Ein Überblick

Greenwashing

Für Verbraucher steht zunehmend die Bereitstellung nachhaltig produzierter Produkte bei ihrer Kaufentscheidung im Fokus, welche einen Beitrag zur Klimawende beitragen können. Daher ist dieser Aspekt der Produktion und Vermarktung auch zunehmend für Unternehmen interessant.
Vor allem hinsichtlich der gesetzlichen Regelungen des UWG gibt es hierbei nach deutscher Rechtslage einiges zu beachten, um die ökologischen Eigenschaften eines Produktes nicht „geschönt“ oder „missverständlich“ darzustellen und damit einen Fall des so genannten „Greenwashings“ zu produzieren.

Relevante Rechtsvorschriften

Generelles Irreführungsverbot, § 5 UWG

Nach § 5 UWG handelt unlauter, wer im Rahmen einer geschäftlichen Handlung unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben macht und dadurch Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die diese andernfalls nicht getroffen hätten.
Dieses generelle Irreführungsverbot bezieht auf praktisch alle Aspekte eines Unternehmens oder dessen Produkte.

Verbot der Irreführung durch Unterlassen, § 5a UWG

Während § 5 UWG die Irreführung durch aktives Tun untersagt, regelt § 5a UWG das Irreführen durch Unterlassen. Danach handelt unlauter, wer wesentliche Informationen vorenthält, die der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer für seine informierte geschäftliche Entscheidung benötigt. Hierbei ist im Rahmen einer Interessenabwägung festzustellen, ob die Information von so erheblichem Gewicht ist, dass sie mitgeteilt werden musste.
Bei umweltbezogenen Aussagen wurde dies von den Gerichten in der Vergangenheit vor allem bei der Frage gefordert, worauf sich ein ausgelobter Umweltvorteil bezieht. So stellt sich die Frage häufig in dem Zusammenhang, ob die Art und Weise wie Klimaneutralität erreicht wird, offengelegt werden muss.
Ebenso kann es problematisch sein, umweltbezogene Vorteile herauszustellen, umweltbezogene Nachteile jedoch zu verschweigen.

Generalklausel, einschließlich „Schwarzer Liste“, § 3 UWG

Stets unlauter sind die auf der sogenannten „Schwarzen Liste“ im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG aufgeführten Verhaltensweisen. Besonders relevant im Zusammenhand mit „Greenwashing“ sind hierbei folgende Punkte:
  • Nr. 2: Gütekennzeichen oder Qualitätszeichen ohne die erforderliche Genehmigung verwenden, also zum Beispiel die Verwendung selbsterdachter Zertifikate
     
  • Nr. 10: Werbung mit Selbstverständlichkeiten, das heißt insbesondere, gesetzlich bestehende Rechte als Besonderheiten darstellen

Mögliche Folgen

  • Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche (z.B. Rückruf und Berichtigung)
  • Schadensersatzansprüche
  • Bußgeld
Hinweis: Diese Informationen sollen Ihnen nur erste Hinweise geben und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.