Beijing-Hamburg Conciliation Centre Hamburg

Die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten durch Schlichtung (Englisch: "conciliation") hat in China und anderen ostasiatischen Staaten eine lange Tradition. Nach chinesischem Verständnis sollte ein Konflikt nicht dadurch gelöst werden, dass jede Seite ihre Interessen unnachgiebig und ohne Rücksicht auf die Interessen der anderen Seite verfolgt.
Der Wunsch, das Gesicht zu wahren und dieses auch dem anderen zu ermöglichen, spielt eine wichtige Rolle. Demgemäss wird die Einlei­tung gerichtlicher oder schiedsgerichtlicher Schritte sehr häufig als endgültiger Abbruch der Be­ziehungen aufgefasst. Die im Westen verbreitete Meinung, nach Abschluss eines Prozesses könne man sich wieder in die Augen sehen und auch wieder Geschäfte miteinander machen, ist chinesischen Partnern durchaus fremd. Indes berührt sich chinesische Tradition mit westlicher Erfahrung: Die These, dass der beste Prozess derjenige sei, der gar nicht erst geführt werde, dürfte sich auch bei uns breiter Zustimmung erfreuen.
Wo der Versuch der Parteien, ihre Meinungsverschiedenheiten selbst beizulegen, keinen Erfolg gehabt hat, bietet sich das Schlichtungsverfahren als ein schneller und kostengünstiger Weg an, um unter Hinzuziehung neutraler Dritter zu einer fairen, die Interessen beider Seiten wahrenden Lösung zu kommen. Durch die Einleitung des Schlichtungsverfahrens wird dem Partner nicht der Abbruch der Beziehungen, sondern im Gegenteil der fortdauernde Wunsch signalisiert, diese Be­ziehungen wieder auf eine für beide Partner akzeptable Grundlage zu stellen.
Im Wirtschaftsverkehr mit der Volksrepublik China eröffnet sich durch die Errichtung des Beijing-Hamburg Conciliation Centre in Hamburg und des Beijing Conciliation Centre in Beijing erst­mals die Möglichkeit, das Schlichtungsverfahren auf gesicherter institutioneller Grundlage durch­zuführen. Beide Institutionen - die Schlichtungsstelle in Beijing ist Teil der chinesischen Außen­handelskammer China Council for the Promotion of International Trade (CCPIT) - haben zu die­sem Zweck im Mai 1987 einen Kooperationsvertrag abgeschlossen. Beide Seiten unterhalten Sekretariate, die für die administrative Abwicklung des Schlichtungsverfahrens zur Verfügung stehen.
Jedes Sekretariat führt eine Liste empfohlener Schlichter und ist auf Wunsch der Beteiligten bereit, Schlichter vorzuschlagen oder zu bestellen. Die Sekretariate erfüllen im Zuge der Schlichtungs­verfahren praktisch die Funktion gerichtlicher Geschäftsstellen; sie vermitteln die Kommunikation zwischen Schlichter und Parteien, fordern Kostenvorschüsse ein, laden zu Verhandlungen etc.
Grundlage jedes Schlichtungsverfahrens ist eine Vereinbarung der Parteien, die entweder generell für alle künftigen Streitfälle aus einem bestimmten Vertragsverhältnis oder auch erst nach dem Auftreten einer konkreten Meinungsverschiedenheit für den Einzelfall getroffen werden kann. Die beiden Schlichtungszentren empfehlen die Vereinbarung einer von ihnen entwickelten Muster-Vertragsklausel.
Nach den zwischen der deutschen und der chinesischen Organisation vereinbarten Schlichtungs­regeln, den Beijing-Hamburg Conciliation Rules, beginnt das Verfahren mit der Einladung einer Partei an die andere, eine bestimmte Meinungsverschiedenheit durch Schlichtung beizulegen. Wird diese Einladung angenommen, folgt als nächstes die Bestellung der Schlichter. Die Beijing-Hamburg Conciliation Rules sehen vor, dass grundsätzlich jede Partei einen Schlichter bestellt, beide Parteien sich aber auch auf die Ernennung eines Einzelschlichters verständigen können.
Als Geschäftsstelle fungiert das Sekretariat derjenigen Schlichtungsstelle, auf die sich die Parteien geeinigt haben; kommt eine solche Einigung nicht zu Stande, verständigen sich die Schlichtungs­stellen untereinander über die Zuständigkeit. In der Regel soll das Sekretariat im Lande derjenigen Partei zuständig sein, gegen die das Schlichtungsverfahren eingeleitet worden ist. Die Parteien können aber auch bestimmen, dass beide Sekretariate gemeinsam handeln sollen.
Die Schlichter fordern die Parteien auf, den Streitfall kurz schriftlich darzustellen. Die Schlichter können weitere Angaben und Belege erbitten. Als vertraulich klassifizierte Informationen dürfen die Schlichter nicht an die andere Partei weitergeben. Das Verfahren ist im Übrigen flexibel gestaltet. Je nach Lage des Falles können mündliche Verhandlungen und weitere Untersuchungen durchgeführt werden, wobei die Schlichter jederzeit Vorschläge zu einer Beile­gung des Konfliktes machen können. Sie sollen sich dabei von den Prinzipien der Objektivität, Fairness und Gerechtigkeit leiten lassen und unter anderem die Rechte und Verpflichtungen der Parteien, die einschlägigen Handelsbräuche, die sonstigen Umstände des Streitfalles und auch die früheren Geschäftsgepflogenheiten der Parteien in Betracht ziehen.
Die Annahme eines Schlichtungsvorschlages ist freiwillig. Die Parteien können sich allerdings im Einzelfall auch schon vorab einem Schlichtungsvorschlag unterwerfen. In jedem Falle ist das Schlichtungsergebnis in einem schriftlichen Vergleich niederzulegen. Ein ausgehandelter Vergleich kann, nachdem er vertraglich fixiert wurde, auch bei der Handelskammer Hamburg für vollstreckbar erklärt werden. Diese Möglichkeit ergibt sich aus der am 8. April 2004 ausgesprochenen Anerkennung der Handelskammer Hamburg als Gütestelle.
Die Schlichter und die Parteien haben die Vertraulichkeit des Schlichtungsverfahrens zu wahren und dürfen den Inhalt des erzielten Vergleiches nicht bekannt machen. Die Parteien verpflichten sich während der Dauer des Schlichtungsverfahrens, keine gerichtlichen oder schiedsgerichtlichen Schritte gegeneinander einzuleiten, die sich auf den Gegenstand dieses Verfahrens beziehen, außer wenn dies zur Erhaltung ihrer Rechte notwendig erscheint (z. B. Arreste und einstweilige Verfügungen).
Die Schlichtung kann jederzeit durch die Erklärung einer Partei beendet werden, dass sie das Verfahren nicht fortzusetzen wünsche. Auch die Schlichter können das Verfahren dadurch beenden, dass sie ihre Bemühungen für gescheitert erklären. Bei Beendigung des Schlichtungs­verfahrens setzt das zuständige Sekretariat die Kosten fest. Maßgeblich sind hierfür die Gebührenordnungen der beiden Schlichtungsstellen.
Die Kosten der Hamburger Schlichtungsstelle liegen bei ca. 1/3 der Kosten eines entsprechenden Schiedsverfahrens. Die Kosten der Schlichtungsstelle werden grundsätzlich von den Parteien je zur Hälfte getragen, es sei denn, der als Ergebnis der Schlichtung erzielte Vergleich legt eine andere Kostenverteilung fest. Ihre eigenen Kosten trägt jede Partei selbst.
Nach einem Scheitern des Schlichtungsverfahrens steht es jeder Partei frei, je nach den getroffenen Vereinbarungen ein Schiedsgericht oder ordentliches Gericht anzurufen. Dabei kann ein Schlichter grundsätzlich auch zum Schiedsrichter bestellt werden. Im Schiedsgerichtsverfahren dürfen jedoch Meinungen und Vorschläge, die im Schlichtungsverfahren geäußert wurden, ferner Zugeständnisse einer Partei oder deren Bereitschaft, einen Schlichtungsvorschlag zu akzeptieren, nicht verwertet werden. Es ist beispielsweise möglich, für den Fall, dass die Schlichtung nicht zum gewünschten Erfolg führt, das Schiedsgericht unserer Handelskammer oder aber das Asian European Arbitration Center (ASEAC), das 2008 in Hamburg als Chinese European Arbitration Center (CEAC) gegründet wurde, zu vereinbaren.
Mit den Beijing-Hamburg Conciliation Rules ist ein flexibles, unkompliziertes Regelwerk geschaffen worden, das den Bedürfnissen der Praxis entspricht und sich bald als ein schnelles, kostengünstiges und "gesichtswahrendes" Mittel zur Lösung kleiner und großer Konflikte im Wirt­schaftsverkehr mit der Volksrepublik China bewähren wird. Die Initiatoren auf beiden Seiten hoffen, damit zugleich einen Beitrag zur Förderung der internationalen Wirtschaftsbeziehungen geleistet zu haben.
Beijing-Hamburg Conciliation Centre Hamburg
c/o Handelskammer Hamburg
Adolphsplatz 1
20457 Hamburg

Beirat

Dr. Sebastian Kühl
HUTH DIETRICH HAHN
Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschafts mbH
Neuer Jungfernstieg 17
20354 Hamburg
Tel.: + 49 40 41 52 50
Axel Neelmeier
Rechtsanwalt
SCHULZ NOACK BÄRWINKEL Rechtsanwälte PartmbB
Eingang C, Burchardstraße 13
20095 Hamburg
Tel.: + 49 40 36 97 96 41
email: a.neelmeier@snb-law.de
Dr. Ulrich Stahl
Lebuhn & Puchta
Partnerschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern
Am Sandtorpark 2
20457 Hamburg
Tel.: +49 40 37 47 78 – 0
email: ulrich.stahl@lebuhn.de

Gebührenordnung

Streitwert in Euro jeweils bis zu
je Schlichter in Euro
5.113
358
25.565
823
51.129
1.255
76.694
1.455
102.258
1.604
127.823
1.754
153.388
1.953
178.952
2.103
204.517
2.252
230.081
2.412
255.646
2.571
281.211
2.651
306.775
2.801
332.340
2.970
357.904
3.050
383.469
3.209
409.034
3.369
434.598
3.449
460.163
3.608
485.727
3.768
mehr als 485.727
3.847

Schlichtungsordnung

Here you can find the Beijing-Hamburg Conciliation Rules in English.