Recht und Steuern

Aus- und Räumungsverkauf

Zulässigkeit

Aus- und Räumungsverkäufe sowie sonstige Sonderveranstaltungen waren über viele Jahre streng reguliert. Seit Streichung des Sonderveranstaltungsverbotes im Jahr 2004 sind Sonderverkäufe jeglicher Art grundsätzlich zulässig. Es sind daher beispielsweise Reduzierungen des Gesamt- oder Teilsortiments, Räumungsverkäufe wegen Geschäftsaufgabe/Filialschließung/Umbau, Jubiläumsverkäufe oder sonstige Verkaufsaktionen aus besonderem Anlass möglich. Das betrifft etwa Aktionen wie:
  • „Auf alle Sommersachen 30 Prozent Preisnachlass“
  • „Pfingstrabatt vom 24. bis 29.5. – alles 20 Prozent günstiger“
  • „Wir räumen unser Lager – alle Winterkollektionen reduziert“
  • „Großer Sonderverkauf zum 20. Geburtstag: 10 Prozent Rabatt auf alles“
  • „Wir schließen unsere Filiale – 30 Prozent auf alles“
Einer vorherigen Anzeige und der Erstellung einer Warenliste bedarf es nicht mehr. Auch eine genaue zeitliche Höchstdauer wird nicht mehr gesetzlich festgelegt.

Grenzen

Natürlich müssen sich diese Werbeaktionen an den Grenzen des Wettbewerbsrechts orientieren. 
Hierunter fallen insbesondere:
  • Beachtung des allgemeinen Irreführungsverbots
  • Keine Mondpreiswerbung
  • Keine aggressiven geschäftlichen Handlungen
    Sonderverkäufe könnten hier zum Beispiel betroffen sein, wenn es sich um ein Angebot handelt, das nur für wenige Stunden an einem verkaufsoffenen Sonntag gilt. Das Publikum hat hier kaum eine Möglichkeit, echte Preisvergleiche anzustellen, so dass enormer Kaufdruck entstehen kann. Gerade bei langlebigen Gebrauchsgütern, die eher teuer sind, muss der Verbraucher eine längere Zeit zum Überdenken der Kaufentscheidung erhalten. Solche schwierigen Konstellationen können leicht vermieden werden, wenn der zeitliche Rahmen für Sonderverkäufe großzügiger gewählt wird.
  • Einhaltung des Transparenzgebots
  • Keine Lockvogelwerbung
    Die günstigen Waren, die im Rahmen eines Sonderverkaufs angeboten werden, müssen in angemessener Menge - in der Regel für zwei Tage - vorhanden sein. Kann der Verkäufer von vornherein nicht auf genügend Waren zurückgreifen, muss er das in der Werbung deutlich machen. Wird beispielsweise übrig gebliebene Damenmode der letzten Saison abverkauft, kann durch den Begriff "Restposten" klar gemacht werden, dass der Vorrat begrenzt ist.
Hinweis: Diese Informationen sollen Ihnen nur erste Hinweise geben und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.