Übergangsregelung für Honorar­dozenten – § 127 Abs. 1 Satz 2 SGB IV schafft Klarheit

Scheinselbstständigkeit im Bildungsbereich – ein Dauerbrenner

Dozenten und Lehrkräfte, die freiberuflich im Auftrag von Bildungsträgern tätig sind, sahen sich in den letzten Jahren zunehmend mit dem Risiko konfrontiert, von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) als scheinselbstständig eingestuft zu werden. Besonders betroffen waren Honorardozenten im Bereich der Erwachsenenbildung.
Maßgeblich verantwortlich für diese Entwicklung war das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 28. Juni 2022 (Az. B 12 R 3/20 R). Nach Ansicht des Gerichts kann auch eine klassisch selbstständige Lehrtätigkeit eine abhängige Beschäftigung sein – insbesondere wenn Dozenten in die Abläufe der Bildungseinrichtung eingebunden sind und keine wesentlichen unternehmerischen Freiheiten besitzen. Für viele Honorarkräfte und Bildungsträger bedeutete dies eine erhebliche Rechts- und Planungsunsicherheit.

Die Lösung: Übergangsregelung bis 2027

Der Bundestag hat nun eine Übergangsregelung in § 127 Abs. 1 Satz 2 SGB IV beschlossen, die für Honorardozenten im Bildungssektor bis zum 1. Januar 2027 gilt und die Branche vorerst entlastet.

Das regelt die Übergangsbestimmung:

  • Dozenten gelten bis zum 1. Januar 2027 als selbstständig, wenn beide Parteien bei Vertragsabschluss übereinstimmend von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen sind.
  • Der Dozent muss dieser Einschätzung zustimmen – aber nur dann, wenn ein Statusfeststellungsverfahren bei der DRV eingeleitet wird.
  • Außerhalb eines solchen Verfahrens ist keine aktive Zustimmung des Dozenten erforderlich.

Ziele der Übergangsregelung:

  1. Rechtssicherheit für Dozenten und Bildungseinrichtungen bis 2027
  2. Vermeidung unnötiger Bürokratie durch reduzierte Zustimmungspflichten
  3. Schutz vor Beitragsnachforderungen durch die DRV

Wie geht es nach 2027 weiter?

Die Übergangsregelung schafft lediglich eine temporäre Lösung. Es bleibt Aufgabe der nächsten Bundesregierung, eine grundlegende Neuregelung zu finden – sei es durch spezielle gesetzliche Regelungen für Dozenten oder durch eine umfassende Reform des Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV.
Die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) begleitet diesen Prozess aktiv und wird gemeinsam mit den IHKs weiterhin Vorschläge erarbeiten, um auch langfristig flexible und rechtssichere Beschäftigungsmodelle im Bildungssektor zu ermöglichen.
Hinweis: Diese Informationen sollen Ihnen nur erste Hinweise geben und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.