Recht und Steuern

A 1 Nr. 236

A 1 Nr. 236 - ZPO § 1040 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2; § 1059 Abs. 3 Satz 1 und 2; § 1062 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 Rechtsschutzbedürfnis für Überprüfung der Kompetenzentscheidung bei Endschiedsspruch
Der Erlass eines Endschiedsspruchs lässt das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den seine Zuständigkeit bejahenden Zwischenentscheid des Schiedsgerichts (§ 1062 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2, § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO) nicht entfallen (Aufgabe von BGH, Beschluss vom 19. September 2013 – III ZB 37/12, SchiedsVZ 2013, 333 f.; Beschluss vom 30. April 2014 – III ZB 37/12, SchiedsVZ 2014, 200 = NJOZ 2014, 1341 Rn. 4 bis 8).
Gegen den Endschiedsspruch kann der Antrag auf gerichtliche Aufhebung (§ 1059 ZPO) gestellt werden, wenn das Rechtsbeschwerdegericht die Zuständigkeit des Schiedsgerichts im Verfahren nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO verneint hat. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, muss der Aufhebungsantrag nach § 1059 Abs. 3 Satz 1 ZPO innerhalb einer Frist von drei Monaten bei Gericht eingereicht werden. Die Frist beginnt in entsprechender Anwendung von § 1059 Abs. 3 Satz 2 ZPO mit dem Tag, an dem der Antragsteller die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts empfangen hat.
Die Frage nach der Erforderlichkeit der Durchführung eines der Schiedsklage vorgeschalteten Streitbeilegungsverfahrens ist nicht im Verfahren nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO zur Entscheidung über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zu beantworten, weil sie nicht die Zuständigkeit des Schiedsgerichts, sondern die Zulässigkeit der Schiedsklage betrifft.
Haben die Parteien eines Vertrages eine Schiedsklausel vereinbart, wonach alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag durch ein Schiedsgericht entschieden werden sollen, führt nach § 1040 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Unwirksamkeit oder Beendigung des Vertrages im Zweifel nicht zur Unwirksamkeit oder Beendigung der darin enthaltenen Schiedsvereinbarung und ist das Schiedsgericht zur Entscheidung von Streitigkeiten über die Gültigkeit und das Bestehen des Vertrags und die bei Unwirksamkeit oder Beendigung des Vertrags bestehenden Ansprüche zuständig.

BGH, Beschluss vom 9. 8. 2016 – I ZB 1/15; OLG Frankfurt a. M. = RKS A 1 236
Sachverhalt:
Der Antragsgegner ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der A. GmbH. Der Antragsteller ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen ihrer Tochtergesellschaft A. G. GmbH. Der Antragsgegner hat gegen den Antragsteller eine Schiedsklage erhoben. Die Parteien streiten über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts.
Die A.-Gruppe hatte mit einem "Share Purchase Agreement" (SPA) vom 18. August 2004 das "Con-sumer Imaging Business" (CI Business) von der A.-Ge. -Gruppe übernommen. Innerhalb der A.-Gruppe waren die A. GmbH für die Produktion und die A. G. GmbH für den Vertrieb in Deutschland zuständig. Die A. GmbH schloss mit der A. G. GmbH als "CI Partner" unter Beteiligung weiterer Par-teien am 1. /2. November 2004 ein "Sales Processing and Servicing Agreement" (SPSA). Nach Art. 9. 07 SPSA sollen alle Rechtsstreitigkeiten aus oder in Verbindung mit dieser Vereinbarung in Einklang mit Art. 9. 09 SPA entschieden werden. Art. 9. 09 Buchst. c SPA enthält folgende Schiedsklausel:
"Die Parteien verständigen sich unwiderruflich darauf, dass Streitigkeiten, die aus oder im Zusam-menhang mit diesem Übereinkommen entstehen und die nicht im Einklang mit den Vorschriften dieses Art. 9. 09 einvernehmlich gelöst wurden, abschließend durch ein Schiedsgericht in Frankfurt von drei Schiedsrichtern entschieden werden […]."
Art. 7. 05 SPSA regelt die Beendigung der Vereinbarung wie folgt:
"Diese Vereinbarung soll automatisch enden mit Wirkung für alle Parteien, wenn ein CI Partner […] oder ein Lieferant zahlungsunfähig wird oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hinsichtlich eines CI Partners […] oder eines Lieferanten gestellt wurde."
Die A. GmbH, ein "CI Partner", beantragte am 26. Mai 2005 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Mit Beschluss vom 1. August 2005 eröffnete das Amtsgericht Köln das eigenverwaltete Insolvenzverfahren unter Bestellung des Antragsgegners zum Sachwalter. Mit Beschluss vom 2. Januar 2006 leitete das Amtsgericht Köln das Verfahren in das reguläre Insolvenzverfahren unter Bestellung des Antragsgegners zum Insolvenzverwalter über. Der Antragsteller wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 22. Dezember 2005 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der A. G. GmbH bestellt.
Ende des Jahres 2012 hat der Antragsgegner gegen den Antragsteller eine Schiedsklage erhoben, mit der er ihn aus abgetretenem Recht auf Auskunft über eingezogene Forderungen und auf Auskehrung der sich aus der Auskunft ergebenden Beträge in Anspruch nimmt. Außerdem beansprucht er aus eigenem Recht die Erstattung von Auslagen. Der Antragsteller hat die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts gerügt. Das Schiedsgericht hat sich durch Zwischenentscheid für zuständig erklärt. Der Antragsteller hat beim Oberlandesgericht die Aufhebung des Zwischenentscheids und die Feststellung seiner Unwirksamkeit beantragt.
Das OLG Frankfurt a.M. (Beschl. V. 4.12.2014 – 26 SchH 11/14, BeckRS 2016, 15117) hat diesen An-trag zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg und wurde auf Kosten des Ast. zurückgewiesen.

Aus den Gründen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts ist von Gesetzes wegen statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO genannte Entscheidung des Oberlandesgerichts über einen Antrag betreffend die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040 ZPO), findet gemäß § 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Rechtsbeschwerde statt. Die Rechtsbeschwerde ist auch sonst zulässig (§ 574 Abs. 2, § 575 ZPO). Sie ist aber nicht begründet. Das Schiedsgericht hat, wie das Oberlandesgericht zutreffend angenommen hat, seine Zuständigkeit zur Entscheidung über die Schiedsklage mit Recht bejaht.
1. Die Rechtsbeschwerdeerwiderung macht ohne Erfolg geltend, der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Zwischenentscheid des Schiedsgerichts sei dadurch unzulässig geworden, dass das Schiedsgericht am 22. Januar 2015 einen Teilschiedsspruch über den Aus-kunftsanspruch und am 23. März 2016 den Endschiedsspruch erlassen habe.
a) Die erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren vorgetragene Tatsache, dass das Schiedsge-richt während der Anhängigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung einen Teilschieds-spruch und einen Endschiedsspruch erlassen hat, kann allerdings im Rechtsbeschwerdever-fahren berücksichtigt werden.
(…)Das Vorbringen der Rechtsbeschwerdeerwiderung betrifft eine von Amts wegen zu prü-fende Prozessvoraussetzung, nämlich die Frage, ob das Rechtsschutzinteresse für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den seine Zuständigkeit bejahenden Zwischenentscheid des Schiedsgerichts mit dem Erlass des Teilschiedsspruchs oder des Endschiedsspruchs ent-fallen ist, weil die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts aufgrund unwirksamer Schiedsver-einbarung dann im Verfahren auf Aufhebung (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a ZPO) oder Voll-streckbarerklärung (§ 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO) des Schiedsspruchs zu prüfen ist. Der Bundes-gerichtshof hat diese Frage für den Erlass des Endschiedsspruch bislang bejaht (vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 2013 – III ZB 37/12, SchiedsVZ 2013, 333 f.; Beschluss vom 30. April 2014 – III ZB 37/12, SchiedsVZ 2014, 200 Rn. 4 bis 8; Beschluss vom 5. November 2015 – I ZB 5/15, juris Rn. 7; vgl. auch Beschluss vom 3. März 2016 – I ZB 2/15, WM 2016, 1047 Rn. 80) und für den Erlass eines Teilschiedsspruchs verneint (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juni 2014 – III ZB 89/13, SchiedsVZ 2014, 254 Rn. 6).
b) Das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den seine Zuständigkeit bejahenden Zwischenentscheid des Schiedsgerichts entfällt jedoch weder mit dem Erlass des Teilschiedsspruchs noch mit dem Erlass eines Endschiedsspruchs. (…) Der Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie und das Interesse der Beteiligten, die auf das Ver-fahren über den Zwischenentscheid aufgewandten Kosten und Mühen nicht weitgehend zu entwerten, hat nach Ansicht des erkennenden Senats größeres Gewicht als die gegen eine Fortführung des Verfahrens nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO bestehenden Bedenken (vgl. Voit in Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl., § 1040 Rn. 12; Pörnbacher/Gebert, SchiedsVZ 2014, 202; Griebel, IPRax 2015, 324, 325; aA noch BGH, SchiedsVZ 2013, 333 f.). Zwischen der früheren Entscheidung des Schiedsgerichts in der Hauptsache und der späteren Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts im Zwischenstreit über die Zuständigkeit kommt es zwar zu ei-nem Konflikt, wenn das Schiedsgericht in der Hauptsache über die Schiedsklage entschieden hat und das Rechtsbeschwerdegericht die Zuständigkeit des Schiedsgerichts im Verfahren nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO verneint. Dieser Konflikt kann jedoch dadurch aufgelöst wer-den, dass der Endschiedsspruch auf einen entsprechenden Antrag einer Partei nach § 1059 Abs. 1 und 2 ZPO vom Oberlandesgericht aufgehoben wird (vgl. MünchKomm. ZPO/Münch, 4. Aufl., § 1032 ZPO Rn. 28; aA [Nichtigkeit des Schiedsspruchs] Voit in Musielak/Voit aaO § 1040 Rn. 14; jeweils mwN auch zur Gegenansicht). Die in § 1059 Abs. 3 ZPO enthaltene Regelung wird dadurch nicht unterlaufen (aA noch BGH, SchiedsVZ 2013, 333, 334). Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, muss der Aufhebungsantrag nach § 1059 Abs. 3 Satz 1 ZPO innerhalb einer Frist von drei Monaten bei Gericht eingereicht werden. Die Frist beginnt in entsprechender Anwendung von § 1059 Abs. 3 Satz 2 ZPO mit dem Tag, an dem der Antragsteller die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts empfangen hat.
2. Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die A. GmbH und die A. G. GmbH eine wirksame Schiedsvereinbarung (§ 1029 ZPO) geschlossen haben. Sie haben mit der Vereinbarung in Art. 9. 07 SPSA, dass alle Rechtsstreitigkeiten aus oder in Verbindung mit dem SPSA in Einklang mit Art. 9. 09 SPA entschieden werden sollen, die in Art. 9. 09 SPA enthaltene Schiedsklausel in das SPSA einbezogen. Das Oberlandesgericht hat weiter mit Recht angenommen, dass die Parteien als Insolvenzverwalter über die Vermögen der A. GmbH und der A. G. GmbH an diese Schiedsvereinbarung gebunden sind, soweit mit der Schiedsklage – wie im Streitfall – vertragliche Ansprüche geltend gemacht werden. Da die Schiedsvereinbarung weder ein gegenseitiger Vertrag im Sinne von § 103 InsO noch ein Auf-trag im Sinne von § 115 InsO ist, kann der Verwalter weder die Erfüllung ablehnen noch er-lischt die Schiedsvereinbarung durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2013 – IX ZR 49/12, WM 2013, 1514 Rn. 8 mwN). Das Oberlandesgericht ist ferner davon ausgegangen, die von dem Antragsgegner gegen den Antragsteller mit der Schiedsklage geltend gemachten Ansprüche aus abgetretenem und eigenem Recht beträfen Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem SPSA und würden insoweit von der Schiedsvereinbarung umfasst. Auch diese Beurteilung wird von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen und lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
3. Das Oberlandesgericht hat zutreffend angenommen, dass die Frage, ob die Schiedsklage nach Art. 9. 09 SPA erhoben werden durfte, obwohl sich die Parteien nicht zuvor um eine einvernehmliche Lösung der Streitigkeit bemüht hatten, nicht im Verfahren zur Entscheidung über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts nach § 1040 Abs. 3 ZPO zu beantworten ist.
(…)
Das Oberlandesgericht hat mit Recht angenommen, dass die Frage nach der Erforderlichkeit der Durchführung eines der Schiedsklage vorgeschalteten Streitbeilegungsverfahrens nicht im Verfahren nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO zur Entscheidung über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zu beantworten ist, weil sie nicht die Zuständigkeit des Schiedsgerichts, son-dern die Zulässigkeit der Schiedsklage betrifft. Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, die Zuständigkeit des Schiedsgerichts wäre von vornherein nicht gegeben, wenn zunächst das vertraglich vereinbarte Vorschaltverfahren durchgeführt werden müsste. Selbst wenn der Erhebung der Schiedsklage ein Vorverfahren vorausgehen müsste und die Erhe-bung der Schiedsklage ohne Durchführung des Vorverfahrens unzulässig wäre, änderte dies nichts an der Zuständigkeit des Schiedsgerichts zur Entscheidung über die Schiedsklage. Die Zulässigkeit der Klageerhebung ist keine Voraussetzung der Zuständigkeit des Schiedsgerichts.
4. Das Oberlandesgericht hat ferner mit Recht angenommen, dass die Schiedsvereinbarung nicht mit dem Antrag der A. GmbH vom 26. Mai 2005 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen wirkungslos geworden ist.
a) Nach Art. 7. 05 SPSA soll die Vereinbarung mit Wirkung für alle Parteien unter anderem dann automatisch enden, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hinsicht-lich eines "CI Partners" gestellt wurde. Die A. GmbH, ein "CI Partner", hat am 26. Mai 2005 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen beantragt.
(…)
Das Oberlandesgericht hat mit Recht angenommen, die Bestimmung des Art. 7. 05 SPSA führe – auch wenn sie wirksam sei – nicht dazu, dass die Schiedsklausel in Art. 9. 07 SPSA in Verbindung mit Art. 9. 09 SPA mit dem Antrag der A. GmbH vom 26. Mai 2005 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen wirkungslos geworden ist.
(…)
Eine Schiedsklausel – also eine im Hauptvertrag enthaltene Schiedsvereinbarung – ist jedoch nach § 1040 Abs. 1 Satz 2 ZPO als eine von den übrigen Vertragsbestimmungen unabhängige Vereinbarung zu behandeln. Das gilt auch für die Prüfung ihres Bestehens und ihrer Gültig-keit (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 1977 – III ZR 144/76, BGHZ 69, 260, 263 f.; Be-schluss vom 24. Juli 2014 – III ZB 83/13, BGHZ 202, 168 Rn. 18). Danach kann allein aus dem Umstand, dass die übrigen Vertragsbestimmungen wirkungslos geworden sind, nicht darauf geschlossen werden, dass auch die Schiedsklausel wirkungslos geworden ist. Vielmehr ist, wie das Oberlandesgericht mit Recht angenommen hat, anhand von Wortlaut und Zweck der Schiedsvereinbarung sowie der Interessenlage der Parteien zu entscheiden, ob mit der Be-endigung der übrigen Vertragsbestimmungen auch die Schiedsklausel entfallen sollte. Dabei ist im Zweifel davon auszugehen, dass eine Schiedsvereinbarung, wonach alle Rechtsstreitig-keiten aus oder im Zusammenhang mit einem Vertrag durch ein Schiedsgericht entschieden werden sollen, bedeutet, das Schiedsgericht solle auch über die Frage der Gültigkeit und des Bestehens des Vertrags und die bei Unwirksamkeit oder Beendigung des Vertrags bestehen-den Ansprüche entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 1970 – VII ZR 68/68, BGHZ 53, 315, 319 bis 323; BGHZ 69, 260, 263 f.; vgl. auch Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 4 Rn. 17). In einem solchen Fall führt die Unwirksamkeit oder Beendigung des Hauptvertrages nicht zur Unwirksamkeit oder Beendigung der darin enthaltenen Schiedsver-einbarung.
(…)
Der Zweck der Schiedsvereinbarung spreche gleichfalls dafür, dass sie von der Regelung in Art. 7. 05 SPSA unberührt bleiben sollte. An einem Streitbeilegungsmechanismus habe auch bei einer – für den Fall der Insolvenz vereinbarten – Beendigung der Vereinbarung Bedarf bestanden. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
(…)
Die Rechtsbeschwerde lässt außer Acht, dass die Schiedsklausel als eine von den übrigen Vertragsbestimmungen unabhängige Vereinbarung zu behandeln ist (vgl. oben Rn. 18). Allein der Umstand, dass die Schiedsvereinbarung ein Bestandteil des Hauptvertrages ist, führt daher nicht dazu, dass sie das rechtliche Schicksal der übrigen Bestimmungen des Hauptvertrages teilt.
Deshalb kann daraus, dass die Parteien übereinstimmend davon ausgegangen sind, die Ver-einbarung habe mit dem Eintritt des Insolvenzfalles automatisch geendet, nicht geschlossen werden, sie seien übereinstimmend davon ausgegangen, dass Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der beendeten Vereinbarung nicht mehr wie vereinbart durch ein Schiedsgericht zu entscheiden sind.
III. Danach ist die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts auf Kosten des Antragstellers (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen.
24.03.2017