Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke

Seit dem 1. Juli 2009 besteht EU-einheitlich die Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren, das die bisherige schriftliche Ausfuhranmeldung ersetzt. In Deutschland steht hierfür seit 2006 das IT-System „ATLAS–Ausfuhr” zur Verfügung.
Mit Schreiben vom 3. Mai 2010 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 95 KB) nimmt das Bundesfinanzministerium (BMF) Stellung zu den Auswirkungen auf den Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke. Das Schreiben ist anzuwenden auf Ausfuhrlieferungen, die nach dem 30. Juni 2010 bewirkt werden, und ersetzt das BMF-Schreiben vom 17. Juli 2009.
Mit dem BMF-Schreiben vom 23. Januar 2015 werden die Ausgangsvermerke, die im IT-Verfahren ATLAS erzeugt werden, erläutert und deren Anerkennung als Ausfuhrnachweis geregelt.
Unternehmen, die Ware von Deutschland ins Drittland (nicht EU-Staaten) exportieren, können diese als so genannte Ausfuhrlieferung aufgrund der Steuerbefreiungsregelung des § 4 Nr. 1a in Verbindung mit § 6 Umsatzsteuergesetz (UStG) steuerfrei abrechnen.
Für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung ist es u.a. erforderlich, dass die entsprechenden Voraussetzungen nachgewiesen werden. Der Nachweis ist eine unverzichtbare materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung. Kann der Nachweis nicht geführt werden, darf die Steuerbefreiung nicht in Anspruch genommen werden. Das heißt, die Rechnung muss mit deutscher Umsatzsteuer ausgestellt werden und diese muss ans Finanzamt abgeführt werden.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige IHK. Welche IHK für Ihr Unternehmen zuständig ist, können Sie über den IHK-Finder ermitteln.
Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt.

Stand: August 2018
Hier gelangen Sie zum Umsatzsteuergesetz.