Recht und Steuern
Die Kleinunternehmerregelung
Der Gesetzgeber hat im Jahressteuergesetz 2024 die Besteuerung von Kleinunternehmern zur Umsetzung der EU-Richtlinie (EU) 2020/285 mit Wirkung ab 1. Januar 2025 reformiert und § 19 UStG neu gefasst. Neben geänderten Voraussetzungen für eine kleinunternehmerische Tätigkeit wurden nun auch grenzüberschreitende Umsätze in die Regelung einbezogen – in Deutschland ansässige Unternehmer können unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Kleinunternehmerreglung in anderen Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen und in anderen EU-Mitgliedstaaten ansässige Unternehmer können entsprechend in Deutschland als Kleinunternehmer tätig werden.
1. Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG
a) Rechtslage bis zum 31. Dezember 2024
Nach der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG wurde die Umsatzsteuer unter folgenden Voraussetzungen nicht erhoben:
- Ansässigkeit des leistenden Unternehmers im Inland oder in einem der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete.
- Ausführung einer Lieferung oder Leistung im Inland § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, mit der Folge der Steuerbarkeit im Inland.
- Gesamtumsatz des Unternehmers von nicht mehr als 22.000 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr und nicht mehr als voraussichtlich 50.000 Euro im laufenden Kalenderjahr bzw. bei Tätigkeitsbeginn im ersten Tätigkeitsjahr von nicht mehr als 22.000 Euro. Dabei waren die Umsatzgrenzen Netto-Beträge zzgl. der darauf entfallenden Umsatzsteuer. Der betriebswirtschaftlich relevante Netto-Umsatz war also auf einen unteren Grenzwert von rd. 18.500 Euro und auf einen oberen Grenzwert von rd. 42.000 Euro begrenzt (bei Zugrundelegung des Regelsteuersatzes von 19%) Bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes war u.a. zu beachten:
- der voraussichtliche Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr richtete sich nach einer zu Beginn des Kalenderjahres vorzunehmenden Prognose (Schätzung). Hat der Gesamtumsatz den Grenzwert von 50.000 Euro bzw. bei Tätigkeitsbeginn im ersten Tätigkeitsjahr den Grenzwert von 22.000 Euro tatsächlich überschritten, wurde die Umsatzsteuer trotzdem nicht erhoben, wenn die bessere Umsatzentwicklung zu Beginn des Kalenderjahres nicht absehbar war,
- der Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr musste in einen Jahresgesamtumsatz umgerechnet werden, wenn die Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres ausgeübt wurde.
- Erstellung einer Rechnung nach § 14 Abs. (4) UStG, grundsätzlich mit den für alle Unternehmer vorgeschriebenen Pflichtangaben.
Beispiel: U hat seine Tätigkeit im Juni 2023 begonnen und für das zweite Halbjahr einen Umsatz in Höhe von a) 8.000 Euro prognostiziert und vereinnahmt und b) in Höhe von 8.000 Euro prognostiziert und in Höhe von 12.000 Euro vereinnahmt. In beiden Fällen hat er für das Kalenderjahr 2024 einen Umsatz in Höhe von 40.000 Euro prognostiziert, aber aufgrund einer unvorhersehbar guten Geschäftsentwicklung 60.000 Euro vereinnahmt (alle Werte brutto).
Im Fall a) ist U im Kalenderjahr 2023 Kleinunternehmer, weil sein (hochgerechneter) Jahresgesamtumsatz im ersten Tätigkeitsjahr auf Basis seiner Prognose 16.000 Euro beträgt und damit die Schwelle von 22.000 Euro nicht überschreitet. Sein tatsächlicher Umsatz ist wie prognostiziert, so dass er im Kalenderjahr 2024 ebenfalls Kleinunternehmer ist, weil er die Umsatzschwelle im Vorjahr nicht überschritten hat. Im Jahr 2024 ist er mit dem Gesamtumsatz von 60.000 Euro Kleinunternehmer, weil er mit seiner Prognose von 40.000 Euro die Umsatzgrenze von 50.000 Euro nicht überschritten hat. Im Folgejahr 2025 ist er aber nicht mehr Kleinunternehmer, weil er im Vorjahr 2024 die Umsatzschwelle von 25.000 Euro überschritten hat.
Im Fall b) ist U im Kalenderjahr 2023 Kleinunternehmer, weil sein (hochgerechneter) Jahresgesamtumsatz auf Basis seiner Prognose 16.000 Euro beträgt und damit die Schwelle von 22.000 Euro nicht überschreitet. Sein tatsächlicher Jahresgesamtumsatz beträgt 24.000 Euro, so dass er im Kalenderjahr 2024 nicht mehr Kleinunternehmer ist, weil er die Umsatzschwelle von 22.000 Euro im Vorjahr überschritten hat.
b) Rechtslage mit Wirkung ab dem 1. Januar 2025
Mit Wirkung ab 1. Januar 2025 gelten für eine Tätigkeit als Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG teilweise geänderte Voraussetzungen. Wir erläutern nachstehend die Kleinunternehmerregelung insgesamt und weisen auf die Änderungen hin:
- Unverändert gilt die Regelung für Umsätze eines im Inland oder in einem der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete ansässigen Unternehmers, der eine im Inland steuerbare Lieferung oder Leistung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG ausführt. Allerdings kann die Kleinunternehmerregelung ab 1. Januar 2025 entsprechende Anwendung finden, wenn eine im EU-Ausland ansässige Person in Deutschland tätig wird (näher nachfolgend zu 2.).
- Kleinunternehmer-Umsätze sind jetzt ausdrücklich steuerbefreit, mit der Folge, dass sie – im Ergebnis wie bisher unverändert auch nach dem 31. Dezember 2024 – nicht zum Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen berechtigen.
- Wesentlich geändert wurden die Regelungen zur Ermittlung des Gesamtumsatzes, der den Rahmen festlegt, in dem eine kleinunternehmerische Tätigkeit vorliegt:
- Der untere Grenzwert für die Kleinunternehmereigenschaft gemäß § 19 Abs. 1 UStG ist von einem Gesamtumsatz im Sinne von § 19 Abs. 2 UStG in Höhe von 22.000 Euro auf 25.000 Euro erhöht worden. Der obere Grenzwert ist von 50.000 Euro auf 100.000 Euro erhöht worden. Hierbei handelt es sich jetzt um Netto-Umsatzwerte, also ohne eine Hinzusetzung der Umsatzsteuer,
- Inländische Umsätze sind steuerfrei nach § 19 Abs. 1 UStG, soweit der Gesamtumsatz des Unternehmers im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschreitet. Im Jahr des Beginns der Tätigkeit sind die Umsätze steuerfrei, wenn der Gesamtumsatz 25.000 Euro nicht überschreitet. Die Folgen im Falle einer Überschreitung des einschlägigen Grenzwertes im laufenden Kalenderjahr ändern sich aus unionsrechtlichen Gründen: Ab dem 1. Januar 2025 entfällt die Umsatzprognose für das laufende Kalenderjahr. Umsätze, die den einschlägigen Grenzwert überschreiten, unterliegen der Regelbesteuerung, so dass nun ein unterjähriger Wechsel in die Regelbesteuerung möglich ist. Steuerfrei sind nur die vor der Überschreitung bewirkten Umsätze. Dies gilt auch im Erstjahr der unternehmerischen Tätigkeit,
- die Umrechnung des tatsächlichen Gesamtumsatzes in einen Jahresgesamtumsatz in dem Fall, dass eine unternehmerische Tätigkeit nicht im ganzen Jahr durchgehend ausgeübt wird, entfällt.
Beispiel: U hat seine Tätigkeit im Juni 2025 begonnen. Er plant für das zweite Halbjahr 2025 a) einen Umsatz in Höhe von 8.000 Euro und vereinnahmt in 2025 12.000 Euro und b) einen Umsatz von 15.000 Euro und vereinnahmt bereits im November 2025 mehr als 25.000 Euro. In beiden Fällen hat er für das Kalenderjahr 2026 einen Umsatz in Höhe von 70.000 Euro geplant, aber aufgrund einer unvorhersehbar guten Geschäftsentwicklung bereits im September mehr als 100.000 Euro vereinnahmt (alle Werte netto).
Nach Reform der Kleinunternehmerregelung mit Wirkung ab 1. Januar 2025 entfallen Umsatzprognose und Umrechnung des tatsächlichen Gesamtumsatzes in einen Jahresgesamtumsatz. Die Einhaltung bzw. Überschreitung der Kleimunternehmer-Grenzwerte richtet sich ausschließlich nach den tatsächlichen Netto-Umsätzen.
Im Fall a) überschreitet U im ersten Tätigkeitsjahr 2025 nicht die untere Umsatzschwelle von 25.000 Euro und ist dementsprechend in 2025 und in 2026 als Kleinunternehmer tätig. In 2026 kann er die Kleinunternehmerregelung allerdings nur für den erstrangigen Umsatz bis 100.000 Euro in Anspruch nehmen. Umsätze darüber hinaus unterliegen bereits in 2026 der Regelbesteuerung (unterjähriger Wechsel zur Regelbesteuerung).
Im Fall b) ist U im ersten Tätigkeitsjahr 2025 mit seinem erstrangigen Umsatz bis zur Höhe von 25.000 Euro Kleinunternehmer. Umsätze darüber hinaus unterliegen bereits in 2025 der Regelbesteuerung (unterjähriger Wechsel zur Regelbesteuerung). In 2026 ist U bereits deshalb nicht mehr Kleinunternehmer, weil er die Umsatzschwelle von T€ 25 im Vorjahr 2025 überschritten hat.
- Der Gesamtumsatz gemäß § 19 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 UStG berechnet sich wie folgt:
Steuerbare Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, berechnet nach vereinnahmten Entgelten | |
./.
|
steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8 Buchst. i UStG, § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG und § 4 Nr. 11–29 UStG |
./.
|
steuerfreie Hilfsumsätze nach § 4 Nr. 8 Buchst. a–h UStG, § 4 Nr. 9 Buchst. a und 10 UStG (nur, wenn diese Umsätze nicht den Hauptzweck des Unternehmens darstellen) |
=
|
Gesamtumsatz (nur bis 31.12.2024: Hochrechnung auf einen Jahresgesamtumsatz, wenn die Tätigkeit nur in einem Teil des Jahres ausgeübt wird) |
./.
|
Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (Verkauf und Entnahme) |
+
|
Umsatzsteuer (soweit Umsatz steuerpflichtig) - ab 1.1.2025 entfällt diese Hinzurechnung
|
=
|
Gesamtumsatz i. S. d. § 19 Abs. 1 UStG |
-
Die Mindestangaben in Rechnungen über Umsätze eines Kleinunternehmers sind nun in § 34a der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) geregelt. Es handelt sich um eine vereinfachte Rechnung (im Vergleich zu § 14 Abs. 4 UStG, der vor der Änderung auch für Kleinunternehmer galt). Der Hinweis auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer in der Rechnung ist jetzt obligatorisch (war aber bereits laufende Praxis). Die Mindestangaben im Überblick:
- Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers,
- Steuernummer oder USt-ID-Nr. des leistenden Unternehmers,
- Ausstellungsdatum,
- Menge und Art der Lieferung oder Umfang und Art der sonstigen Leistung,
- Entgelt für die Lieferung oder Leistung und Hinweis auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer,
- bei Ausstellung der Rechnung durch Leistungsempfänger die Angabe "Gutschrift“.
Aufgrund der nunmehr geltenden Steuerbefreiung von Kleinunternehmer-Leistungen sind Kleinunternehmer ab 1. Januar 2025 nicht mehr verpflichtet, für Werklieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück an eine Privatperson eine Rechnung auszustellen. Wird trotzdem eine Rechnung ausgestellt, muss in ihr nicht mehr auf die Aufbewahrungspflicht des Empfängers gemäß § 14b Abs. 1 S. 5 UStG hingewiesen werden.Ein Kleinunternehmer muss gemäß § 34a S. 4 UStDV keine elektronischen Rechnungen ausstellen. Er kann stets eine sonstige Rechnung ausstellen (z.B. in Papierform oder im PDF-Format im Anhang zu einer E-Mail). Dies gilt auch bei inländischen B2B-Geschäften, über die grundsätzlich mit elektronischer Rechnung abgerechnet werden muss (vorbehaltlich der Übergangsfristen)Tipp: Weitere Informationen über elektronische Rechnungen in einem strukturierten Format finden Sie auf unserem Merkblatt die E-Rechnungspflicht für Unternehmen - Der Kleinunternehmer kann nach näherer Maßgabe von § 19 Abs. 3 UStG – auch rückwirkend – auf die Steuerfreiheit nach § 19 Abs. 1 UStG verzichten. Der Verzicht bindet den Unternehmer für mindestens fünf Kalenderjahre.
- Im Hinblick auf grenzüberschreitende Leistungen, Eingangsleistungen und Vorsteuerabzug sowie steuerliche Deklarationspflichten von Kleinunternehmern weisen wir im Überblick auf folgendes hin (Hinweise gelten vor und nach dem 31.1.2024, sofern nicht anders dargestellt):
- Die Steuerbefreiung gemäß §§ 4 Nr. 1b), 6a UStG für B2B-Lieferungen in einen anderen EU-Mitgliedstaat findet für Kleinunternehmer keine Anwendung; es handelt sich aber um einen inländischen Umsatz, der nach § 19 Abs. 1 UStG im Inland steuerbefreit ist. Dementsprechend muss der Kleinunternehmer keine Zusammenfassende Meldung nach § 18a UStG abgeben. Er benötigt zudem für solche Lieferungen keine USt-ID-Nr. Damit korrespondiert, dass ein steuerbarer innergemeinschaftlicher Erwerb des Leistungsempfängers im anderen Mitgliedstaat regelmäßig ausgeschlossen ist, wenn er eine Lieferung von einem Kleinunternehmer erhält.
-
Im Bereich der B2C-Lieferungen in einen anderen EU-Mitgliedstaat liegt der Leistungsort im anderen Mitgliedstaat (innergemeinschaftlicher Fernverkauf gemäß § 3c UStG). Dies gilt allerdings dann nicht, wenn die Lieferschwelle von 10.000 Euro (Netto-Umsatz) für innergemeinschaftliche Fernverkäufe nicht überschritten wird und der liefernde Unternehmer nicht auf deren Anwendung verzichtet hat, vgl. § 3c Abs. 4 UStG. Dann handelt es sich um eine inländische Lieferung, die im Rahmen der Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 Abs. 1 UStG steuerbefreit ist. Für Kleinunternehmer dürfte diese Ausnahmeregelung häufig Anwendung finden.Wird die Lieferschwelle allerdings überschritten, unterliegt die B2C-Lieferung der Besteuerung im EU-Ausland. Eine steuerliche Registrierung im EU-Ausland kann insoweit durch die Teilnahme am besonderen Besteuerungsverfahren gemäß § 18j Abs. 1 UStG (One Stop Shop-Verfahren) vermieden werden, das es ermöglicht, die Umsatzsteuer für sämtliche innergemeinschaftlichen Fernverkäufe zentral an das Bundeszentralamt für Steuern (BZASt) abzuführen. Ab dem 1. Januar 2025 können inländische Unternehmer aber grundsätzlich auch die Kleinunternehmerregelung in anderen Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen (näher nachfolgend zu 3.), mit der Folge, dass der innergemeinschaftliche Fernverkauf ggf. im EU-Ausland steuerfrei und insoweit die Teilnahme am OSS-Verfahren mangels Steuerschuld nicht erforderlich wäre.
- Sonstige Leistungen eines Kleinunternehmers im B2B-Geschäftsverkehr sind im Regelfall gemäß § 3a Abs. 2 UStG an dem Ort steuerbar, von dem aus der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. Führt der Kleinunternehmer eine Leistung an einen Empfänger im Ausland aus, ist seine Leistung dementsprechend dort steuerpflichtig. Er muss dann wie jeder andere Unternehmer prüfen, ob er am Leistungsort im Ausland zur steuerlichen Registrierung und zur Abführung von Umsatzsteuer verpflichtet ist. Bei einem Empfänger im EU-Ausland gilt dies allerdings ganz regelmäßig nicht. Die Mitgliedstaaten haben bei sonstigen Leistungen aus einem anderen Mitgliedstaat regelmäßig eine Umkehr der Steuerschuldnerschaft festgelegt ("Reverse Charge“), mit der Folge, dass der Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer ist. Zudem kann der Kleinunternehmer ggf. auch in anderen Mitgliedstaaten die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, mit der Folge, dass seine Leistungen dort bereits steuerbefreit wären (näher nachfolgend zu 3.).
- Sonstige Leistungen eines Kleinunternehmers im B2C-Geschäftsverkehr sind grundsätzlich gemäß § 3a Abs. 1 UStG an dem Ort steuerbar, von dem aus er das Unternehmen betreibt. Solche Leistungen sind im Rahmen der Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 1 UStG steuerbefreit. Der Leistungsort kann – abhängig von der Art der sonstigen Leistung – im Einzelfall allerdings im Ausland liegen. In diesem Fall muss geprüft werden, ob im Ausland Steuern geschuldet werden und eine Pflicht zur steuerlichen Registrierung besteht.
- Erhält ein Kleinunternehmer eine innergemeinschaftliche Lieferung (Ware gelangt aus einem anderen EU-Mitgliedstaat in das Inland), muss er gemäß §§ 1 Abs. 1 Nr. 5, 1a Abs. 1 UStG einen innergemeinschaftlichen Erwerb (i.g. Erwerb) versteuern. Ein Kleinunternehmer verwirklicht allerdings keinen steuerpflichtigen Erwerb, wenn er die Erwerbsschwelle von 12.500 Euro nicht überschreitet (Gesamtbetrag der Netto-Entgelte für erhaltene innergemeinschaftliche Lieferungen), vgl. § 1a Abs. 3 Nr. 1b) und 2 UStG. Überschreitet der Kleinunternehmer die Erwerbsschwelle, ist er mit dem i.g. Erwerb steuerpflichtig. Der i.g. Erwerb ist nicht steuerbefreit im Rahmen der Kleinunternehmerregelung da es sich nicht um einen Regelumsatz nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG handelt.
- Erhält ein Kleinunternehmer eine Leistung, für die § 13 Abs. 5 UStG eine Umkehr der Steuerschuldnerschaft ("Reverse Charge“) gemäß § 13 Abs. 5 UStG anordnet (z.B. im Falle einer Dienstleistung durch einen in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder im Drittland ansässigen Unternehmer), schuldet der Kleinunternehmer als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer für diesen Umsatz. Er ist insoweit nicht gemäß § 19 UStG von der Steuer befreit.
- Ein Kleinunternehmer ist nicht zum Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen berechtigt, weil er keine steuerpflichtigen Ausgangsumsätze ausführt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Kleinunternehmer einen innergemeinschaftlichen Erwerb versteuert oder Steuerschuldner im Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG ist.
- Für Zeiträume ab 1.1.2025 ist ein Unternehmer, der ausschließlich Umsätze ausführt, die gemäß Kleinunternehmerregelung steuerbefreit sind, nicht mehr zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Jahressteuererklärungen verpflichtet, vgl. § 19 Abs. 1 S.2 UStG, der die Nichtanwendbarkeit von § 18 Abs. 1-4 UStG auf solche Umsätze anordnet. Die Deklarationspflicht besteht jedoch weiterhin für andere Umsätze, die nicht nach § 19 Abs. 1 UStG steuerbefreit sind, z.B. für innergemeinschaftliche Erwerbe gemäß § 1a UStG und eine Steuerpflicht im "Reverse Charge“-Verfahren nach § 13b UStG.
2. Kleinunternehmerische Tätigkeit von im EU-Ausland ansässigen Unternehmen in Deutschland
Gemäß § 19 Abs. 4 UStG kann ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer für seine inländischen Umsätze die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 1 UStG in Anspruch nehmen, wenn sein Jahresumsatz im Gemeinschaftsgebiet 100.000 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet. Er darf zudem mit seinen inländischen Umsätzen die Grenzwerte gemäß § 19 Abs. 1 UStG nicht überschreiten. Weitere Voraussetzung ist, dass dem Unternehmer vom Mitgliedstaat der Ansässigkeit eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer erteilt wurde.
3. Kleinunternehmerische Tätigkeit von in Deutschland ansässigen Unternehmen im EU-Ausland
§ 19a UStG regelt mit Wirkung ab dem 1. Januar 2025 ein Meldeverfahren, das es inländischen Unternehmern ermöglicht, die Kleinunternehmerregelung in anderen Mitgliedstaaten in Anspruch zu nehmen.
Das Meldeverfahren wird vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) durchgeführt. Für die Teilnahme an dem Meldeverfahren erhält der Unternehmer vom BZSt eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer, die ihn grundsätzlich dazu berechtigt, in anderen Mitgliedstaaten die Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen. Die Teilnahme an dem Meldeverfahren setzt insbesondere voraus, dass der Jahresumsatz des Unternehmers im Gemeinschaftsgebiet 100.000 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet, und dass er die nationalen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung in dem Mitgliedstaat erfüllt, in welchem er tätig werden möchte.
Zur Überprüfung des Jahresumsatzes im Gemeinschaftsgebiet hat der Unternehmer für jedes Kalendervierteljahr eine Umsatzmeldung abzugeben. Überschreitet der Jahresumsatz des Unternehmers im Gemeinschaftsgebiet den Grenzwert, endet seine Teilnahme am Meldeverfahren und er kann die Kleinunternehmerregelung im anderen Mitgliedstaat nicht mehr in Anspruch nehmen. Die jeweiligen nationalen Umsatzgrenzen werden durch die Behörden des jeweiligen Mitgliedstaates überwacht.
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Stand Januar 2025