Einkommensteuer

Einkommensteuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen

Am 09.11.2016 veröffentlichte das BMF ein Anwendungsschreiben zu § 35a EStG, der eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen vorsieht. Das Anwendungsschreiben des BMF vom 10.01.2014 wurde dadurch umfassend überarbeitet und die bis dahin ergangene Rechtsprechung des BFH berücksichtigt.
Nach § 35a EStG ermäßigt sich die Einkommensteuer durch private Aufwendungen:
  • für haushaltsnahe geringfügige Beschäftigungsverhältnisse um 20 %, höchstens 510 Euro (Maximalbetrag der Aufwendungen: 2.550 Euro),
  • für andere haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen um 20 %, höchstens 4.000 Euro (Maximalbetrag der Aufwendungen: 20.000 Euro),
  • für Handwerks- und ähnliche Leistungen (auch CO2-Gebäudesanierung) um 20 %, höchstens 1.200 Euro (Maximalbetrag der Aufwendungen: 6.000 Euro).
Das BMF-Schreiben enthält nähere Erläuterungen, was unter haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen und Dienstleistungen zu verstehen ist. Es nimmt zu Details, wie dem Umfang des Haushaltes (auch Altenwohnheime), Stellung und gibt Definitionen zu Handwerkerleistungen.
Ebenfalls wird näher darauf eingegangen, wann der Bürger anspruchsberechtigt ist (Arbeitgeber, Auftraggeber, Wohnungseigentümer(gemeinschaft), Mieter).
Schließlich nimmt das BMF zur Form des Nachweises der Aufwendungen Stellung (Banküberweisung).
Sehr hilfreich ist die Anlage 1 des Schreibens, die für viele Einzelfälle eine Übersicht begünstigter und nicht begünstigter Aufwendungen enthält.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige IHK. Welche IHK für Ihr Unternehmen zuständig ist, können Sie einfach über den IHK-Finder ermitteln.
Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt.
Stand: Dezember 2018