Vergaberecht

EU: Schwellenwerte für Ausschreibungen

Das EU-Vergaberecht gilt nur für öffentliche Aufträge, deren Auftragswert die von der EU festgelegten Schwellenwerte überschreitet.
Auftraggeber und Bieter müssen sich ab dem Jahreswechsel 2021/2022 auf neue Schwellenwerte für europaweite öffentliche Vergaben einstellen.
Tabellarischer Überblick

Ab 01.01.2022
Bis 31.12.2021
Bauleistungen
5.382.000
5.350.000
Liefer-und Dienstleistungen – Öffentliche Auftraggeber
215.000
214.000
Konzessionen
5.382.000
5.350.000
Liefer- und Dienstleistungen – Obere und oberste Bundesbehörden
140.000
139.000
Liefer- und Dienstleistungen – Sektorenauftraggeber- Obere und oberste Bundesbehörden
431.000
428.000
Liefer- und Dienstleistungen –Verteidigung/Sicherheit – Obere und oberste Bundesbehörden
431.000
428.000
Soziale und andere besondere Dienstleistungen – Öffentliche Auftraggeber
750.000*
750.000*
Die Überprüfung der EU-Schwellenwerte erfolgt auf Basis des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (Government Procurement Agreement – kurz GPA). Die Änderung alle zwei Jahre ist erforderlich, weil die Festlegung im GPA auf einer künstlich geschaffenen Währungseinheit beruht, den sogenannten Sonderziehungsrechten. Diese haben keinen festen Wechselkurs im Verhältnis zum Euro und werden entsprechend den Wechselkursschwankungen von der EU-Kommission im Zweijahresrhythmus neu berechnet.

Veröffentlichung 

Die neuen Werte wurden im Amtsblatt der EU bekannt gegeben (Verordnungen (EU) 2021/ 1950, 1951, 1952 und 1953 vom 10.11.2021).
 

Weitere Informationen