Steuern

Umsatzsteuer-Rückvergütung / Länderlisten Gegenseitigkeit

Ausländische Unternehmer, die in Deutschland für ihr Unternehmen Lieferungen oder Leistungen beziehen, können die ihnen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer unter bestimmten Voraussetzungen im sogenannten Vorsteuer-Vergütungsverfahren zurückerhalten. Dies gilt grundsätzlich für Unternehmen aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU).

Unternehmen aus EU-Mitgliedstaaten

  • reichen die Vergütungsanträge elektronisch bei Ihren zentralen nationalen Umsatzsteuererstattungsinstitutionen ein, die diese dann an das Bundeszentralamt für Steuern zur Bearbeitung weiterreichen.

Unternehmen aus Drittstaaten

  • sind Unternehmen, die in einem Staat außerhalb der EU (sogenannter Drittstaat) ansässig sind.
  • kann die Umsatzsteuer nur dann vergütet werden, wenn in dem Staat, in dem sie ihren Sitz haben, entweder keine Umsatzsteuer oder ähnliche Steuer erhoben wird oder dieser Staat die erhobene Umsatzsteuer auch an in Deutschland ansässige Unternehmen vergütet (Gegenseitigkeit, § 18 Abs. 9 Satz 6 Umsatzsteuergesetz). Von der Vergütung ausgeschlossen sind bei diesen Unternehmern, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, die Vorsteuerbeträge, die auf den Bezug von Kraftstoffen entfallen.
  • haben den Antrag auf Umsatzsteuerrückvergütung elektronisch über das BZStOnline-Portal (BOP) zustellen. Eine Antragstellung in Papierform ist nur in begründeten Einzelfällen (Härtefallregelung) möglich. Für die Nutzung des BOP ist eine einmalige Registrierung erforderlich. Bitte beachten Sie, dass auf Grund längerer Postlaufzeiten bei der Versendung von Zugangsdaten ins Ausland die Anmeldung zum BOP einige Wochen bis Monate dauern kann. Kalkulieren sie dieses bei der Beachtung der Antragsfristen ein. Detaillierte Informationen zu den Antragsvoraussetzungen und die Antragsformulare mit Anleitungen sind abrufbar auf der Webseite des BZSt.
  • müssen hierfür die Originalrechnungen und den je nach gewähltem Zugangsweg erforderlichen, im Original binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist, eingereicht haben (Eingangsdatum ist ausschlaggebend) bei

    Bundeszentralamt für Steuern
    Dienstsitz Schwedt
    Passower Chaussee 3b
    16303 Schwedt/Oder
    Deutschland
  • Dabei handelt es sich um eine Ausschlussfrist, die nicht verlängert werden kann. Eine Übermittlung per Fax oder E-Mail ist nicht fristwahrend. Die Belege sind fortlaufend zu nummerieren. Die Nummerierung muss mit der Anlage zum Antrag übereinstimmen. Für die Übersendung wird dem antragstellenden Unternehmen im Postfach des BOP ein Deckblatt zur Verfügung gestellt, welches eine Zuordnung der übersendeten Unterlagen gewährleistet.
  • Der Unternehmer hat die Vergütung selbst zu berechnen und die Vorsteuerbeträge durch Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen im Original nachzuweisen.
Hinweis: Auch nach dem Brexit können sich deutsche Unternehmen in UK gezahlte Umsatzsteuer erstatten lassen. Für Umsatzsteuerbeträge, die im Jahr 2020 gezahlt wurden, müssen Anträge spätestens bis zum 31. März 2021 beim Bundeszentralamt für Steuern eingereicht werden. Anträge, die Vergütungszeiträume ab dem Jahr 2021 betreffen, sind nach den Regelungen für die Vorsteuervergütung an Unternehmer aus Drittstaaten zu stellen.
Weitere Informationen zur Vorsteuervergütung an Unternehmen aus Drittstaaten finden Sie auf der Webseite des BZSt.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat hierzu mit Schreiben vom 15. März 2021 aktualisierte Gegenseitigkeitslisten (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 124 KB) herausgegeben, die die Listen des Schreibens vom 17. Oktober 2014 ersetzt.
Die Änderungen beruhen auf der Feststellung, dass die Gegenseitigkeit zum Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Vereinigtes Königreich) seit dem 1. Januar 2021 gegeben ist. Außerdem wurde festgestellt, dass die Gegenseitigkeit zu Antigua und Barbuda, Iran, Liberia und zum Königreich Eswatini (ehemals: Swasiland) nicht mehr und zu Laos, Gambia, Kosovo sowie St. Kitts und Nevis nicht gegeben ist.
Verzeichnis der Drittstaaten, bei denen die Voraussetzungen des § 18 Abs. 9 Satz 6 UStG vorliegen (Gegenseitigkeit gegeben):
Andorra
Israel (seit 14.7.1998)
Pakistan (seit 1.7.2008)
Antigua und Barbuda (Bis 28. Januar 2007)
Jamaika
Salomonen
Australien
Japan
San Marino
Bahamas
Jersey
Saudi Arabien
Bahrain
Kanada
Schweiz
Bermudas
Katar
Serbien (seit 1.7.2013)
Bosnien und Herzegowina (seit 1.1.2006)
Korea, Dem. Volksrepublik
St. Vincent und die Grenadinen
Britische Jungferninseln
Korea, Republik (seit 1.1.1999)
Vatikan
Brunei Darussalem
Kuwait
Vereinigte Arabische Emirate
Cayman-Insel
Libanon
Vereinigtes Königreich (seit 1. Januar 2021)
China (Taiwan) (seit 1.7.2010)
Liberia (bis 30. Juni 2001)
Vereinigte Staaten von Amerika (USA)
Eswatini (Swasiland) (bis 31. März 2012)
Libyen
Gibraltar
Liechtenstein
Grenada
Macao
Grönland
Malediven
Guernsey
Marshallinseln
Hongkong (VR China)
Mazedonien (seit 1.4.2000)
Irak
Neuseeland (seit 1. April 2014)
Iran (bis 21. September 2008)
Norwegen
Island
Oman
Wichtig! Da Monaco seit 1993 umsatzsteuerrechtlich zum übrigen Gemeinschaftsgebiet gehört, ist es nicht gesondert in der Gegenseitigkeitsliste geführt. Die Voraussetzungen für ein Vergütungsverfahren sind für in Monaco ansässige Unternehmen nach wie vor gegeben.
In folgenden Drittstaaten besteht eine Vergütungsmöglichkeit der in Rechnung gestellten ausländischen Umsatzsteuer für deutsche Unternehmen mit Einschränkungen:
  • Japan (mit erheblichen Einschränkungen, weil der deutsche Unternehmer bei den japanischen Finanzbehörden eine Art Veranlagungsverfahren durchzuführen hat),
  • Kanada (mit den bekannten Einschränkungen auf die Teilnahme an Messen und
    Ausstellungen, Geschäftsreisen und Pauschalreisen von Reiseveranstaltern).
Verzeichnis der Drittstaaten, bei denen die Voraussetzungen des § 18 Abs. 9 Satz 6 UStG nicht vorliegen (Gegenseitigkeit nicht gegeben):
Ägypten
Jordanien
Seychellen
Albanien
Kasachstan
Sierra Leone
Algerien
Kenia
Simbabwe
Angola
Kolumbien
Singapur
Antigua und Barbuda (seit 29. Januar 2007)
Kongo, Demokratische Republik
Sint Maarten (seit 10. Oktober 2010)
Argentinien
Korea, Republik (bis 31. Dezember 1998)
Somalia
Armenien
Kosovo (seit 1. Januar 2001)
Sri Lanka
Aserbaidschan
Kuba
St. Kitts und Nevis (seit 1. Januar 2010)
Äthopien
Laos (seit 1. Januar 2010)
Südafrika
Bangladesch
Lesotho
Sudan
Barbados
Liberia (seit 1. Juli 2001)
Syrien
Belize (seit 1.7.2013)
Madagaskar
Tansania
Bolivien
Malawi
Thailand
Bosnien und Herzegowina (bis 31. 12.2005)
Malaysia
Togo
Botsuana
Marokko
Trinidad und Tobago
Brasilien
Mauretanien (ab 1.1.1995)
Tunesien
Chile
Mauritius
Türkei
China (Volksrepublik)
Mazedonien (bis 31.3.2000)
Turkmenistan
China (Taiwan) (bis 30.6.2010)
Mexiko
Ukraine
Costa Rica
Moldawien
Uruguay
Côte d'Ivoire
(Elfenbeinküste)
Mongolei
Usbekistan
Curacao (seit 10.10.2010)
Montenegro
Venezuela
Dominikanische Republik
Mosambik
Vietnam
Ecuador
Myanmar
Westsamoa
El Salvador
Namibia
Weißrußland
Eritrea
Nepal
Eswatini (Swasiland) (seit 1. April 2012)
Neuseeland (bis 31.März 2014)
Färöer-Inseln
Nicaragua
Fidschi
Niederländische Antillen
(1. Mai 1999 bis 9. Oktober 2010)
Französisch
Polynesien (Tahiti)
Niger
Gambia (seit 1. Januar 2013)
Nigeria
Georgien
Pakistan (bis 30.6.2008)
Ghana
Panama
Guatemala
Paraguay
Haiti
Peru
Honduras
Philippinen
Indien
Puerto Rico
Indonesien
Russland
Iran (seit 22. September 2008)
Sambia
Israel (bis 13. 7.1998)
Senegal
Jemen
Serbien (bis 30.6.2013)
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige IHK. Welche IHK für Ihr Unternehmen zuständig ist, können Sie einfach dem IHK-Finder entnehmen.
Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt.
Stand: März 2021