Einkommensteuer und Lohnsteuer

Pauschbeträge für Auslandsreisen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 23. November 2022 aktualisierte Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten bei Auslandsreisen bekanntgemacht. Sie gelten ab dem 1. Januar 2023.
Hinweis: Pandemiebedingt wurden die Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder nach dem Bundesreisekostengesetz zum 1. Januar 2022 nicht neu festgesetzt. Die zum 1. Januar 2021 veröffentlichten Beträge galten somit ebenfalls für das Kalenderjahr 2022. Demzufolge sind die durch BMF-Schreiben vom 3. Dezember 2020 veröffentlichten steuerlichen Pauschbeträge auch für das Kalenderjahr 2022 anzuwenden.
Bei Reisen vom Inland in das Ausland bestimmt sich der XXX Pauschbetrag nach dem Ort, den der Steuerpflichtige vor 24 Uhr Ortszeit erreicht hat. Für eintägige Reisen ins Ausland und für Rückreisetage aus dem Ausland in das Inland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend.
Für die in der Übersicht nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend.
Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind ausschließlich in den Fällen der Erstattung durch den Arbeitgeber anwendbar (R 9.7 Absatz 3 Lohnsteuerrichtlinien und Rz. 123 des BMF-Schreibens vom 24. Oktober 2014). Für den Abzug als Werbungskosten (Arbeitnehmer) oder als Betriebsausgaben (Unternehmer) können nur die tatsächlichen Übernachtungskosten geltend gemacht werden (R 9.7 Absatz 2 Lohnsteuerrichtlinien und Rz. 112 des BMF-Schreibens vom 24. Oktober 2014).
Änderungen gegenüber den bislang geltenden Beträgen sind im Schreiben des BMF fett gedruckt.