Bundesverfassungsgericht bestätigt Solidaritätszuschlag
Mit Urteil vom 26. März 2025 hat das Bundesverfassungsgericht eine gegen den Solidaritätszuschlag gerichtete Verfassungsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen.
Zu den Erwägungsgründen führt das Bundesverfassungsgericht unter anderem aus, dass auch heute noch kein offensichtlicher Wegfall des durch die deutsche Wiedervereinigung bedingten finanziellen Mehrbedarfs festgestellt werden könne. Dass diese Frage unter Ökonomen unterschiedlich beurteilt werde, verdeutliche diesen Befund nur. Solange die Annahme des Gesetzgebers zum finanziellen Mehrbedarf nicht evident abwegig sei, sei es nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, sich für eine ökonomische Grundannahme zu entscheiden. Im Übrigen sei der Solidaritätszuschlag in seiner Höhe nicht unverhältnismäßig und stehe auch nicht evident außer Verhältnis zur Höhe des aufgabenbezogenen Mehrbedarfs. Soweit eine grundrechtsrelevante Ungleichbehandlung vorliege, weil der Solidaritätszuschlag nur noch auf Unternehmensgewinne, Kapitalerträge und hohe Einkommen erhoben werde, sei diese Ungleichbehandlung im Ergebnis jedenfalls gerechtfertigt.
Weitere Informationen zum Sachverhalt und den Urteilsgründen können direkt dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (Az. 2 BvR 1505/20) entnommen werden. Die DIHK hat zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts und zum Solidaritätszuschlag stellunggenommen.