Corona Soforthilfen

Rückforderungen durch die IFB nicht immer rechtmäßig

Immer wieder erreichen uns Anfragen zum Thema Rückforderung von Corona-Soforthilfen und deren Rechtmäßigkeit. Es ist vorneweg zu schicken, alle Bescheide sind individuell zu betrachten und zu prüfen.
Erste Gerichte haben bereits einzelne Rückforderungsbescheide aufgehoben. Es zeigt sich immer wieder, es kommt auf den Einzelfall an.
Corona Soforthilfen waren ein Programm der Bundesregierung zur Unterstützung von Unternehmen und Selbstständigen, während der Corona Pandemie. Sie wurden im Frühjahr 2020 eingeführt und die Anspruchsvoraussetzungen im Verlauf der Pandemie immer wieder angepasst. Das OVG Münster hat im März 2023 nun die Aufhebung mehrerer Beschiede durch das Verwaltungsgericht Düsseldorf im Ergebnis bestätigt. Hintergrund war, dass das Land Nordrhein-Westfalen bei der Rückforderung die Vorgaben der Bewilligungsbescheide nicht beachtet habe. Die ursprünglichen Leistungsbescheide waren zur Kompensation coronabedingter wirtschaftlicher Engpässe ausgezahlt worden. Jeder Empfänger habe insoweit darauf vertrauen dürfen, dass die Soforthilfe vollumfänglich zur Kompensation der unmittelbar durch die Coronapandemie ausgelösten wirtschaftlichen Engpässe genutzt werden durften. Insoweit bestand ein Vertrauensschutz, dass zumindest bis zum 1.4.2020 bewilligte Mittel auch dann eingesetzt werden durften, um das Existenzminimum zur Erhaltung um den Lebensunterhalt zu gewährleisten. Erst im weiteren Verlauf sei übereinstimmend klargestellt worden, dass der Lebensunterhalt nicht durch Soforthilfen, sondern durch Grundsicherungsleistungen nach dem SGBII abzusichern sind.
Entsprechend hat auch das Verwaltungsgericht Hamburg nun in seinem Urteil vom 28.4.2023 Az.: 16 K / 5209/21 ebenfalls auf die Zweckbestimmung der Ausgangsbescheide abgestellt, der in der Gewährung von Zuschüssen zur Überwindung existenzbedrohlicher Wirtschaftslage bzw. Liquiditätsengpasses, die durch die Corona-Krise nach dem 11. März 2020entstanden sind, lag. Hierbei sei bei Bewilligungsbescheiden und deren Rückforderungen immer auf den objektiven Empfängerhorizont abzustellen. Die Rückforderung war in dem konkreten Fall daher widerrechtlich erfolgt und der Rückforderungsbescheid durch das Verwaltungsgericht aufgehoben worden. Rechtsanwalt Broede von Broede Krutzki & Partner kommentiert dies insoweit: „Das Urteil zeigt, dass man sich von der gerichtlichen Überprüfung von Rückforderungsbescheiden der IFB nicht abhalten lassen sollte und man in der Regel darauf vertrauen darf, dass man die Gelder behalten darf, solange man diese nicht zweckwidrig verwendet. Auch die von der IFB stetig ins Feld geführte eigene Verwaltungspraxis vermag diesen Grundsatz nicht zu erschüttern, da es im Rahmen der Rückforderung der Soforthilfe wegen Zweckverfehlung auf die Verwaltungspraxis der IFB nicht zwingend ankommt.“
Es zeigt sich, die Rückforderungsansprüche nicht einfach hinzunehmen und die Bescheide nicht rechtskräftig werden zu lassen.