Steuerliches Investitionssofortprogramm
Der Deutsche Bundestag hat am 26. Juni 2025 das Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland verabschiedet. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 11.Juli 2025 zugestimmt. Das Gesetz ist am 18. Juli 2025 im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. I Nr. 161).
Das Gesetz soll Investitionen anreizen, u.a. durch die Aufstockung der degressiven Abschreibung von beweglichen Wirtschaftsgütern, Sonderabschreibungen für Elektrofahrzeuge und die schrittweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes ab 2028. Die entlastenden Maßnahmen werden sich im Zeitraum von 2025-2029 planmäßig mit Steuermindereinnahmen von rund € 45 Milliarden auswirken.
Die Maßnahmen im Einzelnen:
-
Einführung einer degressiven Abschreibung von beweglichen Wirtschaftsgütern („Investitions-Booster“) des Anlagevermögens, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft oder hergestellt worden sind, § 7 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes („EStG“). Die Abschreibung erfolgt vom jeweiligen Buchwert (Restwert) und beträgt höchstens das Dreifache des bei linearer Abschreibung anwendbaren Prozentsatzes, maximal aber 30 Prozent (Wahlrecht anstelle der linearen AfA).
-
Einführung einer arithmetisch-degressiven Abschreibung für zum Anlagevermögen gehörende Elektrofahrzeuge, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft worden sind, § 7 Abs. 2a EStG (Wahlrecht anstelle der linearen oder degressiven Abschreibung nach § 7 Abs. 1 oder 2 EStG). Von den Anschaffungskosten können im Jahr der Anschaffung 25 Prozent und in den folgenden fünf Jahren jeweils zehn, fünf, fünf, drei und schließlich im fünften auf das Jahr der Anschaffung folgenden Jahr zwei Prozent der Anschaffungskosten abgezogen werden (Abschreibung von insgesamt 100 Prozent in sechs Jahren). Bei unterjähriger Anschaffung ist eine Abschreibung pro rata temporis im Anschaffungsjahr nicht erforderlich.
-
Die Begünstigung der Privatnutzung eines Elektro-Firmenfahrzeugs (ohne CO2-Emission) gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 3 und S. 3 Nr. 3 EStG durch Ansatz von lediglich einem Viertel des Bruttolistenpreises bzw. der Anschaffungskosten für die Einkommensbesteuerung des geldwerten Vorteils wird auf Fahrzeuge mit einem Bruttolistenpreis bis T€ 100 erweitert (Anhebung der Obergrenze von T€ 70 um T€ 30 auf T€ 100).
-
Stufenweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes von aktuell 15 Prozent auf 10 Prozent der Bemessungsgrundlage, und zwar durch Senkung um einen Prozentpunkt p.a. in den Veranlagungszeitraumen von 2028-2032. Der Solidaritätszuschlag verringert sich jährlich ebenfalls, da er auf der Basis der Körperschaftsteuer bemessen wird.
-
Die Thesaurierungsbegünstigung der Gewinne von Personenunternehmen (Einzelunternehmen, Mitunternehmer in Personengesellschaften) nach § 34a EStG, die die Belastungsneutralität zwischen Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften erreichen soll, wird im Zuge der Absenkung des Körperschaftsteuersatzes ab 2028 korrespondierend angepasst. Der Thesaurierungssteuersatz (Steuersatz, der für den nicht entnommenen (thesaurierten) Gewinn gilt) wird stufenweise abgesenkt, und zwar von derzeit 28,25 Prozent auf 27 Prozent in den Veranlagungszeiträumen 2028 und 2029, auf 26 Prozent in den Veranlagungszeiträumen 2030 und 2031, und auf 25 Prozent ab dem Veranlagungszeitraum 2032. Der nach der Steuer bemessene Solidaritätszuschlag verringert sich ebenfalls.
- Mit Wirkung ab dem 01. Januar 2026 wird die Förderung gemäß Forschungszulagengesetz ausgeweitet. Der förderfähige Eigenaufwand von Einzelunternehmern, die in einem begünstigten F&E-Sektor selbst forschen, wird von aktuell € 70/h auf € 100/h (bei maximal 40h/Woche) für jede nachgewiesene Tätigkeitsstunde angehoben. Dasselbe gilt für die förderfähige Tätigkeitsvergütung für Mitunternehmer, die in einem begünstigten F&E-Sektor forschen (Erhöhung der förderfähigen Vergütung von € 70/h auf € 100/h). Zudem werden Gemein- und sonstige Betriebskosten, die in einem begünstigten F&E-Projekt entstehen, künftig pauschal in Höhe von 20 Prozent der förderfähigen Aufwendungen in der Bemessungsgrundlage der Forschungszulage angesetzt. Schließlich wird die Bemessungsgrundlage der Forschungszulage (Betrag der anzusetzenden förderfähigen Aufwendungen) für nach dem 31.Dezember 2025 entstandene förderfähige Aufwendungen auf einen Höchstbetrag von € 12 Mio. angehoben (aktuell € 10 Mio.).
Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit und die Vollständigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte stimmen Sie sich mit einem Berater/einer Beraterin ab, bevor Sie eine Entscheidung treffen oder umsetzen.