Umsatzsteuer: Betreiber eines Seeschiffes
Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 24. Juli 2009 (BStBl. I 09, 822) den Begriff „Betreiber eines Seeschiffes” nach Abschnitt 145 Umsatzsteuer-Richtlinien präzisiert, der entscheidend für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) in Verbindung mit § 8 Abs. 1 UStG ist. Nach § 8 Abs. 1 UStG sind von der Umsatzsteuer befreit die Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen, Wartungen, Vercharterungen und Vermietungen von Wasserfahrzeugen für die Seeschifffahrt, die dem Erwerb durch die Seeschifffahrt oder der Rettung Schiffsbrüchiger dienen sollen. Das gilt auch für Ausrüstungsgegenstände für diese Schiffe.
Die Steuerbefreiung ist grundsätzlich davon abhängig, dass die Umsätze unmittelbar an Betreiber eines Seeschiffes bewirkt werden. Eine Zwischenlagerung von Liefergegenständen schadet der Steuerbefreiung nicht. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2017 (BStBl. I 17, 1349) und vom 5. September 2018 (BStBl. I 18, 1012) hat das Bundesfinanzministerium die Steuerfreiheit von Umsätzen dahingehend konkretisiert, dass nunmehr auch wieder Umsätze, die an von Reedern oder Bereederern beauftrage Agenten bzw. Schiffsmakler ausgeführt werden, unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei sein können. Dies ist bei Umsätzen auf einer vorangehenden Handelsstufe der Fall, wenn im Zeitpunkt ihrer Leistung deren endgültige Verwendung für den Bedarf eines konkreten, eindeutig identifizierbaren Seeschiffes feststeht und diese endgültige Zweckbestimmung nachweisbar ist, d.h. nicht erst durch besondere Kontroll- und Überwachungsmechanismen nachvollziehbar ist.
Hinweis: Die Steuerbefreiung auf einer der Leistung an den Betreiber des Seeschiffes vorgelagerten Handelsstufe ist praktisch mit Unsicherheiten behaftet. Der BFH hat in seinem Urteil vom 19. Dezember 2024 (V R 12/23) - in Linie mit der Finanzverwaltung - festgestellt, dass ein Vorstufenumsatz nur dann steuerfrei sei, wenn seine Bestimmung für den steuerbegünstigten Zweck gemäß § 8 Abs. 1 UStG feststehe und eine weitere Kontrolle und Überwachung der Verwendung überflüssig sei. Ein Beispiel seien identische/unveränderte Leistungen (auf der Vorstufe und nachfolgend an den Betreiber des Seeschiffes). Praktisch dürften daher jedenfalls Leistungen auf der Vorstufe im Rahmen von umsatzsteuerlichen Reihengeschäften und Kommissionsgeschäften als steuerbegünstigte Vorstufenumsätze in Betracht kommen. In anderen Konstellationen sollte eine weitere Abstimmung mit dem steuerlicher Berater erfolgen und ggf. die Erteilung einer verbindlichen Auskunft beantragt werden.
Darüber hinaus wurde mit Schreiben vom 18. Juni 2019 (BStBl. I 19,591) und vom 15. Juni 2020 (BStBl. I 20, 580) klargestellt, dass es sich erst um ein begünstigtes Schiff im Sinne des UStG handelt, wenn es ein bereits vorhandenes Wasserfahrzeug darstellt, das nach seiner Bauart dem Erwerb durch die Seeschifffahrt dient. Ein Seeschiff sei erst in dem Zeitpunkt als vorhanden anzusehen, in dem der Besteller (Eigentümer/Reeder) es abnimmt. Zudem ist für die Steuerbefreiung erforderlich, dass die Seeschiffe auch tatsächlich ausschließlich oder überwiegend in der Erwerbsseeschifffahrt eingesetzt werden.
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Stand : Juni 2025