Vergaberecht
EU: Schwellenwerte für Ausschreibungen
Das
EU-Vergaberecht
gilt nur für öffentliche Aufträge, deren Auftragswert die von der EU festgelegten
Schwellenwerte
überschreitet.
Auftraggeber und Bieter müssen sich ab dem Jahreswechsel 2021/2022 auf
neue Schwellenwerte für europaweite öffentliche Vergaben einstellen.
Tabellarischer Überblick
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Ab 01.01.2022
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Bis 31.12.2021
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Bauleistungen
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5.382.000
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5.350.000
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Liefer-und Dienstleistungen – Öffentliche Auftraggeber
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215.000
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214.000
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Konzessionen
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5.382.000
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5.350.000
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Liefer- und Dienstleistungen – Obere und oberste Bundesbehörden
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140.000
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139.000
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Liefer- und Dienstleistungen – Sektorenauftraggeber- Obere und oberste Bundesbehörden
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431.000
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428.000
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Liefer- und Dienstleistungen –Verteidigung/Sicherheit – Obere und oberste Bundesbehörden
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431.000
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428.000
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Soziale und andere besondere Dienstleistungen – Öffentliche Auftraggeber
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750.000*
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750.000*
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Die Überprüfung der EU-Schwellenwerte erfolgt auf Basis des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (Government Procurement Agreement – kurz GPA). Die Änderung alle zwei Jahre ist erforderlich, weil die Festlegung im GPA auf einer künstlich geschaffenen Währungseinheit beruht, den sogenannten Sonderziehungsrechten. Diese haben keinen festen Wechselkurs im Verhältnis zum Euro und werden entsprechend den Wechselkursschwankungen von der EU-Kommission im Zweijahresrhythmus neu berechnet.
Veröffentlichung
Die neuen Werte wurden im Amtsblatt der EU bekannt gegeben (Verordnungen (EU) 2021/
1950,
1951,
1952 und
1953 vom 10.11.2021).