Freistellung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin bei der Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter
Seit dem Beginn des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine hat das Thema Zivil- und Katastrophenschutz sowohl in der Gesellschaft als auch in der politischen Diskussion zunehmend an Bedeutung gewonnen. Auch in der Wirtschaft wird diesem Bereich mittlerweile größere Aufmerksamkeit geschenkt. Eine besondere Rolle spielen dabei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ehrenamtlich im Zivil- und Katastrophenschutz engagiert sind. Dies umfasst eine Vielzahl von Organisationen, von z. B. Bundeswehrreservistinnen und -reservisten über das Technische Hilfswerk bis hin zur Johanniter-Unfall-Hilfe.
In diesem Kontext ist auch der Artikel 73 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg von Bedeutung. Dieser stellt klar, dass die Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte und Pflichten in öffentlichen Ehrenämtern nicht durch ein Arbeits- oder Dienstverhältnis behindert werden darf. Insbesondere müssen Arbeitgeber ihren Beschäftigten die für solche Tätigkeiten nötige freie Zeit gewähren. Ob und in welchem Umfang der Anspruch auf Vergütung während dieser Zeit erhalten bleibt, regelt das Gesetz. Das freiwillige Engagement, insbesondere der ehrenamtliche Einsatz für das Gemeinwohl, genießt den Schutz und die Förderung des Staates.
Die damit verbundenen rechtlichen Fragestellungen – insbesondere in Bezug auf Entgeltfortzahlung, Erstattungsansprüche und Urlaubsregelungen – werfen für Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen und Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen teils komplexe Unsicherheiten auf.
Nachfolgende tabellarische Übersicht zu den fraglichen Ansprüchen soll Ihnen hierzu eine Hilfestellung geben:
- als Reservistin/Reservist der Bundeswehr (Wehrdienstleistungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes)
Haben Arbeitnehmer Anspruch auf eine Freistellung für Einsätze bzw. Übungen?Ist ein privater Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung verpflichtet?Kann sich ein privater Arbeitgeber das ggf. fortgezahlte Entgelt erstatten lassen?Wird die ehrenamtliche Tätigkeit auf den Urlaubsanspruch der Arbeitnehmer angerechnet?Qua Gesetz ja;das Arbeitsverhältnis ruht während der Wehrdienstleistung, z. B.:
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bei Übungen (§ 61 Soldatengesetz) für die Dauer von insg. höchstens 6 Wochen pro Kalenderjahr[§§ 1, 10, 16 Abs. 4 Arbeitsplatzschutzgesetz]
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bei Hilfeleistungen im Innern (§ 63 Soldatengesetz) für jew. höchstens 3 Monate jährlich[§§ 1, 16 Abs. 4 Arbeitsplatzschutzgesetz]
Gemäß aktueller Praxis der Bundeswehr muss der Arbeitgeber mit der Freistellung für einen geplanten Reservistendienst einverstanden sein (Prinzip der Freiwilligkeit). Arbeitnehmer benötigen somit eine Arbeitgeberbescheinigung.Nein;Bundeswehr übernimmt das Gehalt.[§ 5 Unterhaltssicherungsgesetz]Entfällt (Bundeswehr übernimmt Gehalt);auf Antrag erstattet der Bund die zusätzlichen Kosten für die Einstellung einer Ersatzkraft auf Grund einer Dienstleistung des Arbeitnehmers im Kalenderjahr (z. B. Übung gemäß § 61 Soldatengesetz).[§ 1 Abs. 6 Satz 1 Arbeitsplatzschutzgesetz in Verb. mit § 16 Abs. 4 Arbeitsplatzschutzgesetz]
Für jeden vollen Kalendermonat, den der Arbeitnehmer Wehrdienst leistet, kann der Arbeitgeber den Jahresurlaub des Arbeitnehmers um 1/12 kürzen.[§ 4 Abs. 1 Arbeitsplatzschutz-gesetzin Verb. mit § 16 Abs. 4 Arbeitsplatzschutzgesetz] -
- beim Technischen Hilfswerk
Haben Arbeitnehmer Anspruch auf eine Freistellung für Einsätze bzw. Übungen?Ist ein privater Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung verpflichtet?Kann sich ein privater Arbeitgeber das ggf. fortgezahlte Entgelt erstatten lassen?Wird die ehrenamtliche Tätigkeit auf den Urlaubsanspruch der Arbeitnehmer angerechnet?Ja[§ 3 Abs. 1 Satz 3 THW-Gesetz]Ja[§ 3 Abs. 1 Satz 3 THW-Gesetz]Ja;auf Antrag Erstattung durch den Bund bei einem Ausfall von mehr als zwei Stunden am Tag oder von mehr als sieben Stunden innerhalb von zweiWochen.[§ 3 Abs. 2 THW-Gesetz]
Nein[Siehe dazu BAG, Urt. v. 10.05.2005, 9 AZR 251/04, juris] - bei der Freiwilligen Feuerwehr Hamburg
Haben Arbeitnehmer Anspruch auf eine Freistellung für Einsätze bzw. Übungen?Ist ein privater Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung verpflichtet?Kann sich ein privater Arbeitgeber das ggf. fortgezahlte Entgelt erstatten lassen?Wird die ehrenamtliche Tätigkeit auf den Urlaubsanspruch der Arbeitnehmer angerechnet?Ja[§ 14 Abs. 2 Satz 1 Hmb. Feuerwehr-gesetz]
Ja[§ 14 Abs. 2 Satz 2 Hmb. Feuerwehrgesetz]
Ja;auf Antrag Erstattung durch die FHH.[§ 15 Hmb. Feuerwehrgesetz]
Nein[§ 14 Abs. 1 Hmb. Feuerwehrgesetz ist im Wesentlichen deckungsgleich mit § 3 Abs. 1 S. 1 THWG, in dessen Rahmen das BAG eine Nachgewährungspflicht bejaht hat, s. o.]
- im Sanitäts- und Betreuungsdienst (Arbeiter-Samariter-Bund, Deutschen Roten Kreuz, der Johanniter-Unfall-Hilfe, dem Malteser Hilfsdienst)
Haben Arbeitnehmer Anspruch auf eine Freistellung für Einsätze bzw. Übungen?Ist ein privater Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung verpflichtet?Kann sich ein privater Arbeitgeber das ggf. fortgezahlte Entgelt erstatten lassen?Wird die ehrenamtliche Tätigkeit auf den Urlaubsanspruch der Arbeitnehmer angerechnet?Ja[§ 27 Abs. 1 ZSKG i. V. m. § 24 Abs. 2 S. 1 Hmb. Katastrophen-schutzgesetz]Ja[§ 27 Abs. 1 ZSKG i. V. m.
§ 24 Abs. 2 S. 2 Hmb. Katastrophenschutzgesetz]Ja;auf Antrag Erstattung durch die FHH.[§ 27 Abs. 1 ZSKG i.V.m. § 24a Hamburger Katastrophenschutzgesetz]Nein[§ 24 Abs. 1 Hamburger Katastrophenschutzgesetz ist im Wesentlichen deckungsgleich mit § 3 Abs. 1 S. 1 THWG, in dessen Rahmen das BAG eine Nachgewährungspflicht bejaht hat, s. o.]
Datenerhebung und Speicherung
Eine Datenerhebung und Speicherung von Daten zu Ehrenamtstätigkeiten mit freiwilliger Einwilligung der Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen ist grundsätzlich zulässig.
Nach den Grundsätzen der DSGVO, insbesondere Art. 5 und 6 DSGVO, dürfen Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen Daten zu Ehrenamtstätigkeiten von Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen außerdem dann erheben und speichern, wenn eine rechtliche Grundlage besteht.
Eine derartige Grundlage liegt vor, wenn entsprechende Regelungen im Arbeitsvertrag enthalten sind oder das ausgeübte Ehrenamt Einfluss auf das Arbeitsverhältnis hat. Dies ist bei Vorliegen von Freistellungsansprüchen oder Entgeltfortzahlungsansprüchen s.o. der Fall, so dass eine Erhebung der Daten nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO gerechtfertigt ist.
Hinweis: Diese Informationen sollen Ihnen nur erste Hinweise geben und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Veröffentlicht am 4. April 2025