Gutschriften

Mit einem am 25. Oktober 2013 veröffentlichten Schreiben (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 156 KB) schafft das Bundesfinanzministerium (BMF) dem Verwirrspiel um die Verwendung des Begriffs "Gutschriften" ein Ende. Die Verwirrung war durch eine Neuregelung des Amtshilfe-Richtlinen-Umsetzungsgesetzes entstanden. Hierdurch wurde geregelt, dass rechnungsersetzende Gutschriften, wie zum Beispiel Provisionsabrechnungen, den förmlichen Begriff "Gutschrift" enthalten müssen. Zum Teil wurde hieraus das Verbot geschlossen, den Begriff für kaufmännische Gutschriften, wie Rechnungskorrekturen, zu verwenden. Im jetzt veröffentlichten Schreiben bestimmt das BMF hierzu auf Seite 4:
(...) Die im allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnete Stornierung oder Korrektur der ursprünglichen Rechnung als Gutschrift (sog. kaufmännische Gutschrift) ist keine Gutschrift im umsatzsteuerrechtlichen Sinne. Wird in einem solchen Dokument der Begriff „Gutschrift" verwendet, obwohl keine Gutschrift im umsatzsteuerrechtlichen Sinne nach § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG vorliegt, ist dies weiterhin umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich. Die Bezeichnung als „Gutschrift" führt allein nicht zur Anwendung des § 14c UStG. (...).
Das BMF Schreiben enthält weitere wichtige Klarstellungen. Dazu gehören:
  • Soweit ein anderer Begriff als "Gutschrift" verwendet wird, ist deswegen nicht automatisch der Vorsteuerabzug wegen Verstoßes gegen eine Pflichtangabe zu versagen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die gewählte Bezeichnung hinreichend eindeutig ist (zum Beispiel Eigenfaktura), die Gutschrift im Übrigen ordnungsgemäß erteilt wurde und keine Zweifel an ihrer inhaltlichen Richtigkeit bestehen.
  • Alle neuen Pflichtangaben dürfen in allen Amtssprachen der EU unter Verwendung der Sprachfassung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie verwendet werden. Das gilt also auch für die Angabe "Steuerschuldnerschaft des Leistungempfängers". Dazu enthält das BMF-Schreiben eine tabellarische Übersicht über die Übersetzungen.
  • Soweit eine Eingangsrechnung den Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nicht bzw. nicht hinreichend genau enthält, hat dies weiterhin keine materiellen Folgen. Das heißt, die Steuer wird dennoch geschuldet, der Vorsteuerabzug besteht.
Wichtig: Aufgrund der späten Veröffentlichung des Ausführungserlasses wird es für Gutschriften nicht beanstandet, wenn die Angaben bis 31. Dezember 2013 noch der alten Rechtslage entsprechen. Das selbe gilt, wenn die Rechnungsangaben für die Steuerschuldumkehr bzw. die neu geregelten Fälle der Margenbesteuerung noch nicht den neuen Vorgaben entsprechen.
Das komplette BMF-Schreiben (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 156 KB), das auch noch Hinweise zu den neuen Rechnungsfristen für innergemeinschaftliche Lieferungen und Leistungen enthält, die neuerdings bis zum 15. des Folgemonats der Leistungsausführung gestellt werden müssen, finden Sie als Download zu diesem Dokument.
Hinweis: Zur obligatorischen Einführung elektronischer Rechnungen nach einem strukturierten Format hat das BMF mit Schreiben vom 15. Oktober 2024 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 159 KB) klargestellt, dass die Regelungen zur verpflichtenden Verwendung elektronischer Rechnungen genauso für Gutschriften gelten (Rn. 17). Für den Übergangszeitraum für Umsätze nach dem 31. Dezember 2026 und bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2027 bedeutet dies, dass auf den Gesamtumsatz des Gutschriftausstellers abzustellen ist (Rn. 64).
Stand: Dezember 2024
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