Recht und Steuern
A1 Nr. 100
A1 Nr.100
GegenseitigeSchiedsrichterbenennung per Telex bzw. Telefax als „schriftliche Vereinbarung”- Art. 2 Abs. 2 UN-Übereinkommen vom 10.6.1958 über die Anerkennung undVollstreckung ausländischer Schiedssprüche (UNÜ)
Eine „schriftliche Vereinbarung” i.S. von Art. 2 Abs. 2 UNÜ liegt vor,wenn beide Parteien einander schriftlich ihren Schiedsrichter benennen und derSchriftwechsel den eindeutigen Willen beider Parteien erkennen lässt, dass dasSchiedsgericht über den streitigen Anspruch entscheiden soll. Ein Telex oderTelefax steht einem „Brief” i.S. von Art. 2 Abs. 2 UNÜ gleich.
OLG HamburgBeschluss v. 30.7.1998 - 6 Sch 3/98; NJW-RR 1999, 1738 = RKS A 1 Nr. 100
Aus denGründen:
Die Parteienhaben nachträglich die Schiedsabrede in einer dem Art. 2 Abs. 2 UNÜ genügendenForm bestätigt und dadurch formgerecht zum Ausdruck gebracht, dass über den vonder Antragstellerin (Ast.) geltend gemachten Anspruch im Schiedsverfahrenentschieden werden sollte. Dies lässt sich dem Schriftwechsel zwischen denSolicitors der Ast. und dem Geschäftsführer der Antragsgegnerin (Ag.)entnehmen. Nachdem die Solicitors seitens der Ast. einen Schiedsrichter zurEntscheidung über den Chartermietanspruch der Ast. aus der Charter-Party vom10.5.1996 benannt und die Ag. aufgefordert hatten, ihrerseits ihren Schiedsrichterzu benennen, hat die Ag. Kapitän S. als ihren Schiedsrichter benannt, sie hatden Solicitors der Ast. mit Fernschreiben vom 14.3.1997 mitgeteilt, dassdieser für jede und alle Streitigkeiten berufen sei, die unter oder aus derCharter-Party vom 10.5.1996 betreffend MS A. erwachsen. Daraus lässt sichentnehmen, dass auch die Ag. die Entscheidung durch das Schiedsgerichtwünschte, zumal die Ag. in dem vorangegangenen Schriftsatz keine Bedenken gegendie Zuständigkeit des Schiedsgerichts erhoben und auch danach im Verfahrenkeine Bedenken geltend gemacht hat. Aus dem vorgenannten Schriftverkehr lässtsich eindeutig der Wille beider Parteien entnehmen, dass das Schiedsgerichtüber diesen Anspruch entscheiden soll.
Dassangesichts der zwischenzeitlichen Entwicklung der Nachrichtentechnik einTelex oder Telefax einem Brief oder Telegramm gleichsteht, ist allgemeinanerkannt (Stein/Jonas/Schlosser Anh. § 1044 III Rand-Nr. 37 m.Nachweisen).