Klarstellungen zur Archivierung elektronischer Rechnungen
Mit Schreiben vom 14. Juli 2025 hat das BMF einige neue Regelungen erlassen, welche insbesondere die Aufbewahrung von elektronischen Rechnungen betreffen. Klargestellt wird unter anderem, dass bei einer hybriden Rechnung (z.B. ZUGFeRD) neben dem strukturierten Teil die Aufbewahrung des menschenlesbaren Teils nur dann erforderlich ist, wenn zusätzliche oder abweichende Informationen enthalten sind, die für die Besteuerung von Bedeutung sind (z. B. Buchungsvermerke). Weitere Informationen und Details können Sie direkt dem BMF-Schreiben vom 14. Juli 2025 entnehmen.