Recht und Steuern

Zweites Corona-Steuerhilfegesetz

Rechtsquelle: Zweites Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Coronakrise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz)
  • Befristete Wiedereinführung der degressiven Abschreibung: Als steuerlicher Investitionsanreiz wurde eine degressive Abschreibung für Abnutzung (AfA) mit höchstens dem Faktor 2,5 gegenüber der linearen AfA und maximal 25 Prozent pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in den Steuerjahren 2020 und 2021 eingeführt (§ 7 Abs. 2 EStG). Die Regelung ist nach § 52 Abs. 1 EStG erstmals für den Veranlagungszeitraum 2020 anzuwenden. Die Regelung in § 7 Abs. 2 EStG gilt nur für neue oder gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bei Anschaffung/ Herstellung nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2022.
  • Die Höchstbetragsgrenzen beim steuerlichen Verlustrücktrag gemäß § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG wurden für Verluste der Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 (§ 52 Abs. 18b EStG) von 1 Millionen Euro auf 5 Millionen Euro bei Einzelveranlagung und von 2 Millionen Euro auf 10 Millionen Euro bei Zusammenveranlagung angehoben.
  • Durch den generellen Verweis in § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG gilt der erhöhte Wert von 5 Millionen Euro (10 Millionen Euro bei Zusammenveranlagung) auch zeitlich befristet für die Körperschaftsteuer.
  • Gewerbesteuer: Der Ermäßigungsfaktor in § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG wurde von 3,8 auf 4,0 des Gewerbesteuer-Messbetrags erhöht. Die Erhöhung gilt zeitlich unbefristet. Nach § 52 Abs. 35a EStG ist die Erhöhung des Ermäßigungsfaktors rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2020 anzuwenden.
  • Der Freibetrag für die Hinzurechnungstatbestände wurde von 100.000 Euro auf 200.000 Euro erhöht (§ 8 Nr. 1 GewStG). Die Erhöhung des Freibetrags gilt gem. § 36 Abs. 1 GewStG ab dem Erhebungszeitraum 2020 und ist zeitlich nicht befristet.
  • Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer: Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wurde auf den 26. des zweiten auf den betreffenden Monat folgenden Kalendermonats verschoben (§ 21 Abs. 3a UStG).