Dubiose Geschäftspraktiken

Adressbuchschwindel und Registereintragungen

Achtung: Tausende von Unternehmen tappen jedes Jahr in die Falle. Sie unterschreiben versehentlich offiziell aussehende Formulare und schließen damit ungewollt teure Verträge. Auf welche Masche die Betroffenen reinfallen und wie man sich schützen kann lesen Sie hier.

Schutz vor ungewollten Vertragsabschlüssen

Ungewollte teure Registereintragungen sind ein ärgerliches Massenphänomen. Schon seit längerer Zeit erhalten Unternehmen in ganz Deutschland Schreiben von dubiosen Registerverlagen. Hierbei handelt es sich um private Firmen, die unaufgefordert eine kostenpflichtige Eintragung in beispielsweise "Handelsregister", "Gewerbezentralregister", "Industrie- und Handelsregister" oder Branchenverzeichnisse anbieten. Diese zweifelhaften Schreiben sind entweder behördenähnlich aufgemacht oder vermitteln den Eindruck, dass schon ein Geschäftskontakt bestehe und es sich nur um eine Aufforderung zur Korrektur handele. In beiden Fällen werden Unternehmer dazu gebracht, zu glauben, es bestehe eine Verpflichtung zur Eintragung beziehungsweise zur Korrektur, sodass sie die verschleierten Angebote unterschreiben und sich so ungewollt vertraglich zur Zahlung von bis zu 1.000 Euro pro Jahr für mehrere Jahre verpflichten. Denn erst dem versteckten Kleingedruckten oder der Rückseite ist zu entnehmen, dass es sich lediglich um eine Offerte für einen fremden Online-Adressbucheintrag handelt.

Aktuell sind wieder täuschend echt aussehende Zahlungsaufforderungen einer Zentralen Zahlstelle – angeblich von einem Amtsgericht - im Umlauf. Den betrügerischen Schreiben waren stets Änderungen im Handelsregister wie Umfirmierung oder Neueintragungen vorausgegangen.
Die Briefe sind gerichtlichen Schreiben nachempfunden. Der angebliche Sitz der Zentralen Zahlstelle ist unterschiedlich: mal Berlin, mal Leipzig, mal Hamburg. Im aktuellen Fall ist es Frankfurt am Main. Oben auf dem Brief befindet sich sehr auffällig das Landeswappen von Hamburg  in Verbindung mit der Nennung des vermeintlichen Absenders “Amtsgericht”. In der Fake-Rechnung werden die Firmen aufgefordert, eine Gebühr in Höhe von 742 oder 763 Euro für eine “Eintragung mit wirtschaftlicher Bedeutung” im Handelsregister nach “§ 58 GNotKG, § 1 HregGebV, Nummer 250 GV” zu zahlen. Die Kontoverbindung führt ins Ausland. Das ist mal Malta, mal Irland, mal Spanien, mal Litauen. Unterzeichnet ist das Schreiben von “Dr. Jörg Raupach, Richter am Amtsgericht Osnabrück”. Diesen Richter gibt es dort nicht. 
  • die Bankverbindung solcher Schreiben. Eine deutsche Behörde wird keine ausländische Bankverbindung wählen. Die Nennung einer ausländischen Bankverbindung kann den wahren Versendern der Schreiben dazu dienen, die Rückabwicklung der Zahlung für Betroffene zu erschweren.
    Abrechnungen des Amtsgerichts Hamburg für Registereintragungen werden ausschließlich vom Registergericht Hamburg erstellt.
  • die Höhe der Kosten. Grundsätzlich können Sie sich an der Anlage 1 zur Handelsregistergebührenverordnung orientieren. Weitestgehend sind die dort aufgeführten Gebührentatbestände sehr viel geringer als die in der Fake-Rechnung verlangten Kosten. 
Der Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität (DSW), mit dem die IHKs in engem Kontakt stehen, hat aufgrund zahlreicher Beschwerden bereits Strafanzeige bei den zuständigen Staatsanwaltschaften erstattet.

Vorspiegelung einer Geschäftsbeziehung

Die Masche ist fast immer gleich. Es werden Briefe oder Faxe versandt, bei denen ein vermeintlicher »Auftrag« nur auf die Richtigkeit der Angaben zu prüfen sei. Die Aufmachung der Formulare suggeriert meist eine schon bestehende Geschäftsbeziehung oder Beauftragung, die tatsächlich jedoch nicht existiert.
Einige der Schreiben sind sogar schon als Rechnung bezeichnet. Erst aus dem Kleingedruckten ergibt sich, dass es sich nur um eine Offerte zu einer Anzeigenschaltung in einem Branchenverzeichnis im Internet handelt. Wenn die »Daten« mit einer Unterschrift »bestätigt« worden sind, hat man meist einen Vertrag für mehrere Jahre und über mehrere hundert Euro unterzeichnet ohne Widerrufsmöglichkeit und Ausschluss einer vorzeitigen Kündigung. Aber es besteht noch die Möglichkeit der Anfechtung des Vertrages.

Handelsregister

Eine andere Variante besteht darin, dass durch den Absender der Eindruck einer öffentlichen Stelle erweckt wird. Der offizielle Anschein wird z. B. durch die Verwendung von hoheitlichen Insignien und der Begriffe Register, Zentrale oder Verzeichnis in Verbindung mit Gewerbe oder Handel vermittelt. Die Variationen sind vielfältig. Die Daten stammen häufig aus dem öffentlichen Handelsregister, die automatisch abgeglichen werden. Solche Schreiben erreichen oft frisch in das Handelsregister eingetragene Unternehmen und Kaufleute und das gleich in mehrfacher Ausfertigung von vielen verschiedenen Adressbuchverlagen. Doch amtliche Rechnungen für gerichtliche Eintragungen in das Handelsregister dürfen nur staatliche Gerichtskassen versenden. Die Gerichte beauftragen auch keine privaten Inkassounternehmen.

Anzeigen

In anderen Fällen werden Formulare verwendet, die Anzeigentexte der Unternehmen beinhalten, die tatsächlich anderweitig schon einmal als Werbeanzeige veröffentlicht wurden. Der flüchtige Leser erkennt seine eigene Anzeige wieder und glaubt, nur einen Korrekturabzug zu unterzeichnen, tatsächlich gibt er aber eine neue Anzeige in Auftrag. Die Liste der Methoden kann noch weiter fortgeführt werden. So unterschiedlich die Aufmachungen und Varianten auch sind, eines haben sie gemeinsam: den Unternehmen entsteht durch den über mehrere Jahre dauernden ungewollten »Vertrag« ein wirtschaftlicher Schaden.

Genau hinsehen!

Es ist daher wichtig, dass Sie auch Ihre Mitarbeiter für dieses wichtige Thema sensibilisieren und genau prüfen, ob tatsächlich eine Anzeige in Auftrag gegeben wurde und wirklich eine solche Bestellung vorliegt oder ob ein Eintrag in diesem fremden Adressverzeichnis überhaupt gewollt ist.

Warnungen in diesem Zusammenhang:

Formular doch schon unterschrieben?

Für den Betroffenen kann in solchen Fällen die Möglichkeit der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB bestehen. Neben der Anfechtungserklärung sollte vorsorglich die Kündigung des Vertragsverhältnisses erklärt werden. Eine solche Anfechtung mit vorsorglicher Kündigung sollte unbedingt schriftlich und zum Nachweis per Einschreiben erfolgen. Trotz der erfolgten Anfechtung besteht dennoch das Restrisiko einer Zahlungsklage. Bevor es jedoch zu einer Zahlungsklage kommt, werden Mahnschreiben versandt bzw. Rechtsanwälte und Inkassobüros eingeschaltet, die den Betroffenen mit zweifelhaften Formulierungen zu einer Zahlung veranlassen sollen. Wenn der Vertrag wirksam angefochten wurde, sollte man sich nicht von den Mahnschreiben einschüchtern lassen. Eine Zahlungsklage vor Gericht wird nur Erfolg haben, wenn diese auch begründet ist, also keine Täuschung bei Vertragsschluss vorlag. Erst wenn ein Mahnbescheid des Gerichts eintrifft muss man unbedingt aktiv werden und sofort Widerspruch einlegen, denn ein Mahnbescheid wird vom Gericht ungeprüft erlassen. Erst nach dem Widerspruch kann das Mahnverfahren in ein ordentliches gerichtliches Verfahren übergehen. Hier müsste dann das Bestehen der Forderung bewiesen werden. Daher wird in den meisten Fällen gar kein Mahnbescheid beantragt oder nach dem Einlegen des Widerspruchs das Verfahren von den Adressbuchverlagen nicht weiter betrieben.
Für weitere Fragen steht Ihnen die für Sie zuständige Industrie- und Handelskammer oder - bei bestehender Mitgliedschaft - Ihr Brachenverband zur Verfügung. Im Zweifel sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden.