Streitbeilegung

Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten

Sinn und Zweck einer Einigungsstelle

Die Einigungsstelle bei der Handelskammer soll die Herbeiführung eines gütlichen Ausgangs bei wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten durch Abschluss eines Vergleichs bewirken und damit ein kostenintensives und langwieriges Gerichtsverfahren ersetzen.

Gesetzliche Grundlage

Die gesetzliche Grundlage für das Verfahren vor der Einigungsstelle findet sich in § 15 UWG i.V.m. der Verordnung über die Einigungsstelle zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten.
Die Einigungsstelle ist danach bei bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten aus dem Wettbewerbsrecht (UWG) sachlich zuständig, wenn es sich um Wettbewerbsverstöße handelt, die den Geschäftsverkehr mit dem Letztverbraucher betreffen.

Bei sonstigen Streitigkeiten kann die Einigungsstelle tätig werden, wenn die Zustimmung des Gegners vor Anrufung der Einigungsstelle erteilt wurde.
Die örtliche Zuständigkeit liegt vor, wenn der Antragsgegner im Kammerbezirk seine gewerbliche Niederlassung oder seinen Wohnsitz hat oder in diesem Bezirk die den Streit auslösende Handlung begangen wurde.

Zusammensetzung der Einigungsstelle

Die Einigungsstelle ist mit einem Rechtskundigen, der die Befähigung zum Richteramt haben muss als Vorsitzendem und einer gleichen Zahl von Gewerbetreibenden als Beisitzern zu besetzt.

Verfahrensablauf

Die Partei, die ein Verfahren einleiten möchte, muss einen Antrag bei der Einigungsstelle einreichen, § 15 Abs. 3 i.V.m. der Verordnung über die Einigungsstelle zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten (ESWettV, HH).
Der Antrag ist schriftlich, mit Begründung und unter Bezeichnung von Beweismitteln in dreifacher Form einzureichen oder zu Protokoll zu erklären.
Die Einigungsstelle kann jeder anrufen, der in Streitigkeiten aus dem UWG oder aus § 2 UKlaG legitimiert ist, also auch Partei in einem ordentlichen Rechtsstreit sein könnte. Auch Verbände i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 2-4 UWG sind anrufungsberechtigt.
Durch Antragstellung wird die Verjährung des Wettbewerbsverstoßes in gleicher Weise wie durch eine Klagerhebung unterbrochen (§ 15 Abs. 9 UWG). Das gleichzeitige Verfahren vor der Einigungsstelle und das Klageverfahren ist unzulässig.
Nach Antragstellung wird ein mündlicher Verhandlungstermin vor der Einigungsstelle anberaumt und die Parteien werden durch den Vorsitzenden persönlich geladen. Das persönliche Erscheinen kann angeordnet werden und unter Umständen auch durch Ordnungsgelder erzwungen werden, § 15 Abs. 5 UWG i.V.m. § 141 ZPO analog. Auch wenn das persönliche Erscheinen nicht angeordnet ist, sollten die Parteien erscheinen, um den Sachverhalt aufzuklären und eine gütliche Einigung herbeizuführen. Der Verhandlungstermin findet grundsätzlich unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt, es sei denn, der Vorsitzende gestattet Dritten die Anwesenheit (§ 6 Abs. 1 ESWettV, HH).
Um den gütlichen Ausgang zu erreichen, kann die Einigungsstelle den Parteien einen schriftlichen, mit Gründen versehenen Einigungsvorschlag unterbreiten, § 15 Abs. 6  UWG. Wird dieser Vorschlag akzeptiert, muss der Vergleich in einem besonderen Schriftstück niedergelegt und unter Angabe des Tages seines Zustandekommens von den Mitgliedern der Einigungsstelle und den Parteien unterschrieben werden. Aus dem zustande gekommenen Vergleich findet die Vollstreckung statt, § 797 a ZPO gilt analog. Die Vollstreckungsklausel wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die Einigungsstelle ihren Sitz hat
Wenn der Vergleich nicht zustande kommt, ist das Verfahren vor der Einigungsstelle beendet, § 15 Abs. 9 UWG. Es endet dann auch die Unterbrechung der Verjährung.

Verfahrenskosten

Das Verfahren vor der Einigungsstelle ist kostenfrei, § 12 Abs. 1 ESWettV, HH. Es sind lediglich die der Handelskammer entstandenen Auslagen (Kosten für Sachverständige und Zeugen) zu ersetzen. Gemäß § 12 Abs. 3 ESWettV, HH soll auch über die Auslagenerstattung eine gütliche Einigung erzielt werden. Wenn diese nicht zustande kommt, sind die Kosten von der Partei zu erstatten, die sie verursacht hat, § 12 Abs. 4 ESWettV, HH.
Handelskammer Hamburg
Einigungsstelle zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten
Adolphsplatz 1
20457 Hamburg