Rechtsvorschrift für Betriebe

Aushangpflichtige Gesetze

Jedes Unternehmen, das Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt, ist gesetzlich dazu verpflichtet, bestimmte Gesetze und Rechtsvorschriften im Betrieb öffentlich zugänglich zu machen (z.B. durch Aushang). Kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) ohne eigene Rechtsabteilung sind sich dieser Verpflichtung häufig nicht bewusst. Die Aushangpflicht betrifft grundsätzlich Arbeitnehmerschutzgesetze, die den Arbeitnehmern bekannt gemacht werden sollen.
Ziel der Aushangpflicht ist, den Arbeitnehmer über seine Rechte und Pflichten zu informieren. In jedem Fall muss für den Arbeitnehmer die Möglichkeit bestehen, sich ohne Schwierigkeiten über den aushangpflichtigen Inhalt zu informieren. Auszuhängen sind daher vom Arbeitgeber nur die Gesetze, in dessen Schutzbereich die jeweiligen Arbeitnehmer fallen, was wiederum von der konkreten Arbeitsweise des Unternehmens abhängig ist. So muss beispielsweise die Röntgenverordnung (RöV) nur dann ausgehängt werden, wenn der Arbeitgeber eine Röntgeneinrichtung betreibt; das Mutterschutzgesetz muss nur ausgehängt werden, wenn regelmäßig mehr als drei Frauen im Betrieb beschäftigt sind. Unter welchen Voraussetzung ein Gesetz ausgehängt werden muss, können Sie der untenstehenden Aufstellung entnehmen.
Wichtig!  Aushangpflichtige Gesetze  müssen für die Arbeitnehmer leicht zugänglich und lesbar sein. Hier bietet sich ein Aushang am "Schwarzen Brett" an.
Wird ein aushangpflichtiges Gesetz erheblich geändert, muss der Arbeitgeber die neue Fassung des ganzen Gesetzes aushängen bzw. auslegen. Kommt ein Unternehmer seinen Aushangpflichten nicht nach, können in einigen Fällen Bußgelder drohen.
Tipp: Verschiedene Buchverlage bieten eine Sammlung der aushangpflichtigen Gesetze in Taschenbuchformat an. Einige Ausgaben sind bereits zum Aufhängen gelocht.

Die wichtigsten aushangpflichtigen Gesetze sind:

1. Allgemein (Auswahl)
  • Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) + § 61 b Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) - lt. § 12 Abs. 5 aushangpflichtig; die Bekanntmachungspflicht umfasst zusätzlich Informationen über die für die Behandlung von Beschwerden nach § 13 AGG zuständigen Stelle
  • §§ 611 bis 630 BGB (Dienstvertrag)
  • Arbeitszeitgesetz (ArbZG) - lt. § 16 aushangpflichtig
  • Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) - lt. § 47 aushangpflichtig, ab einem jugendlichen Beschäftigten.
  • Ladenschlussgesetz  (LadSchlG) - lt. § 21 aushangpflichtig, innerhalb der Verkaufsstelle und ab einem Beschäftigten - in Niedersachsen lt. § 1 Abs. III NLöffVZG nicht anzuwenden
  • Mutterschutzgesetz (MuSchG) - lt. § 18 aushangpflichtig, wenn mehr als drei Frauen beschäftigt sind
  • Mindestlohngesetz
  • Heimarbeitsgesetz (HAG)
  • Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
  • Arbeitszeitgesetz
  • Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)
  • Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG)
  • Kündigunsschutzgesetz (KSchG)
  • Nachweisgesetz (NachweisG)
  • Teilzeit- und Befristungsgesetz
2. Spezialgesetze/Verordnungen/Sonstiges (Auswahl)
  • Unfallverhütungsvorschriften (UVV) - lt. § 12 GV A1 Pflicht, zugänglich zu machen
  • Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) - lt. § 35 aushangpflichtig
  • Röntgenverordnung (RöV) - lt. § 18 aushangpflichtig, bei Betreiber einer Röntgeneinrichtung
  • Biostoffverordnung (BioStoffV) – lt. § 12 Abs. 1
  • Gefahrenstoffverordnung (GefStoffV) – lt. 7 Abs. 8, der Arbeitgeber muss ein Verzeichnis über die im Betrieb verwendeten Gefahrenstoffe führen, in dem auf entsprechende Sicherheitsdatenblätter verwiesen wird.
  • Arbeitgeber, die regelmäßig mehr als drei Jugendliche beschäftigen, haben einen Aushang über Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Pausen der Jugendlichen angeeigneter Stelle im Betrieb anzubrigen, § 48.
  • Im Betrieb geltende Tarifverträge, § 8 TVG.
  • Im Betrieb geltende Betriebsvereinbarungen, § 77 Abs. 2 S. 3 BetrVG.
  • Bei Heimarbeit ergeben sich weitere Aushangpflichten aus §§ 6 S. 2, 8 und 19 Abs. 2 HAG
  • Infektionsschutzgesetz
  • Fünftes Vermögensbildungsgesetz § 11 Abs. 4 VermBG.
  • Wahlordnung zum Betriebsrat, Schwerbehindertenvertretung, Sprecherausschuss usw.
  • Betriebsvereinbarungen § 77 Abs. 2 BetrVG
 Aufgehoben mit Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG): Beschäftigtenschutzgesetz (BSchutzG).
Tipp: Sie können die Gesetzestexte kostenlos unter www.gesetze-im-internet.de abrufen.

Beratungsangebote durch Arbeitgeberverbände

In arbeitsrechtlichen Fragen gibt es eine gesetzlich vorgegebene Arbeitsteilung zwischen unserer Handelskammer und den Arbeitgeberverbänden. Wir können Ihnen allgemeine Fragestellungen summarisch beantworten. Sobald Sie jedoch verbindliche Auskünfte oder prozessuale Unterstützung benötigen, sollten Sie die Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband in Erwägung ziehen. Unabhängig von konkreten Fragestellungen kann Ihnen die Einbindung in einen Arbeitgeberverband hilfreiche Informationsvorteile bieten.Darüber hinaus können Sie sich auch an eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt wenden. Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer hat einen kostenlosen Anwalt-Suchdienst eingerichtet und benennt Ihnen bis zu drei Anwälte mit dem gewünschten Interessenschwerpunkt (Tel.: 3574410, Montag bis Freitag von 09:30 Uhr bis 14:00 Uhr).
Hinweis: Diese Informationen sollen Ihnen nur erste Hinweise geben und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Weitere Informationen erhalten Sie beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Tel.: 030/221911004 (Kosten 14 Cent/Minute) oder bei Ihrem Branchenverband.