Geschäftsanschrift
1. Pflicht zur Angabe der Geschäftsanschrift im Handelsregister
Mit der Einführung des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) wollte der Gesetzgeber auch das so genannten Problem der Firmenbestattung lösen. Es soll den Gesellschaften nicht mehr möglich sein durch Unterlassen von Änderungsmitteilungen bei Verlegung der Geschäftsräume, durch Schließung des Geschäftslokals, durch Umzug des Geschäftsführers ins Ausland oder bspw. durch Zulassen der Führungslosigkeit oder Ähnlichem sich den Gläubigern zu entziehen.
Daher ist seit Inkrafttreten des MoMiG bei jeder Neuanmeldung einer Gesellschaft eine inländische Geschäftsanschrift anzugeben, die im Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht wird und dadurch von jedermann im Handelsregister oder im elektronischen Unternehmensregister eingesehen werden kann. Diese Pflicht gilt nicht nur für die GmbH gem. § 8 GmbHG oder die AG gem. § 37 AktG, sondern auch für Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften wie die OHG oder die KG (siehe §§ 29, 106 HGB) und für Zweigniederlassungen (auch von Auslandsunternehmen). Nur für Partnerschaftsgesellschaften gilt diese Pflicht ausdrücklich nicht (§ 5 PartGG).
2. Öffentliche Zustellung
Ist der Zugang von Willenserklärungen oder die Zustellung von Schriftstücken unter einer dieser im Handelsregister eingetragenen Anschriften nicht möglich, besteht für die Gläubiger die Möglichkeit, eine so genannte „öffentliche Zustellung“ nach § 15a HGB und § 185 ZPO zu beantragen. Das zuzustellende Schriftstück wird dabei für einen Monat an einer öffentlichen Tafel im zuständigen Gericht ausgehängt. Nach Verstreichen dieser Frist kann der Gläubiger Klage mit Antrag auf ein Versäumnisurteil erheben. Das bedeutet, dass das Gericht ein Urteil fällen kann, auch wenn eine der Parteien nicht zum Termin erscheint. Mit diesem Urteil kann dann die Vollstreckung beantragt werden. Nachforschungen seitens des Gläubigers sind also künftig ebenso wenig erforderlich wie Zustellungsversuche im Ausland. Dadurch besteht die Gefahr, dass wegen einer falschen oder fehlenden Geschäftsadresse z.B. Mahn- und Vollstreckungsbescheide öffentlich zugestellt werden und der Unternehmer hiervon nicht bzw. zu spät Kenntnis erlangt, sodass Zwangsvollstreckung droht. Auch Behörden haben künftig die Möglichkeit, Dokumente für Gesellschaften öffentlich zuzustellen. Auch hier gilt: war eine Zustellung an die angegebene Geschäftsadresse nicht möglich, so kann beispielsweise ein Bescheid per Aushang zugestellt werden (vgl. § 1HmbVwZG, § 10 VwZG).
3. Sondervorschriften für juristische Personen (insbs. GmbH und AG)
Zusätzlich zu der zwingenden Eintragung einer inländischen Geschäftsanschrift ist es möglich, eine Person ins Register eintragen zu lassen, die den Gläubigern als zusätzlicher Zustellungsempfänger neben den Vertretern der Gesellschaft dient (z.B. Steuerberater, Rechtsanwalt). Diese Option ist für solche Gesellschaften sinnvoll, die Bedenken haben, ob die eingetragene Geschäftsanschrift tatsächlich ununterbrochen für Zustellungen geeignet sein wird.
Unter diesen im Handelsregister eingetragenen Anschriften können an die Vertreter der Gesellschaft Willenserklärungen abgegeben werden und Schriftstücke für die Gesellschaft zugestellt werden.
Neu ist auch die Regelung, dass bei so genannter „Führungslosigkeit“, d.h. dass eine Gesellschaft keinen Vertreter (Geschäftsführer oder Vorstand) mehr hat, an jeden einzelnen Gesellschafter bzw. an den Aufsichtsrat wirksam zugestellt werden kann (das regeln § 35 GmbHG bzw. § 78 AktG).
Hinweise für die Praxis:
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Bei Neugründungen ist auf die korrekte Angabe der Geschäftsanschrift zu achten, um die Gefahren in Zusammenhang mit einer öffentlichen Zustellung zu vermeiden.
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Für am 1. November 2008 bereits eingetragene Gesellschaften gilt folgendes:
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Bis zum 31.10.2009 besteht die Pflicht, die Angabe einer inländischen Geschäftsanschrift nachzuholen. Dies soll grundsätzlich zusammen mit der ersten die Gesellschaft betreffenden Anmeldung zum Handelsregister nach dem 1.11.2008 erfolgen.
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Eine erneute Mitteilungspflicht besteht jedoch nicht, wenn dem Registergericht bereits die richtige inländische Geschäftsanschrift mitgeteilt worden ist und sich keine Änderung ergeben hat.
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Nach Ablauf der Übergangsfrist werden die Registergerichte die ihnen mitgeteilten bzw. bekannten Anschriften ohne inhaltliche Überprüfung als Geschäftsanschrift der Gesellschaft eintragen.
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Auf Grund einer online-Einsicht des Handelsregisters sollte bei nächster Gelegenheit überprüft werden, welche Adresse in dem System bei Gericht gespeichert ist. Wenn diese Anschrift nicht zutreffend ist, sollte in jedem Fall bei nächster Gelegenheit die richtige Adresse angemeldet werden, um auf diese Weise eine öffentliche Zustellung an eine verkehrte Anschrift sicher zu verhindern.
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- Die Möglichkeit der Eintragung eines zusätzlichen Zustellungsempfängers sollte genutzt werden, wenn Bedenken bestehen, ob die eingetragene Geschäftsadresse ununterbrochen für Zustellungen geeignet ist.
4. Wie überprüfe ich meine Geschäftsanschrift?
Eine kostenfreie Recherche der beim Registergericht hinterlegten Anschrift ist über die Internetadresse www.handelsregister.de möglich. Hierzu geben Sie unter dem Stichwort „normale Suche” die Handelsregisternummer und das zuständige Amtsgericht ein. Die beim Handelsregister registrierte Anschrift finden Sie in der Trefferliste unter den Kürzeln „UT“ oder „VÖ“.
Hinweis
Diese Informationen sollen Ihnen nur erste Hinweise geben und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
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