Sponsoring

Steuerliche Behandlung von VIP-Logen, Business-Seats u.ä.

Hinweis: Informationen zur allgemeinen steuerlichen Behandlung von Sponsoring finden Sie in unserem Dokuement "Sponsoring - steuerliche Aspekte".

1. Hintergrund

Die Frage der steuerlichen Behandlung von Aufwendungen für VIP-Logen in Sportstätten und ähnliche Sachzuwendungen hatte spätestens mit der Fußballweltmeisterschaft 2006 Aktualität erlangt.
Aufwendungen für VIP-Logen sind solche Leistungen eines Steuerpflichtigen, welche dieser als Sponsor für eine sportliche oder kulturelle Veranstaltung trägt und für die er vom Empfänger bestimmte Gegenleistungen mit Werbecharakter erhält. Neben den üblichen Werbeleistungen (z. B. Werbung über Lautsprecheransagen oder in Vereinsmagazinen) werden dem sponsernden Unternehmer auch Eintrittskarten für VIP-Logen überlassen, welche nicht nur zum Besuch der Veranstaltung berechtigen, sondern auch die Möglichkeit der Bewirtung des Steuerpflichtigen und Dritter (z. B. Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer) beinhalten. Regelmäßig werden diese Maßnahmen in einem Gesamtpaket vereinbart, wofür dem Sponsor ein Gesamtbetrag in Rechnung gestellt wird.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder und unter Berücksichtigung der im allgemeinen Sponsoringerlass getroffenen Regelung hat das Bundesfinanzministerium in Schreiben vom
zur Behandlung solcher Aufwendungen Stellung genommen.

2. Behandlung beim Zuwendenden

  • für Werbeleistungen als Betriebsausgaben gem. § 4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) abzugsfähig,
  • für eine besondere Raumnutzung außerhalb der Veranstaltungstage als Betriebsausgaben gem. § 4 Abs. 4 EStG abzugsfähig,
  • für VIP-Maßnahmen zugunsten von Geschäftsfreunden (andere Unternehmer und deren Arbeitnehmer)
    - in Form von Geschenken i. S. v. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG nur abzugsfähig, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände 35 Euro nicht übersteigen,
    - als Gegenleistung für eine im Zusammenhang stehende Leistung des Empfängers vollständig als Betriebsausgabe abzugsfähig,
    - in Form von Bewirtung i. S. v. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG beschränkt abzugsfähig,
  • für VIP-Maßnahmen zugunsten von eigenen Arbeitnehmern in Form von Geschenken und Bewirtung unbeschränkt als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Tipp: Das Einkommensteuergesetz in seiner aktuellen Fassung finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.
Aus Vereinfachungsgründen darf bei betrieblich veranlassten Aufwendungen der für das Paket (Werbeleistung, Bewirtung, Eintrittskarten etc.) vereinbarte Gesamtbetrag pauschal aufgeteilt werden, und zwar:
  • Anteil für Werbung: 40 Prozent des Gesamtbetrags; als Betriebsausgabe voll abzugsfähig;
  • Anteil für Bewirtung: 30 Prozent des Gesamtbetrags; zu 70 Prozent als Betriebsausgabe abzugsfähig;
  • Anteil für Geschenke: 30 Prozent des Gesamtbetrags; sofern nicht eine andere Zuordnung nachgewiesen wird, ist davon auszugehen,
    • dass diese Aufwendungen je zur Hälfte auf Geschäftsfreunde und auf eigene Arbeitnehmer entfallen.
Für Fälle, in denen im Gesamtbetrag der Aufwendungen nur die Leistungen „Werbung” und „Eintrittskarten” enthalten sind und für die Bewirtung eine Einzelabrechnung vorliegt, ist die Vereinfachungsregel im Hinblick auf die Pauschalaufteilung 40:30:30 nicht anwendbar. Stattdessen ist für den Werbeanteil und den Ticketanteil ein anderer angemessener Aufteilungsmaßstab im Sinne einer sachgerechten Schätzung zu finden. Der Bewirtungsanteil ist als Betriebsausgabe abzugsfähig, soweit er nicht 70 Prozent der nach der Verkehrsauffassung angemessenen Aufwendungen übersteigt, vgl. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG.
Bis 2007 hatten Empfänger von Zuwendungen die Vorteile aus Einladungen in eine sogenannte VIP-Loge eigenständig zu versteuern. Der zuwendende Unternehmer konnte bis 2007 bei Geschäftsfreunden eine Besteuerung verhindern, wenn 60 Prozent der auf die Geschäftsfreunde entfallenden Aufwendungen als zusätzliche Betriebseinnahmen der Besteuerung unterworfen wurden. Dies ist seit 2007 nicht mehr möglich. Bis 2007 galt, dass im Hinblick auf die Versteuerung des angemessenen Geschenkanteil auf Ebene des Zuwendenden:
  • zugunsten von Geschäftsfreunden (anderer Unternehmer und dessen Arbeitnehmer) kann auf Benennung der Empfänger hin auf die steuerliche Erfassung des geldwerten Vorteils bei den Empfängern verzichtet werden, wenn zur Abgeltung dieser Besteuerung 60 Prozent des auf Geschäftsfreunde entfallenden Anteils am Gesamtbetrag zusätzlich der Besteuerung beim Zuwendenden unterworfen werden (vgl. BMF-Schreiben v. 11. 7. 2006 Nr. 3 I. V. m. Schreiben vom 22. August 2005, Rn. 16);
  • zugunsten der eigenen Arbeitnehmer kann der Steuerpflichtige (Arbeitgeber) die Lohnsteuer für diese Zuwendungen mit einem Pauschsteuersatz i. H. v. 30 Prozent des auf eigene Arbeitnehmer entfallenden Anteils am Gesamtbetrag übernehmen (vgl. BMF-Schreiben vom 11. Juli 2006 Nr. 3 i. V. m. Schreiben vom 22. August 2005, Rn. 18).
Für sog. Business-Seats sind die im Gesamtbetrag der Aufwendungen enthaltenen Leistungen "Eintrittskarten und Rahmenprogramm" und "Bewirtung" sachgerecht aufzuteilen (gegebenenfalls mit 50 Prozent für Geschenke und 50 Prozent für Bewirtung) und glaubhaft zu machen. Die Vereinfachungsregel (40:30:30) ist auch hier anwendbar.
Der Nachweis der betrieblichen Veranlassung von Aufwendungen kann dadurch erfolgen, dass die Einladung der Teilnehmer - gegebenenfalls auch die Teilnehmerliste - zu den Buchungsunterlagen genommen wird.

3. Behandlung beim Empfänger

Zuwendungen beschriebener Art führen beim Empfänger in aller Regel zu steuerpflichtigen Einnahmen, die bei der Veranlagung des Zuwendungsempfängers steuererhöhend zu erfassen sind. Da insofern die mit der Zuwendung beabsichtigte Imagepflege ihr Ziel zu verfehlen droht, hatte die Finanzverwaltung die Möglichkeit geschaffen, dass der Einladende (Zuwendende) für Gäste der VIP-Logen abgeltend die Steuerlast übernehmen kann. Diese Abgeltung wurde für Geschäftsfreunde durch teilweise Hinzurechnung der Aufwendungen zum eigenen Gewinn und für eigene Arbeitnehmer durch eine pauschale Lohnsteuer realisiert (vgl. BMF-Schreiben v. 22. 8. 2005 (VIP-Logen), BMF-Schreiben v. 30. 3. 2006 (Hospitality-Leistungen), BMF-Schreiben v. 11. 7. 2006 (Ausdehnung auf ähnliche Sachverhalte).
Mit § 37b EStG (Wirkung vom 1. Januar 2007) liegt eine gesetzliche Grundlage für diese Handhabung vor. Mit dem Jahressteuergesetz (JStG) 2007 vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I 2006 S. 2878, BStBl I 2007 S. 28) hat der Gesetzgeber mit § 37b EStG eine Regelung in das Einkommensteuergesetz aufgenommen, wonach eine pauschale Versteuerung für Sachzuwendungen durch den Zuwendenden gewählt werden kann. Danach kann der Zuwendende die Einkommensteuer von Geschäftsfreunden (andere Unternehmer und deren Arbeitnehmer) (Abs. 1) und eigenen Arbeitnehmern (Abs. 2) auf Sachzuwendungen durch eine Pauschalsteuer von 30 Prozent auf die Aufwendungen des Steuerpflichtigen zuzüglich Solidaritätszuschlag, Kirchen- und Umsatzsteuer übernehmen, soweit die Besteuerung nicht bereits durch andere pauschalierende Vorschriften (Abs. 2 S. 2 und 3) vereinfachend erfasst wird. Die Einkünfte bleiben dann bei der Besteuerung des Empfängers der Sachzuwendung außer Ansatz (Abs. 3). Die Pauschalsteuer mit Abgeltungscharakter wird auch, soweit sie für Geschäftsfreunde entrichtet wird, als pauschalierte Lohnsteuer fingiert (Abs. 4). Die Pauschalierung ist auf einen Betrag von 10.000 Euro je Empfänger oder Aufwendung begrenzt.

Die Zuwendung muss betrieblich veranlasst sein. Privat veranlasste Zuwendungen oder gesellschaftsrechtlich veranlasste verdeckte Gewinnausschüttungen fallen nicht unter die Pauschalierung. Die betriebliche Veranlassung ist nur für den Zuwendenden zu prüfen. Die betriebliche Veranlassung setzt Gewinneinkünfte nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG voraus.
Die Pauschalierung ist in Abs. 1 S. 3 betragsmäßig auf 10.000 Euro begrenzt. Dabei gilt zum einen die Grenze je Empfänger und Wirtschaftsjahr (Nr. 1 - Freibetrag) zum anderen für die einzelne Aufwendung (Nr. 2 - Freigrenze). Erhält der Empfänger vom Steuerpflichtigen im Wirtschaftsjahr zwei Zuwendungen über je 6.000 Euro, können 10.000 Euro pauschaliert abgeltend besteuert werden („soweit”); handelt es sich um eine einzige Aufwendung von 12.000,- Euro, ist § 37b EStG nicht anwendbar („wenn”).
Für die Einhaltung der Obergrenze ist der Steuerpflichtige nachweispflichtig. Soweit es sich um Geschenke handelt, kann auf die nach § 4 Abs. 7 EStG bereits bestehenden Aufzeichnungspflichten zurückgegriffen werden. Hinsichtlich der anderen Zuwendungen müssen entsprechende Aufzeichnungen geführt werden.
Das Pauschalierungswahlrecht muss gemäß Abs. 1 S. 1 für alle Zuwendungen und Geschenke eines Wirtschaftsjahres einheitlich ausgeübt werden. Der Steuerpflichtige kann nur entscheiden, ob er abgeltend pauschalieren will, nicht wofür. Mit Abgabe der die Pauschalierung enthaltenen Lohnsteueranmeldung ist das Wahlrecht ausgeübt und der Steuerpflichtige für das gesamte Wirtschaftsjahr an seine Erklärung gebunden.
Der Zuwendende hat den Empfänger von der Steuerübernahme zu unterrichten, vgl. § 37b Abs. 3 S. 3 EStG.
Die Finanzverwaltung hat sich mit BMF-Schreiben vom 19. Mai 2015 zu der Thematik geäußert. Das BMF-Schreiben vom 19. Mai 2015 ist durch das BMF-Schreiben vom 28. Juni 2018 geändert worden und hat an einigen Punkten Klarstellungen erfahren.

4. Freikarten für die WM 2006

Bundesfinanzminister Peer Steinbrück erklärte: "Ich möchte, dass jeder Fußballfan, dem eine Freikarte angeboten wird, diese unbeschwert annehmen und die Spiele genießen kann." WM-Eintrittskarten, die an Privatkunden oder zum Beispiel per Preisausschreiben an die Fans gingen, die keine geschäftlichen oder Arbeitsbeziehungen zum jeweiligen Sponsor haben, lösten bei den Empfängern keine steuerlichen Verpflichtungen aus. Der Beschenkte musste sich also in diesem Fall über die Steuer keine Gedanken machen. WM-Eintrittskarten, die von Unternehmen an Geschäftsfreunde oder eigene Arbeitnehmer verschenkt wurden, konnten zwar theoretisch bei diesen zu steuerpflichtigen Einnahmen führen. Die schenkenden Unternehmen konnten die Steuerlast zugunsten der Beschenkten aber pauschal übernehmen und die Beschenkten so von steuerlichen Verpflichtungen hieraus freistellen. Minister Steinbrück: "Ich hoffe sehr, dass die Sponsoren diesen einfachen und unbürokratischen Weg gehen, die anfallenden Steuern pauschal übernehmen und die Karten ohne steuerliche Last weitergeben!" Der Bundesfinanzminister hat in einem Schreiben an seine Länderkollegen seine Rechtsauffassung zu diesem Punkt dargelegt und diese aufgefordert, sich ihr anzuschließen. "
Hinweis: Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige IHK.
Stand: September 2021