Recht und Steuern

A1 Nr. 80

A1 Nr. 80
§ 1025ZPO Kündigung einer Schiedsabrede wegen Vermögensverfalls
Eine Partei kann die Schiedsvereinbarung aus wichtigem Grunde kündigen,wenn sie wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen Verschlechterung ihrerwirtschaftlichen Verhältnisse die erforderlichen Kostenvorschüsse für dasSchiedsverfahren nicht mehr aufbringen kann – oder wenn sie schon beiVertragsschluss dazu außerstande war, aber erwarten konnte, aus derDurchführung des Hauptvertrages Einnahmen zu erzielen, und wenn beiVertragsschluss noch ungewiss war, ob es zu einem Streit und zurVorschussforderung des Schiedsgerichts kommen werde.
Die Gegenpartei kann die Kündigung zwar verhindern, indem sie sich bereiterklärt, die vollen Schiedsgerichtskosten und auch die dem Gegner durch dasVerfahren entstehenden Kosten vorläufig vorzuschießen. Verpflichtet ist siedazu aber mangels entsprechender Vereinbarung nicht (BGH 12.11.1987 BGHZ 102,199, 202 f. = WM 1988, 478 = RKS A 1 Nr. 57).
Die Partei ist auch nicht durch eine bereits vorher erhobene Klage vordem staatlichen Gericht gehindert, die Schiedsvereinbarung zu kündigen. Selbstwenn die Klage wegen der Schiedsabrede als unzulässig abgewiesen worden wäre,könnte die Partei noch kündigen und damit eine erneute Klage vor demstaatlichen Gericht zulässig machen.
BGH Urteil vom10.3.1994 – III ZR 60/93; RKS A 1 Nr. 80 = WM 1994, 1051
Hinweis: ZurKündigung einer Schiedsabrede wegen Vermögensverfalls siehe auch BGH 20.5.1968HSG A 1 Nr.9