der Wirtschaft, Gewerkschaft, Gesellschaft und Wissenschaft und werden anschließend bekannt gegeben. Die Richtlinien ergänzen das Nachhaltigkeitsmanagement und -controlling im Unternehmen.
Deutscher Nachhaltigkeitskodex (DNK)
Die 20 Kriterien des DNK bieten Orientierung für die strategische Ausrichtung von Unternehmen bezüglich Ökologie, Sozialem und Unternehmensführung. Der DNK bietet einen Rahmen für die Berichterstattung dieser nichtfinanziellen Leistungen. Die Anwendung der Kriterien durch Unternehmen ist für Kunden und Investoren dank  Transparenz und Vergleichbarkeit eine wichtige Entscheidungshilfe.
Besondere Hilfestellung bei der Berichtserstellung bieten die Formate des der Global Reporting Initiative und des Deutschen Nachhaltigkeitskodex,  da sie alle von der Berichtspflicht verlangten Aspekte abdecken und aller Voraussicht den Bedingungen der Berichtspflicht genügen werden.
Zudem arbeitet die EU-Kommission zurzeit Berichtskriterien aus, die spätestens zum Zeitpunkt der nationalen Umsetzung zur Verfügung stehen sollen.

Wird der Bericht geprüft und wenn ja, nach welchen Kriterien?

Der aktuelle Gesetzentwurf der Bundesregierung schreibt  vor, das geprüft wird, ob ein Bericht vorliegt.  Eine inhaltliche Prüfung ist nicht vorgesehen.

Was passiert, wenn ein berichtspflichtiges Unternehmen den Vorgaben nicht nachkommt?

Die Nichterfüllung der Berichtspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die laut Gesetzentwurf Bußgeldstrafen nach sich zieht. Diese können sich in Abhängigkeit von Umsatz und Gewinn des Unternehmens sowie der Höhe des bezifferbaren finanziellen Vorteils durch den Verstoß auf bis zu 10 Mio. Euro belaufen.

Wie hoch ist der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft?

Wie bei den bereits bestehenden Informationspflichten für die Wirtschaft im Bereich der handelsbilanzrechtlichen Rechnungslegung wird der  Erfüllungsaufwand für die Erstellung, die Prüfung durch den Abschlussprüfer und die Veröffentlichung der nichtfinanziellen Erklärung zusammenfassend geschätzt.
Umsetzungsbedingte Änderungen des Erfüllungsaufwands der Wirtschaft ergeben sich zum einen aufgrund der neuen Pflicht zur nichtfinanziellen Erklärung im Lagebericht beziehungsweise zur nichtfinanziellen Konzernerklärung im Konzernlagebericht und zum anderen aufgrund der neuen Pflicht zur Berichterstattung über Diversitätskonzepte in der
Erklärung beziehungsweise Konzernerklärung zur Unternehmensführung. Das Statistische Bundesamt beziffert die umsetzungsbedingte Belastung der Wirtschaft beim jährlichen Erfüllungsaufwand auf rund 10,794 Millionen Euro (laufender Aufwand) und den einmaligen Umstellungsaufwand auf rund 35,219 Millionen Euro.
In diesen Betrag eingerechnet ist die Entlastung aufgrund der Möglichkeit, den Berichtspflichen im Rahmen einer gesonderten nicht-finanziellen Berichterstattung, die auf den Internetseiten des Unternehmens veröffentlicht wird, nachzukommen. Diese wird vom  Statistischen Bundesamt mit  ca. 539 700 Euro hinsichtlich des jährlichen Erfüllungs-aufwands sowie in Höhe von ca. 3,522 Millionen Euro hinsichtlich des einmaligen Umstellungsaufwands beziffert.
Hinweis:
Diese zusammenfassende Darstellung basiert auf dem am 21. September 2016 veröffentlichten Gesetzesentwurf der Bundesregierung. Sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und kann eine anwaltliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit kann nicht übernommen werden.

Interview mit Experten zur CSR-Beitragspflicht: "Ein Foto mit einem Baum darauf reicht nicht mehr aus"

Große, börsennotierte Unternehmen müssen seit 2017 nicht nur über ihre finanzielle Lage Auskunft geben, sondern auch über ihren Einsatz für Umweltschutz, Menschenrechte und Korruptionsbekämpfung. Eine solche Berichterstattung kann auch für andere, nicht von dem Gesetz betroffene Firmen sehr bedeutsam sein. Ein Gespräch mit zwei Experten auf diesem Feld. [Bericht aus dem Magazin "Hamburger Wirtschaft"]

 

Hamburger Wirtschaft: Mit dem CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSR steht für Corporate Social Responsibility) wird eine EU-Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Demnach werden kapitalmarktorientierte Unternehmen, Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern, über 40 Millionen Euro Jahresumsatz und einer Bilanzsumme von mehr als 20 Millionen Euro verpflichtet, Lageberichte über ihr soziales und ökologisches Handeln vorzulegen. Wie viele Unternehmen in Hamburg sind von dieser Berichtspflicht betroffen?
Sven Grönwoldt: Nach unserer Kenntnis werden ab dem Berichtszeitraum 2017 rund 30 Unternehmen betroffen sein, darunter Aurubis AG, Hamburger Sparkasse und HSH Nordbank. Kleinere Firmen können aber betroffen sein.
HW: Inwiefern?
Grönwoldt: Die vom Gesetz direkt erfassten Unternehmen müssen auch über Nachhaltigkeitsaspekte und -risiken in vor- und nachgelagerten Prozessen berichten. Dadurch sind kleinere Unternehmen, die in Lieferketten von größeren Betrieben eingebunden sind, künftig zunehmend mit CSR-Anforderungen ihrer Kunden betroffen, ohne dass sie jedoch selbst einer gesetzlichen CSR-Berichtspflicht unterliegen.
Joachim Schlange: Tochterunternehmen können ebenso indirekt betroffen sein. Zwar sind sie selbst von der Berichtspflicht befreit, müssen jedoch die relevanten Kennzahlen sammeln und dem Mutterkonzern für dessen Bericht zur Verfügung stellen. Zudem muss das Tochterunternehmen in seinem Lagebericht auf die Befreiung hinweisen und angeben, welches Mutterunternehmen den CSR-Bericht publiziert hat. Hierdurch soll die Auffindbarkeit in mehrstufigen Konzernen ermöglicht werden.
HW: Wie erstellt man am besten einen CSR-Bericht?
Schlange: Man kommt zu uns (lacht). Im Idealfall wird das Thema CSR in die Führungsebene des Unternehmens gespielt, das heißt, es gibt eine klare Ansage, dass dieses Thema eine hohe Relevanz besitzt. Es sollte ein Nachhaltigkeitsverantwortlichen (aus ihren Reihen) ernannt werden, dem alle für den Bericht notwendigen Unternehmensdaten zugeleitet werden. Diese Funktion sollte das Unternehmen und die Stakeholder gut kennen und wissen, was die aktuellen Themen, Herausforderungen und Erwartungen der Branche sind. Zudem muss er firm im Handelsgesetzbuch sein.
HW: Das klingt nicht nach einer Nebentätigkeit.
Grönwoldt: Aufwendig wird es besonders dann, wenn allein die Kommunikationsabteilungen verantwortlich sind. Denn die strategische Außenkommunikation darf nur als integraler Bestandteil eines übergeordneten CSR-Managements verstanden werden. Das Identifizieren, Managen und Messen wesentlicher Nachhaltigkeitsaspekte und Leistungskennzahlen muss durch die Verantwortlichen in den Kerngeschäftsfeldern wie etwa Controlling, Finanzwesen, Personalmanagement erfolgen.
Schlange: Als Berichtsrahmen bieten sich unter anderem der Deutsche Nachhaltigkeitskodex (DNK), die Global Reporting Initiative (GRI) und die Global-Compact-Plattform der Vereinten Nationen (COP) an. Nach welchem dieser Standards berichtet wird, entscheidet das Unternehmen selbst. Die nichtfinanziellen Informationen, also die Daten zu Menschenrechtsachtung, Umweltschutz und so weiter, können im Konzernlagebericht oder in einem separaten Nachhaltigkeitsbericht offenlegt werden.
HW: Welche Inhalte muss ein CSR-Bericht mindestens aufweisen?
Schlange: Es bedarf einer Beschreibung des Geschäftsmodells und der Managementansätze für den Umgang mit den kritischen CSR-Themen. Dazu gehören die sogenannte Materialitätsbestimmung zur Identifikation der relevanten nichtfinanziellen Themen und den damit verbundenen Risiken wie auch Chancen. Es muss berichtet werden, wie das Unternehmen mit diesen Risiken umgeht. Womit wir wieder bei der Lieferkette wären, wo in der Regel die größten und auch am schwersten zu beherrschenden Risiken liegen. Schließlich müssen auch die wichtigsten nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, die Voraussetzung für eine effektive Steuerung der Themen sind, mit aufgeführt werden.
HW: Das Thema CSR ist nicht neu. Bereits im 19. Jahrhundert trieben Unternehmer Wohnungsbaumaßnahmen oder Gründungen von Schulen und Kultureinrichtungen im Umfeld der Produktionsstätten voran. In den 1970er-Jahren wurde viel über Umweltschutz gesprochen.
Grönwoldt: Das stimmt. Unternehmerisches Handeln wird immer mehr auch anhand seiner ökologischen und sozialen Auswirkungen bewertet und politisch reguliert. Mit der zunehmenden Globalisierung und weltweiten Herausforderungen wie Armut, Klimawandel oder fehlendem Zugang zu medizinischer Versorgung und Bildung erfährt das Konzept CSR seit den 1990er Jahren einen weltweiten Aufschwung.
Schlange: Nichtfinanzielle Informationen zu Themen bilden einen immer wichtigeren Bereich der Unternehmenskommunikation. Und das gilt auch für Unternehmen, die nicht von der gesetzlichen Berichtspflicht erfasst sind. Kunden, Lieferanten, Investoren und die Zivilgesellschaft – sie alle erwarten Transparenz. Der Erklärungsdruck auf die Unternehmen wächst. Da reicht es nicht mehr aus, ein Foto mit einem Baum darauf auf die Firmenwebsite zu stellen.
HW: Das Gesetz tritt rückwirkend zum 1. Januar 2017 in Kraft und wird erstmals wirksam für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen. Das könnte knapp werden. Drohen den berichtspflichtigen Unternehmen Sanktionen bei Nichterfüllung?
Grönwoldt: Oh ja, nichtfinanzielle Berichterstattung wird von den Sanktionsvorschriften des Handelsgesetzbuchs erfasst. Bei Nichterfüllung können Bußgelder von bis zu zehn Millionen Euro oder fünf Prozent des jährlichen Gesamtumsatzes eines Geschäftsjahrs fällig werden.
Schlange: Damit hat Deutschland im Vergleich zur EU-Richtlinie die Strafen für Verstöße gegen die Berichtspflicht drastisch erhöht. Der maximale Rahmen liegt hier bei 50.000 Euro.
HW: Vielen Dank für das Gespräch.

Zu den Personen

Sven Grönwoldt (50) arbeitet seit über 15 Jahren als Berater für Finanz- und CSR-Reporting. Er ist Inhaber der 2014 gegründeten Beratungsgesellschaft 5fN, die Unternehmen beim Auf- und Ausbau ihres CSR-Managements und ihrer CSR-Kommunikation unterstützt. Darüber hinaus ist er seit 2015 offizieller Partner des Deutschen Nachhaltigkeitskodex.
Joachim Schlange (63) ist Mitgründer und Sprecher der Geschäftsleitung von Schlange & Co. GmbH sowie Präsident von S&C North America Inc. 2002 baute er den Bereich CR-Beratung als Geschäftsführer von Systain Consulting GmbH (Otto Group) auf, der sich 2006 als S&C ausgründete. Seit 2015 ist er Mitglied des Ausschusses Gesellschaftliche Verantwortung der Handelskammer Hamburg.