Recht und Steuern

A1 Nr. 100

A1 Nr.100
GegenseitigeSchiedsrichterbenennung per Telex bzw. Telefax als „schriftliche Vereinbarung”- Art. 2 Abs. 2 UN-Übereinkommen vom 10.6.1958 über die Anerkennung undVollstreckung ausländischer Schiedssprüche (UNÜ)
Eine „schriftliche Vereinbarung” i.S. von Art. 2 Abs. 2 UNÜ liegt vor,wenn beide Parteien einander schriftlich ihren Schiedsrichter benennen und derSchriftwechsel den eindeutigen Willen beider Parteien erkennen lässt, dass dasSchiedsgericht über den streitigen Anspruch entscheiden soll. Ein Telex oderTelefax steht einem „Brief” i.S. von Art. 2 Abs. 2 UNÜ gleich.
OLG HamburgBeschluss v. 30.7.1998 - 6 Sch 3/98; NJW-RR 1999, 1738 = RKS A 1 Nr. 100
Aus denGründen:
Die Parteienhaben nachträglich die Schiedsabrede in einer dem Art. 2 Abs. 2 UNÜ genügendenForm bestätigt und dadurch formgerecht zum Ausdruck gebracht, dass über den vonder Antrag­stellerin (Ast.) geltend gemachten Anspruch im Schieds­verfahrenentschieden werden sollte. Dies lässt sich dem Schrift­wechsel zwischen denSolicitors der Ast. und dem Geschäfts­führer der Antrags­gegnerin (Ag.)entnehmen. Nachdem die Solicitors seitens der Ast. einen Schiedsrichter zurEntscheidung über den Charter­miet­anspruch der Ast. aus der Charter-Party vom10.5.1996 benannt und die Ag. aufgefordert hatten, ihrerseits ihren Schieds­richterzu benennen, hat die Ag. Kapitän S. als ihren Schieds­richter benannt, sie hatden Solicitors der Ast. mit Fern­schreiben vom 14.3.1997 mitgeteilt, dassdieser für jede und alle Streitigkeiten berufen sei, die unter oder aus derCharter-Party vom 10.5.1996 betreffend MS A. erwachsen. Daraus lässt sichentnehmen, dass auch die Ag. die Entscheidung durch das Schieds­gerichtwünschte, zumal die Ag. in dem vorangegangenen Schriftsatz keine Bedenken gegendie Zuständigkeit des Schieds­gerichts erhoben und auch danach im Verfahrenkeine Bedenken geltend gemacht hat. Aus dem vorgenannten Schrift­verkehr lässtsich eindeutig der Wille beider Parteien entnehmen, dass das Schieds­gerichtüber diesen Anspruch entscheiden soll.
Dassangesichts der zwischen­zeitlichen Entwicklung der Nachrichten­technik einTelex oder Telefax einem Brief oder Telegramm gleichsteht, ist allgemeinanerkannt (Stein/Jonas/Schlosser Anh. § 1044 III Rand-Nr. 37 m.Nachweisen).