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Transparenzregister

Das Geldwäschegesetz wurde zum 01.08.2021 geändert. Grund ist das „TraFinG Gw“ - ein Gesetz mit dem sperrigen Namen „Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz Geldwäsche“. Enthalten ist das Konzept eines Transparenz-Vollregisters. Sämtliche deutschen Gesellschaften wurden zur Meldung ihrer wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister verpflichtet. Von der Änderung betroffen sind daher insbesondere die Gesellschaften, die bisher die Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG nutzen.
Wichtiger Hinweis:
Bereits in den vergangenen Jahren hat das Bundesverwaltungsamt zahlreiche Ordnungswidrigkeitenverfahren aufgrund von Verstößen gegen die Mitteilungspflichten gegen Unternehmen eingeleitet, die zu teils empfindlichen Bußgeldern geführt haben. Schon im Hinblick darauf sollten sich alle Unternehmen – nicht nur die nach dem Geldwäschegesetz ohnehin Verpflichteten – frühzeitig und sorgfältig damit befassen, ob und in welchem Umfang sie Meldepflichten an das Transparenzregister zu erfüllen haben
Das Register sieht Angaben zu den Eigentümerstrukturen - d. h. wirtschaftlich Berechtigten- von Unternehmen, Stiftungen und ähnlichen Gestaltungen sowie entsprechende Mitteilungspflichten der Betroffenen vor.
Auch wenn die Implementierung des Transparenzregisters im Zusammenhang mit der Überarbeitung des GwG steht, betrifft es nicht nur diejenigen Akteure, die im besonderen Maße einem Geldwäscherisiko ausgesetzt sind, sondern grundsätzlich alle deutschen Unternehmen- unabhängig von ihrer Rechtsform und Größe.
Unternehmen, insbesondere Personengesellschaften, sollten prüfen, ob aufgrund der konkreten gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse eine Mitteilungspflicht gegenüber dem Transparenzregister besteht.

Wichtig: Dies ändert sich jedoch zum 1. Januar 2024 für diejenigen Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbRs), die in das neu geschaffene Gesellschaftsregister eingetragen werden. Sodann unterfällt auch die sog. eingetragene GbR (eGbR) der Eintragungspflicht in das Transparenzregister. Die Mitteilung an das Transparenzregister hat unmittelbar nach Eintragung in das Gesellschaftsregister zu erfolgen.
Din Einzelheiten dazu werden nachfolgend dargestellt:

1. Hintergrund

Anlass der geplanten Änderungen ist die Vernetzung aller europäischen Transparenzregister (die ursprünglich bis Ende März 2021 geplant war) aufzudecken, welche natürlichen Personen hinter international verschachtelten Unternehmensstrukturen stehen.
Hierzu soll eine europäische Plattform eingerichtet werden, über die sämtliche in den nationalen Transparenzregistern enthaltenen Daten abrufbar sein werden.
Übergangsfristen
Der Termin für das Inkrafttreten des Gesetzes ist der 1. August 2021. Für Gesellschaften bzw. Vereinigungen, die aufgrund der Gesetzesänderung erstmals meldepflichtig werden, gelten folgende Übergangsfristen, innerhalb derer die Mitteilung des wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister erfolgen muss, vgl. § 59 Abs. 8 GwG n.F.:
  • AG, SE und KGaA: bis 31. März 2022
  • GmbH, eG, SCE und Partnerschaften: bis 30. Juni 2022
  • Sonstige: bis 31. Dezember 2022
Jeweils noch ein Jahr länger werden die mit der Meldepflicht verbundenen Ordnungswidrigkeiten aus § 56 Abs. 1 Nr. 55 und Nr. 58 bis 60 GwG ausgesetzt (vgl. § 59 Abs. 9 GwG n.F.).
Für wen gelten die Übergangsfristen?
Die Übergangsregelungen finden nur auf solche Vereinigungen Anwendung, die nach derzeitiger Gesetzeslage nicht zur Mitteilung ihrer wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister verpflichtet sind. Andernfalls ist der wirtschaftlich Berechtigte dem Transparenzregister unverzüglich mitzuteilen. Auch Vereinigungen, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens neu errichtet werden, profitieren nicht von den Übergangsregelungen und müssen ihre wirtschaftlich Berechtigten unverzüglich nach Errichtung dem Transparenzregister melden.

2. Allgemeines

Status Quo (gültig bis 31.07.2021)
Mit Inkrafttreten des Geldwäschegesetzes (GwG) am 26. Juni 2017 wurde in Deutschland ein elektronisch geführtes Transparenzregister eingeführt, in dem die jeweils wirtschaftlich Berechtigten dargelegt werden müssen. Zweck ist die Bekämpfung von Geldwäschepraktiken und Terrorismusfinanzierung mittels Transparenz. Im Nachgang zu den Terroranschlägen von Paris und Brüssel und dem Bekanntwerden z.B. der „Panama Papers“ soll verhindert werden, dass sich kriminelle Akteure hinter gesellschaftsrechtlichen Strukturen wie Briefkastenfirmen verstecken können: „Folge der Spur des Geldes – und überführe die Straftäter!“
Im Geldwäschegesetz befinden sich in Abschnitt 4, also in den §§ 18 – 26a GwG, Regelungen zum Transparenzregister.
Die Regelungen zu dem Transparenzregister finden sich in §§ 3, 18 bis 26 GwG.
Das Transparenzregister soll „Angaben“ zu den „wirtschaftlich Berechtigten“ von „Vereinigungen“ und bestimmten „Rechtsgestaltungen“ i. S. d. GwG enthalten. Bei den „Vereinigungen“ handelt es sich um juristische Personen des Privatrechts und um eingetragene Personengesellschaften; nicht erfasst ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Rechtsgestaltungen im Sinne des § 21 GwG sind Trusts und nicht eingetragenen Stiftungen sowie ähnliche Rechtsgestaltungen.
Betroffen sind somit alle im (deutschen) Handelsregister eingetragenen Gesellschaften (u. a. GmbH, Unternehmergesellschaft, OHGs, KGs), sonstige inländische juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften (u. a. Partnerschaften, Genossenschaften, Vereine, rechtsfähige Stiftungen) sowie bestimmte vergleichbare Rechtsgestaltungen (insbesondere Trusts und nichtrechtsfähige Stiftungen), wenn diese einen Inlandsbezug haben.

3. Wer ist mitteilungspflichtig?

Mitteilungsverpflichtete sind die „Vereinigungen“ selbst sowie diesen gegenüber die (inländischen wie ausländischen) Anteilseigner und wirtschaftlich Berechtigten. Die gesetzlichen Vertreter von juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften haben die Pflicht, die notwendigen Angaben einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und der registerführenden Stelle elektronisch unter www.transparenzregister.de mitzuteilen. Gleiches gilt bei Trusts und nicht rechtsfähigen Stiftungen für Verwalter von Trusts (Trustees) oder Treuhänder mit Wohnsitz oder Sitz in Deutschland.
Nicht mitteilungspflichtig, da nicht von §§ 20 Abs. 1 und 21 Abs. 1 GwG erfasst, sind –wie oben erwähnt- Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) und Einzelunternehmer.
Die Verpflichtung selbst besteht fortlaufend, ist also unabhängig von der Eingehung spezieller Rechtsgeschäfte.
Es wird empfohlen, im Rahmen der internen Compliance-Systeme mindestens einmal im Jahr zu überprüfen, ob Informationen bekannt geworden sind, aus denen sich eine Änderung des wirtschaftlich Berechtigten ergibt. Laut Gesetzesbegründung besteht keine eigene Nachforschungspflicht, allerdings dürften die betroffenen Unternehmen verpflichtet sein, leicht zugängliche Erkenntnisquellen, wie etwa die Nachfrage bei wesentlichen Gesellschaftern, zu nutzen.
Einzelunternehmer, eingetragene Kaufleute (e.K.) und GbRs sind grundsätzlich nicht von der Mitteilungspflicht betroffen. Soweit die GbR allerdings Anteile an einer GmbH hält, sind über die Änderungen des § 40 Abs. 1 GmbHG auch die Gesellschafter der GbR in die Gesellschafterliste der GmbH einzutragen.

4. Wer ist wirtschaftlich Berechtigter?

Wirtschaftlich Berechtigter ist immer eine natürliche Person, in deren Eigentum oder unter dessen Kontrolle die Vereinigung oder Trust-ähnliche Struktur steht. Gesellschaften und Personenvereinigungen sind nicht als wirtschaftlich Berechtigte zu nennen.
Juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften haben die in § 19 Abs. 1 GwG aufgeführten Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten dieser Vereinigungen einschließlich des Wohnsitzlandes einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und der registerführenden Stelle (der Bundesanzeiger-Verlag GmbH) unverzüglich zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen.
Bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften sind nach § 3 Abs. 2 GwG solche natürlichen Personen wirtschaftlich berechtigt, die unmittelbar oder mittelbar
  1. mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile halten
  2. mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrollieren oder
  3. auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben.
Die Ausübung der „Kontrolle auf vergleichbare Weise“ nach Nr. 3 wird durch § 19 Abs. 3 Nr. 1b) GwG konkretisiert: danach ist dies insbesondere aufgrund von Absprachen zwischen mehreren Anteilseignern untereinander der Fall. Darunter fallen nach der Gesetzesbegründung Treuhandverhältnisse und Stimmbindungsvereinbarungen.
Für mittelbare Kontrolle ist ein beherrschender Einfluss nötig. In Holdingstrukturen beziehungsweise in Gesellschafterketten setzt dies voraus, dass in Bezug auf die zwischengeschalteten Gesellschaften eine Mehrheitsbeteiligung oder eine Kontrolle nach § 290 Abs. 2 bis 4 Handelsgesetzbuch (HGB) vorliegt. Insofern gilt die 25 Prozent-Schwelle nicht.
Aufgrund der Vielfältigkeit der Beteiligungsstrukturen muss für jeden Fall konkret geprüft werden, welche Informationen bereits über ein öffentliches Register zugänglich sind.
Sofern keine natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigter ermittelt werden kann, gilt der gesetzliche Vertreter oder der geschäftsführende Gesellschafter als wirtschaftlich Berechtigter, vgl. § 3 Abs. 2 Satz 5 GwG.

5. Welche Angaben sind zu machen?

Die mitteilungspflichtigen Angaben zu dem wirtschaftlich Berechtigten umfassen
  • Vor- und Nachname
  • Geburtsdatum
  • Wohnort
  • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses
Aus den Angaben zu Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses muss deutlich werden, woraus die Stellung als wirtschaftlich Berechtigter folgt, zum Beispiel aus der Höhe der Kapitalanteile oder der Stimmrechte oder aufgrund einer Absprache mit Dritten oder anderen Anteilseignern (etwa über Stimmbindungs-, Pool- oder Konsortialvereinbarungen).
Bei Trust oder ähnlichen Rechtsgestaltungen ist gem. § 21 Abs. 1 GwG auch die Staatsangehörigkeit der wirtschaftlich Berechtigte mitzuteilen.

6. Entfallen der Mitteilungsfiktion

Auch wenn sich die Angaben zu dem wirtschaftlich Berechtigten bereits aus Dokumenten und Eintragungen ergeben, die elektronisch aus den öffentlich zugänglichen Registern abrufbar sind, gilt die Mitteilungsfiktion an das Transparenzregister nach § 20 Abs. 2 GwG seit dem 01.08.2021 nicht mehr. Dazu zählten u.a. Eintragungen im Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregister, Gesellschafterlisten oder die WpHG-Stimmrechtsmitteilungen nach §§ 26, 26a Wertpapierhandelsgesetz (WpHG). Eine Mitteilung an das Transparenzregister musste somit nur erfolgen, wenn die Informationen nicht bereits aus anderen Registern abrufbar waren.
Der Wegfall der Mitteilungsfiktion hat zur Folge, dass sich alle transparenzpflichtigen Rechtseinheiten (Juristische Personen, eingetragene Personengesellschaften etc.), die sich bisher auf die Mitteilungsfiktion des bis einschließlich zum 31.07.2021 geltenden § 20 Abs. 2 GwG berufen konnten zur Folge, dass eine bislang nicht vorzunehmende Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten nunmehr erforderlich wird.

7. Wer ist angabepflichtig?

Vereinigungen müssen die Angaben der wirtschaftlich Berechtigten von ihren unmittelbaren Anteilseignern einholen. Diese wiederum sind auskunftspflichtig, vgl. § 20 Abs. 3 GwG. Dadurch soll die mitteilungspflichtige Gesellschaft die notwendigen Informationen erhalten und die Geschäftsleitung entlastet werden.

8. Wer kann Einsicht nehmen?

Bei dem Transparenzregister handelt es sich nicht um ein öffentliches Register. Es wurde nicht als ein Volldatenregister ausgestaltet, sondern fungiert vielmehr als ein Portal, über das die notwendigen Informationen abgerufen werden können (Verlinkungslösung). Das Recht der Einsichtnahme besteht in einem gestaffelten Zugang (vgl. § 23 GwG):
Die Einsichtnahme ist gestattet:
  • Behörden, soweit es zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, zum Beispiel den Aufsichts-, den Strafverfolgungs- und den Steuerbehörden
  • den Verpflichteten nach dem GwG zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten und
  • jedem, der der registerführenden Stelle darlegt, dass er ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme hat.
Die Formulierung „berechtigtes Interesse“ ist dem grundbuchrechtlichen Begriff der Einsichtnahme aus § 12 Grundbuchordnung (GBO) entnommen und erfordert ein „verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse“. In der Gesetzesbegründung heißt es u.a. dazu:
Ein derartiges Interesse besteht insbesondere, wenn ein Bezug zur Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten wie Korruption und Terrorismusfinanzierung nachvollziehbar vorgebracht wird. Ein solcher Bezug ist beispielsweise mittels leicht zugänglicher Dokumente wie etwa der Satzung oder dem Mandat von Nichtregierungsorganisationen, die sich dem Einsatz gegen Geldwäsche, gegen deren Vortaten und gegen Terrorismusfinanzierung verschrieben haben, zu belegen, auf vorausgegangene Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten wie Korruption und Terrorismusfinanzierung zu stützen oder auf Untersuchungen etwa durch Fachjournalisten in diesem Bereich. Dabei muss die Recherche der Vorbereitung einer ernsthaften und sachbezogenen Auseinandersetzung dienen.
Hinweis: Dem Transparenzregister kommt kein guter Glaube zu, d.h. die Angaben aus dem Register bieten keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben. Zur Erfüllung der geldwäscherechtlichen Pflichten sind daher -risikoorientiert- weitere Informationen einzuholen.
Auf Antrag des wirtschaftlich Berechtigten kann die Einsichtnahme vollständig oder teilweise beschränkt werden, sofern überwiegende schutzwürdige Interessen dafür sprechen, z.B. bei Gefahr, Opfer einer in § 23 Abs. 2 GwG genannten Straftat (wie Betrug, Geiselnahme oder Totschlag) zu werden oder der wirtschaftlich Berechtigte minderjährig oder geschäftsunfähig ist.

9. Öffentlichkeit

Das Transparenzregister ist für die gesamte „Öffentlichkeit“ zugänglich. Nach einer Online-Registrierung kann Jedermann dort Einsicht nehmen. Es besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Beschränkung der Einsichtnahme in das Transparenzregister zu stellen, um persönliche Daten zu schützen, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen (z.B. Opfer bestimmter schwerer Straftaten zu werden) entgegenstehen. Bei Gefahr für Leib oder Leben eingetragener Personen kann also eine Beschränkung beantragt werden (§ 23 GwG).

10. Unstimmigkeiten

Fallen Verpflichteten Unstimmigkeiten im Transparenzregister bei den Angaben zum wirtschaftlichen Berechtigten auf, sind sie unverzüglich zu einer Meldung an das Transparenzregister verpflichtet (§ 23 a GwG).

11. Zuständigkeit

Die Bundesanzeiger-Verlag GmbH als registerführende Stelle unterliegt der Rechts- und Fachaufsicht durch das Bundesverwaltungsamt (BVA). Rechtliche Auskünfte zum Transparenzregister werden daher vom BVA erteilt. Hilfreich sind die FAQ, die regelmäßig aktualisiert werden.

12. Ordnungswidrigkeit

Wer den Mitteilungspflichten nicht nachkommt, riskiert damit nach § 56 GwG bei einfachen Verstößen ein Bußgeld von bis zu 100.000 Euro, bei wiederholten Verstößen Bußgelder bis zu 1 Million Euro. Bestandskräftige Bußgeldbescheide werden zudem von der Aufsichtsbehörde unter Nennung der verantwortlichen natürlichen und juristischen  Person sowie Art und Charakter des Verstoßes für eine Dauer von mindestens fünf Jahren auf der Internetseite der Behörde veröffentlicht, vgl. § 57 GwG.

13. “Pranger”

Das GWG sieht in § 57 die Veröffentlichung von Verstößen vor. Damit würde ein hoher Reputationsverlust für das betroffene Unternehmen einhergehen („Prangerprinzip“).

14. Registrierung bei der FIU / Typologiepapiere

Für alle Verpflichteten nach dem GwG wird ab dem 01. Januar 2024 eine Registrierungspflicht bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) bestehen, und zwar unabhängig von einer ebenfalls dort abzugebenden Verdachtsmeldung (§ 45 Absatz 1 GwG).
Eine vorzeitige Registrierung ist aber empfehlenswert: Neben allgemeinen Informationen haben Verpflichtete dort im „Internen Bereich“ auch Zugriff auf branchenspezifische Typologiepapiere (z.B. Immobiliensektor, Kfz-, Glücksspiel), deren Kenntnis die Aufsichtsbehörden voraussetzen. Außerdem ist im Ernstfall die unverzügliche Abgabe einer Verdachtsmeldung möglich, ohne dann erst noch den Registrierungsprozess durchlaufen zu müssen.
Die Registrierung ist hier möglich: GoAML Home
Weitere Informationen zur FIU: Zoll online - Fachliche Informationen

15. Empfehlung

Überprüfen Sie, ob Handlungsbedarf besteht bzgl.
  • einer Meldung zum Transparenzregister oder
  • der Aktualisierung einer Meldung zum Transparenzregister

Stand: Juli 2021