Recht und Steuern

Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer des Erdbebens in der Türkei und in Syrien

Mit BMF-Schreiben vom 27. Februar 2023 werden Steuerpflichtigen verschiedene steuerliche Erleichterungen gewährt. Diese gelten für Unterstützungsmaßnahmen, die vom 6. Februar bis 31. Dezember 2023 gewährt werden.
Dabei geht es insbesondere um folgende Erleichterungen:

1. Erleichterter Nachweis steuerbegünstigter Zuwendungen

Demnach genügt als Nachweis nunmehr statt einer Zuwendungsbestätigung der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts als Nachweis für eine steuerbegünstigte Zuwendung (für Erdbebenschäden). Bei Zuwendungen über das Konto eines Dritten an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts, an eine inländische öffentliche Dienststelle oder an eine steuerbefreite Körperschaft genügt unter Einhaltung der im BMF-Schreiben näher bestimmten Voraussetzungen als Nachweis eine Zuwendungsbestätigung des Zuwendungsempfängers. Für die Zuwendungsbestätigung genügt es als Angabe des Verwendungszwecks die Förderung mildtätiger Zwecke (§ 53 AO) anzugeben. Die erforderlichen Unterlagen sind aufzubewahren und ggf. vorzulegen.

2. Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen

Aufwendungen von Unternehmen sind als Betriebsausgaben abziehbar, wenn das jeweilige Unternehmen mit den Aufwendungen für sich wirtschaftliche Vorteile, die in der Sicherung oder Erhöhung des unternehmerischen Ansehens liegen können, erstrebt. Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen, die an geschädigte Geschäftspartner zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen in angemessenem Umfang unentgeltlich aus inländischen Betriebsvermögen erfolgen, sind als Betriebsausgaben abziehbar. Sonstige Zuwendungen eines Unternehmens (Zuwendung von Wirtschaftsgütern oder sonstigen betrieblichen Nutzungen und Leistungen, nicht hingegen Geld) im Rahmen der unmittelbaren Gefahrenabwehr oder der allgemeinen Aufräumarbeiten, die nicht unter Betriebsausgaben fallen, können aus allgemeinen Billigkeitserwägungen heraus als Betriebsausgaben zu behandeln sein.

3. Arbeitslohnspenden

Eine Arbeitslohnspende eines Arbeitnehmers zur Unterstützung der Erdbebenopfer unterfällt nicht der Lohnsteuer, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert. Der Arbeitslohn ist grundsätzlich im Lohnkonto anzugeben, jedoch nicht in der Lohnsteuerbescheinigung. Steuerfrei belassene Lohnteile dürfen in der Einkommensteuerveranlagung nicht als Spende berücksichtigt werden.

4. Unentgeltliche Wertabgaben

Unentgeltliche Wertabgaben von Unternehmen zur Unterstützung der Erdbebenopfer werden mach Maßgabe des BMF-Schreibens im Rahmen der Umsatzsteuer nicht besteuert. Die Vorsteuerbeträge für Leistungen zu diesen Zwecken sind unter den übrigen Voraussetzungen von § 15 UStG im Billigkeitswege entsprechend zu berücksichtigen.
Hinweis: Weitere Details sowie Informationen zu weiteren Erleichterungen finden Sie im BMF-Schreiben vom 27. Februar 2023.