Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

In einem finanzgerichtlichen Verfahren ergangene und rechtskräftig gewordene Entscheidungen binden nur die am Rechtsstreit Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, in den Fällen des § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO die nicht klageberechtigten Gesellschafter oder Gemeinschafter und im Fall des § 60a FGO die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben (§ 110 Abs. 1 S. 1 FGO).
Durch eine Veröffentlichung von Urteilen bzw. Beschlüssen des Bundesfinanzhofs im Bundessteuerblatt Teil II werden aber die Finanzämter angewiesen, diese Entscheidungen auch in vergleichbaren Fällen anzuwenden.
Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs mit Stand vom 4. Juli 2023 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 55 KB) in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.
Der Text der Entscheidungen ist auf den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums abrufbar.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige IHK. Welche IHK für Ihr Unternehmen zuständig ist, können Sie einfach über den IHK-Finder ermitteln.
Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt.
Stand: Juli 2023