Pauschbeträge für Sachentnahmen 2024
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 12. Februar 2024 die Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) für das Jahr 2024 veröffentlicht.
Wer beispielsweise eine Gaststätte, Bäckerei, Fleischerei oder einen Lebensmitteleinzelhandel betreibt, entnimmt in der Regel Waren für den Privatgebrauch. Das muss jedoch als Betriebseinnahme erfasst werden, da die Privatentnahmen den betrieblichen Gewinn nicht mindern dürfen (§ 4 Abs. 1 S. 2 Einkommenssteuergesetz (EStG)). Vielen Unternehmern ist es jedoch zu aufwendig, alle Warenentnahmen gesondert aufzuzeichnen. In diesem Fall sind die jährlich vom BMF herausgegebenen Pauschbeträge anzuwenden. Dabei wird zwischen Entnahmen unterschieden, die mit dem ermäßigten Steuersatz und jenen, die mit dem Regelsteuersatz zu versteuern sind. Der Eigenverbrauch des Unternehmers und seiner Familie, die mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt leben, ist sowohl für die Einkommensbesteuerung, § 12 Nr. 3 EStG als auch für die Umsatzsteuer von Bedeutung.
Die von der Finanzverwaltung vorgegebenen Pauschbeträge, die auf Erfahrungswerten beruhen, dienen der vereinfachten Erfassung des Eigenverbrauchs beispielsweise im Einzelhandel, in der Gastronomie oder in Bäckereien. Die Warenentnahmen für den privaten Bedarf können damit monatlich pauschal verbucht werden und entbinden den Steuerpflichtigen so von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen.
Die Pauschbeträge sind Jahreswerte für eine Person. Für Kinder bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Die Regelung lässt keine Zu- oder Abschläge wegen individueller persönlicher Ess- oder Trinkgewohnheiten zu. Auch Krankheit oder Urlaub rechtfertigen keine Änderungen der Pauschalen.
Sollte das Unternehmen des Unternehmers mehreren Gewerbezweigen zugeordnet werden können (gemischter Betrieb), wie beispielsweise eine Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot, so ist der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen. Alle Werte berücksichtigen in der jeweiligen Gewerbeklasse das allgemein übliche Warensortiment. Mit dem Ansatz der Pauschale ist der gesamte Eigenverbrauch in dem jeweiligen Gewerbezweigs abgegolten. Bei gemischten Betrieben (Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gastwirtschaft) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.
Gewerbezweig
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Jahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer
1. Januar bis 31. Dezember 2024 |
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ermäßigter Steuersatz €
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voller Steuersatz €
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insgesamt €
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Bäckerei
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1.605
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206
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1.811
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Fleischerei/Metzgerei
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1.429
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545
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1.974
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Gaststätten aller Art
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a) mit Abgabe von kalten Speisen
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1.399
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1.016
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2.415
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b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen
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2.253
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1.723
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3.976
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Getränkeeinzelhandel
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118
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266
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384
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Café und Konditorei
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1.547
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575
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2.122
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Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.)
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693
|
0
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693
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Nahrungs- und Genussmittel (Eh.)
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1.340
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354
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1.694
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Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.)
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369
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162
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531
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Die Entnahme von Tabakwaren ist in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Daraus folgt grundsätzlich eine Aufzeichnungspflicht für jedes entnommene Tabakprodukt. Das BMF-Schreiben sieht jedoch vor, dass der Unternehmer diese Entnahmen schätzen darf. Der Schätzwert erhöht dann den Pauschbetrag.
Darüber hinaus muss der Eigenverbrauch umsatzsteuerlich erfasst werden. Hierzu wird der Verbrauch des Unternehmers für solche Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen (hier der Eigenverbrauch) einer sonstige Leistung gegen Entgelt gleichgestellt (§ 3 Abs. 9a Umsatzsteuergesetz (UStG)), wenn diese dem Unternehmen zugeordneten Gegenstände zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Für diese Fälle muss eine entsprechende "Vorsteuerkorrektur" vorgenommen werden.
Weitere Informationen zur Richtsatz-Sammlung 2022 finden Sie hier.
Stand: Februar 2024
- Pauschbeträge für Sachentnahmen 2024 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 422 KB) (Nr. 6078344)
- Pauschbeträge für Sachentnahmen 2023 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 51 KB) (Nr. 5680800)
- Pauschbeträge für Sachentnahmen 2022 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 244 KB) (Nr. 5680798)
- Pauschbeträge für Sachentnahmen 2021 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 48 KB) (Nr. 5036228)
- Pauschbeträge für Sachentnahmen 2020 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 43 KB) (Nr. 4287710)