Arbeitssicherheit im Handel

Arbeitgeber müssen bezüglich der Arbeitssicherheit verschiedene Normen erfüllen. Diese Normen bestehen aus staatlichen Arbeitschutzvorschriften (bspw. Arbeitssicherheitsgesetz, Gefahrstoffverordnung, Aufzugsverordnung etc.), aus berufsgenossenschaftlichen (BG-Vorschriften) und Unfallverhütungsvorschriften und den technischen Spezifikationen.
Das Arbeitssicherheitsgesetz verpflichtet den Arbeitgeber, Fachleute (Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte) zu bestellen, die ihn in allen Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes unterstützen. Den Originaltext des Arbeits­sicherheitsgesetzes finden Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Jeder Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft, Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand) erlässt die BG-Vorschriften, die für die Betriebe in seinem Zuständigkeitsbereich wichtig sind. Der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften informiert über Zuständigkeiten der spezifischen Berufsgenossenschaften.
Die Vorschriften der einzelnen Unfallversicherungsträger können sich von der allgemeinen Fassung des Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften unterscheiden. Bitte beachten Sie deshalb: Verbindlich ist jeweils die Fassung des zuständigen Unfallversicherungsträgers. Hier gelangen Sie zur Seite der Berufsgenossenschaft für Handel und Warenlogistik 
Davon ausgehend finden Sie eine Gesamtaufstellung der BG-Vorschriften und -Regeln sowie in Ergänzung alle staatlichen Arbeitsschutzvorschriften. Die arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften sind dort strukturiert nach:
  1. Allgemeinen Vorschriften
  2. Einwirkungen (Lärm/Gase/Biologische Stoffe...)
  3. Betriebsart / Tätigkeit (Spezifikation des Betriebes
  4. Arbeitsplatz / -verfahren (Spezifikation der Tätigkeit)
Im Bereich C. finden Sie die neue für Sie geltende VBG-Nummer. Unter dieser können Sie die spezifischen, nach Betriebstätigkeit untergliederten Unfallverhütungsvorschriften finden. Diese Unfallverhütungsvorschriften regeln im Einzelnen, wie der Unternehmer seiner Pflicht aus dem Arbeitssicherheitsgesetz nach­kommen kann, damit die sicherheitstechnische Betreuung aller Beschäftigten in seinem Betrieb sichergestellt ist.
Warnhinweis
Ein Zuwiderhandeln kann nach dem Arbeitssicherheitsgesetz als Ordnungswidrigkeit mit Geldstrafe von 500,- Euro für die falsche Auskunft oder Besichtigungsverweigerung durch den Arbeitgeber oder bis zu 25.000,- Euro bei Missachtung der vollziehbaren Anordnungen (etwa Bestellung des Arztes oder der Sicherheitskraft) bestraft werden.