Hamburgisches Spielvergnügungsteuergesetz
Der Spielvergnügungsteuer unterliegt der Aufwand des Spielers für die Nutzung von Spielgeräten mit und ohne Gewinnmöglichkeit, soweit der Aufstellort der Geräte der Öffentlichkeit zugänglich ist.
Die Steuer beträgt 5 Prozent des Spieleinsatzes für die Nutzung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit. Bei Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit beträgt die Spielvergnügungsteuer je nach Spielort 50 oder 80 Euro (z.B. in Spielhallen) pro Spielgerät und Kalendermonat.
Abweichend hiervon beträgt die Steuer 250 Euro je Gerät und Kalendermonat, wenn für die Nutzung der Geräte eine Jugendfreigabe wegen entsprechender Darstellungen nicht erteilt wird.
Einzelheiten hierzu siehe das Merkblatt der Finanzbehörde Hamburg zur Spielvergnügungsteuer unter Downloads.
Gesetzeshistorie:
Die Änderungen des Hamburgischen Spielvergnügungsteuergesetz vom 6. Oktober 2006 traten am 13. Oktober 2006 in Kraft. Damit wurde rückwirkend zum 1. Mai 2006 der Steuersatz von bisher zehn auf fünf Prozent des Betrages gesenkt, den der Spieler für sein Spielvergnügen bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit einsetzt. Für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis zum 30. April 2006 betrug der Steuersatz acht Prozent.
Die Hansestadt Hamburg hatte ein neues Spielvergnügungsteuergesetz am 29. September 2005 mit Wirkung ab 1. Oktober 2005 verabschiedet und im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt vom 30. September 2005 auf Seite 409 und 410 veröffentlicht. Besteuert wurde demnach der Aufwand des Spielers für sein Spielvergnügen bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit bisher in Höhe von 10 Prozent seines Spieleinsatzes.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige IHK. Welche IHK für Ihr Unternehmen zuständig ist, können Sie einfach über den IHK-Finder ermitteln.
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Stand: Juni 2023