Recht und Steuern

A 1 Nr. 239

A 1 Nr. 239 - § 1029 ZPO, § 1030 ZPO, § 33 GWB Anwendbarkeit vertraglicher Schiedsgerichtsklauseln auf deliktische Kartellschadensersatzansprüche
Vertragliche Schiedsgerichtsklauseln erfassen grundsätzlich auch die sich aus der Durchführung des Vertrags ergebenden deliktischen Kartellschadensersatzansprüche
LG Dortmund, Urteil vom 13.09.2017 - 8 O 30/16 (Kart) - juris
Tatbestand
1           Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin geltend, welche Beteiligte des sogenannten "Schienenkartells" war. Die Klägerin ist eine Arbeitsgemeinschaft, die zur Realisierung des Bauvorhabens "Erstellen einer baulichen Anlage für den Eisenbahnverkehr NBS O-​J" im Jahr 1998 zwischen der C AG und der N GmbH & Co. KG gegründet wurde. Die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin bot im durch Bußgeldbescheid des Bundeskartellamts festgestellten Kartellzeitraum von 2001 bis Mai 2011 das volle Spektrum von Gleisoberbaumaterialien an.
2           Mit Schreiben vom 28.02.2003 erteilte die Klägerin der Beklagten den Auftrag zur Lieferung von werksneuen Schienen inklusive Entladen, Verlegen, Schweißen und Schleifen sowie allen sonstigen Nebenleistungen zur Herstellung eines lückenlosen Gleises im Los Nord der Neubaustrecke O-​J zu einem Gesamtnettobetrag von 7.168.000,00 EUR. Hinsichtlich dieses Auftrags schlossen die Parteien am 26.02.2003 eine Schiedsgerichtsvereinbarung, nach der "alle Streitigkeiten aus dem Auftrag .../.../... vom 26.02.2003 unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges durch ein Schiedsgericht nach der Schiedsgerichtsverordnung für das Bauwesen, herausgegeben vom Deutschen Betonverein e.V. und der Deutschen Gesellschaft für Baurecht e.V. in der jeweils gültigen Fassung, erledigt werden" (zu den Einzelheiten der Vereinbarung im Übrigen wird auf Anlage B 6 Bezug genommen). Zudem befand sich im Vertragswerk auch eine Gerichtsstandvereinbarung, in der als Gerichtsort München vereinbart wurde.
3           Mit Schreiben vom 25.09.2003 erteilte die Klägerin der Beklagten ferner den Auftrag zur Herstellung und Lieferung von Kreisbogenweichen zu einem Gesamtnettobetrag von 2.564.000,00 EUR. Diesbezüglich vereinbarten die Parteien in Ziffer 18. des Verhandlungsprotokolls die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts nach Ziffer 17. der Nachunternehmerbedingungen. Ziffer 17. lautet: "Alle Streitigkeiten aus dem Nachunternehmervertrag, aus allen Zusatzaufträgen sowie allen Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Nachunternehmervertrag oder den Zusatzaufträgen stehen, werden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges durch ein Schiedsgericht nach der Schiedsgerichtsordnung für das Bauwesen in der bei Abschluss des Nachunternehmervertrages gültigen Fassung entschieden." Zum weiteren Inhalt der Klauseln wird auf Anlage B 7 Bezug genommen.
4           Die Klägerin meint, dass die Schiedsgerichtsvereinbarung vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH kartellschadensersatzrechtliche Ansprüche, wie die hier geltend gemachten, nicht erfasse.
5           Die Klägerin beantragt,
6           1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden nebst Zinsen in Höhe von jährlich 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Schadensentstehung zu ersetzen, die der Klägerin aufgrund von Kartellabsprachen und/oder wettbewerbsbeschränkender Absprachen der Beklagten bei Ausschreibungen i.S.v. § 298 StGB im Zusammenhang mit den von der Klägerin in den Jahren 2001 bis 2011 an die Beklagte erteilten Aufträgen über die Lieferung von Oberbaumaterialien (insbesondere Schienen und Weichen) mit den Auftragsnummern .../.../... ... ... und .../.../... ... ... entstanden sind und in der Zukunft noch entstehen werden,
7           2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung nebst Zinsen in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit freizustellen.
8           Die Beklagte beantragt,
9           die Klage abzuweisen.
10          Die Beklagte erhebt die Einrede des Schiedsvertrages und rügt im Hinblick auf den ersten Auftrag auch die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund. Ferner meint sie, bestehe kein Feststellungsinteresse und bestreitet die Kartellbefangenheit der streitgegenständlichen Aufträge sowie einen Schaden der Klägerin. Schließlich erhebt sie die Einrede der Verjährung.
11          Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
12          Aufgrund der zwischen den Parteien bestehenden Schiedsvereinbarung für beide hier streitgegenständlichen Aufträge und die durch die Beklagte erhobene Einrede der Schiedsvereinbarung ist die Klage gemäß § 1032 Abs. 1 ZPO unzulässig.
13          Die Parteien haben sowohl hinsichtlich des Auftrags .../.../... am 26.02.2003 (vgl. Anlage B6) als auch hinsichtlich des Auftrags .../.../... in Ziff. 18 des Verhandlungsprotokolls die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts nach Ziff. 17 der Nachunternehmerbedingungen (vgl. Anlage B7) jeweils eine nach §§ 1029, 1030 ZPO wirksame Schiedsgerichtsvereinbarung getroffen.
14          Kartellverstöße und daraus folgende Kartellschadensersatzklagen sind grds. nach deutschem Recht schiedsfähig. Dies gilt insbesondere, weil der Gesetzgeber die früheren Beschränkungen des § 91 GWB a. F. aufgehoben hat (vgl. Begr. RegE zum SchiedsVfG, BT-​Drucks. 13/5274, S. 71, Günther, in: Festschrift Böckstiegel, 2001, 253, 257, Wagner, ZVglRWiss 114 (2015), 494, 498; Thole, ZWeR 2017, 133).
15          Beide hier in Rede stehenden Schiedsklauseln erfassen - entgegen der Auffassung der Klägerseite - auch kartellschadensersatzrechtliche Streitigkeiten wie die hier streitgegenständlichen und entziehen sie somit der staatlichen Gerichtsbarkeit.
16          Zwar spricht keine der Klauseln explizit von kartellrechtlichen Ansprüchen, doch ist eine Schiedsklausel im Hinblick auf den ihr zugrunde liegenden Parteiwillen der Auslegung fähig (statt aller: Thole, ZWeR 2017, 133, 134).
17          Mittlerweile ist in ständiger Rechtsprechung dabei von einer schiedsfreundlichen Auslegung auszugehen, so dass grundsätzlich unabhängig von der Art der Klausel prinzipiell einer weiten Auslegung der Vorrang einzuräumen ist (Vgl. Thole ZWeR 2017, 133, 135; BGH v. 10. 12. 1970 - II ZR 148/69, BB 1971, 369; BGH v. 4. 10. 2001 - III ZR 281/00, NJW-​RR 2002, 387, 388; vgl. auch Elsing, in: Festschrift Graf von Westphalen, 2010, S. 109, 120 ).
18          Gemeinhin wird im Hinblick auf die inhaltliche Reichweite von Schiedsklauseln zwischen sog. engen und weiten Schiedsklauseln differenziert. Enge Klauseln sind auf die Ansprüche "aus dem Vertrag", bzw. wie hier "aus dem Auftrag" und damit in einem engeren Sinne auf vertragliche Ansprüche begrenzt, während die weiten Schiedsklauseln der Formulierung nach auch Ansprüche "im Zusammenhang mit dem Vertrag" bzw . wie hier "dem Auftrag" erfassen. Für beide Arten gilt der Grundsatz der schiedsfreundlichen Auslegung, wonach im Zweifelsfall derjenigen Auslegung der Vorzug zu geben ist, die zur Wirksamkeit und Anwendbarkeit der Schiedsklausel führt und damit den Weg zu Gunsten der Schiedsgerichtsbarkeit ebnet (BGH v. 27. 2. 1970 - VII ZR 68/68, BGHZ 53, 315, 320 f., BGH v. 9. 8. 2016 - I ZB 1/15, BeckRS 2016, 15081, Rz. 17, dazu EWiR 2016, 777 (Pickenpack); Elsing, in: Festschrift Graf von Westphalen, 2010, S. 109, 120 Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., 2016, § 1029 Rz. 78 m. w. N.)
19          Schon vor diesem Hintergrund ist der Anwendungsbereich einer Schiedsklausel nicht auf Ansprüche beschränkt, die im dogmatischen Sinne vertragliche sind, völlig unabhängig davon, ob eine weite oder eine enge Schiedsklausel verwendet wurde. So ist anerkannt, dass Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen der Unwirksamkeit des Vertrags ebenfalls "Ansprüche aus dem Vertrag" sind und selbst von einer engen, ja eigentlich auf vertragliche Ansprüche beschränkten Klausel erfasst sein können, zumal die Schiedsklausel, bei der es sich um eine von den übrigen Vertragsbestandteilen unabhängige, eigene Vereinbarung handelt, im Zweifel auch nach Beendigung oder Unwirksamkeit des Hauptvertrags wirksam bleibt und die Zuständigkeit der Schiedsgerichte für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem beendeten Vertrag begründet (vgl. BGH, Beschluss vom 09. August 2016 - I ZB 1/15 -, juris - zum Ganzen Thole, ZWeR 2017, 133, 136). Gleichfalls ist anerkannt, dass auch deliktische Ansprüche solche "aus dem Vertrag" sein können, wobei auch enge Klauseln grds. weit zu verstehen sein sollen (BGH v. 10. 12. 1970 - II ZR 148/69, BB 1971, 369, 370).
20          Da Kartellrechtliche Schadensersatzansprüche auf der Grundlage des § 33 III GWB a.F. deliktischer Natur sind (Rehbinder, in: Loewenheim/Meessen/Riesenkampff, Kartellrecht, 2. Aufl., 2009, § 33 GWB Rz. 31, Emmerich, in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., 2014, § 33 GWB Rz. 47), kann im Hinblick auf ihre Schiedsfähigkeit auch nichts anderes als für gewöhnliche deliktische Ansprüche gelten; insbesondere liegt kein Verstoß gegen § 130 II GWB a.F./§ 185 II GWB n.F. vor (so aber Fezer/Koos, in: Staudinger, Internationales Kartellprivatrecht, 2015, Rz. 377; dagegen mit Recht schon für Art. 81 a.F. EuGH v. 1. 6. 1999 - Rs C¬126/97, ECLI:EU:C:1999:269, Rz. 41 - Eco Swiss China Time Ltd/Benetton International NV und allgemein Trittmann/Hanefeld, in: Arbitration in Germany, 2. Aufl., 2015, § 1030 ZPO Rz. 19, Voit, in: Musielak, ZPO, 13. Aufl.2016, § 1030 Rz. 13, K. Schmidt, in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., 2014, § 87 GWB Rz. 61, 77).
21          Zwar ist zu beachten, dass deliktische Ansprüche - anders als Kondiktionsansprüche - typischerweise unabhängig vom Vertrag sind, derweil Rückabwicklungsansprüche notwendig mit dem - unwirksamen - Vertrag verknüpft sind. Doch ist in der Rechtsprechung anerkannt (grundlegend BGH v. 24. 11. 1964 - VI ZR 187/63, NJW 1965, 300, vgl. ferner Thole, ZWeR 2017, 133, 137 m.w.N.), dass auch in Fällen enger Schiedsklauseln deliktische Ansprüche jedenfalls dann erfasst sind, wenn und weil sich das dem Beklagten vorgeworfene Verhalten tatbestandlich mit einer Vertragsverletzung deckt. Dafür spricht u.a. auch, dass solange diese Kongruenz gegeben ist, der Anspruchsteller sich nicht der Wirkung der Schiedsklausel soll entziehen können, indem er eine Klage auf Deliktsrecht anstelle auf den zugrundeliegenden und der Schiedsvereinbarung unterworfenen Vertrag stützt.
22          Dann müssen aber auch Kartellschadensersatzansprüche solange als von einer - auch engen - Schiedsklausel erfasst ansehen werden, als sie ein unmittelbares Spiegelbild eines auf derselben Handlung beruhenden vertraglichen Anspruches sind. Anders gewendet ist dies bei unmittelbarem Erwerb regelmäßig also in Fällen der Anspruchskonkurrenz zu bejahen, denn eine Aufsplittung zwischen einem vertraglichen, zwanglos unter die enge Schiedsabrede fallenden Anspruch und einem davon auszunehmenden, vor das ordentliche Gericht zu bringenden deliktischen Anspruch ist weder angezeigt noch zu rechtfertigen (vgl. dazu auch BGH BB 1971, 369: Aufsplittung entspricht nicht dem Willen der Parteien). Insbesondere spricht nichts dafür, dass die Vertragsparteien davon ausgingen, zwar die vertraglichen Ansprüche, nicht aber solche spiegelbildlichen deliktischen Ansprüche als erfasst anzusehen; ein solches Verständnis der Klausel ist auch für keine der Vertragsparteien dann überraschend. Ein dahingehend abweichendes Verständnis wurde auch von der Klägerseite nicht substantiiert vorgetragen (vgl. zu dieser Darlegungs- und Beweislast Thole, ZWeR 2017, 133, 135 m.N.).
23          Konkurrierende vertragliche Anspruchsgrundlagen sind hier aufgrund ein und desselben Lebenssachverhaltes bzw. der dem Beklagten vorgeworfenen Tathandlung mit der für eine doppelt relevanter Tatsache im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung ausreichenden Bestimmtheit - auch einschlägig.
24          Es ist in Literatur und Rechtsprechung anerkannt, dass die Schädigung von Abnehmern durch kartellbedingt verschlechterte Preise oder Konditionen zu einem Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB führen kann, der neben den Anspruch aus § 33 III GWB tritt, sofern - wie hier - ein Schuldverhältnis zwischen Kartellanten und Abnehmer gegeben ist (Inderst/Thomas S. 420 m.w.N. auch zur Rspr., Kling/Thomas, Kartellrecht, 2. Aufl. 2016, § 23 Rn 40; ferner Kamman/Ohlhoff/Völcker-​Denzel/Holm-​Hadulla, Kartellverfahren und Kartellprozess, § 26 Rn 489 ff.). Auch bei solchen Ansprüchen ist Anknüpfungspunkt stets der den Kartellverstoß sowie der den streitgegenständlichen Erwerbsvorgang umfassende Lebenssachverhalt (zur inhaltlichen Ausgestaltung des Anspruchs aus § 280 BGB Inderst/Thomas a.a.O.). Damit ist insoweit eine ausreichende Deckungsgleichheit gegeben.
25          Nur ergänzend sei hinzugefügt, dass gleichzeitig aus demselben Lebenssachverhalt auch die Möglichkeit von Kondiktionsansprüchen erwächst (zum Ganzen Kamman/Ohlhoff/Völcker-​Denzel/Holm-​Hadulla, Kartellverfahren und Kartellprozess, § 26 Rn 495 ff.), also auch insoweit Ansprüche "aus dem Auftrag" im Sinne der Schiedsgerichtsklausel vorliegen würden, die abermals exakt denselben Lebenssachverhalt und dieselbe Handlung des Kartellanten betreffen.
26          Schon deshalb spricht auch der Umstand, dass an eine dem eigentlichen Vertrag vorgelagerte Handlung angeknüpft wird (so aber Vischer, Festschrift Jayne, 2004, 993, 995 zu Gerichtsstandsvereinbarungen, ähnlich Maier, Marktortanknüpfung im internationalen Kartelldeliktsrecht, 2011, 214, 226) nicht dagegen, dies gleichwohl unter Ansprüche "aus dem Vertrag" zu fassen. Zu berücksichtigen ist in dem Zusammenhang nämlich auch, dass die gegenteilige Auffassung zu einer wenig sachgerechten Unterscheidung zwischen Maßnahmen von Hardcore-​Kartellen, deren Absprache vor dem eigentlichen Vertragsschluss liegt, einerseits und missbräuchlichen Maßnahmen eines einzelnen marktmächtigen Unternehmens, dass die missbilligte Handlung im Rahmen des Vertrages selber verübt, andererseits führen würde. Gründe für eine unterschiedliche Behandlung sind nicht erkennbar (so auch Wurmnest, Festschrift Magnus, 2014, 567, 581 zu Gerichtsstandsvereinbarungen). Die Gegenauffassung im Schrifttum verkennt ferner, dass Ansprüche auf Kartellschadensersatz - wie bereits oben gezeigt - auch sehr wohl an den zugrunde liegenden Vertrag anknüpfen, denn nicht nur der Abschluss, sondern auch die Vertragsdurchführung, ja die ganze Lieferbeziehung wird von dem der Klägerbehauptung nach kartellbedingt überhöhten Preis beeinflusst. Erst der Vertrag gibt der Kartellabsprache überhaupt die Möglichkeit, schädigende Auswirkungen zu haben. Zudem ist es auch im übrigen nicht ungewöhnlich, dass ein vorvertragliches Fehlverhalten die Ursache für einen vertraglichen Schadensersatzanspruch setzt.
27          Ein Ausschluss ist auch nicht aufgrund der Art des Verschuldens (so aber etwa in älterer Rechtsprechung OLG Stuttgart 2 U 136/73, BB 1974, 1270 und OLG Hamburg zum Transportrecht, 6 U 150/80 = VersR 1982, 341: Ausschluss bei Vorsatz; auf diese Entscheidungen rekurrierend auch ein britisches Gericht in der Rechtssache Provimi Ltd vs Roche Products Ltd and other actions, 2003, EWHC 961, Rn 95 ff.) überzeugt nicht (so auch Wurmnest, Festschrift Magnus, S. 581), denn es erscheint wenig sachgerecht, nach der Art bzw. dem Schweregrad des - in der Begründetheit erst zu prüfenden! - Deliktes im Rahmen der Zulässigkeit zu unterscheiden (vgl. auch jetzt OLG Stuttgart 2 U 160/90 = IPrax1992, 86, 88 = EuZW 1991, 125; Thole a.a.O. S. 138; vgl. auch Wurmnest a.a.O.).
28          Als Ausschlusskriterium taugt auch die ohne weiteres bestehende Ausrichtung kartellrechtlicher Ansprüche am öffentlichen Interesse nicht, denn in der Rechtsprechung ist zum einen anerkannt, dass wettbewerbsrechtliche, also auch dem öffentlichen Interesse dienende, Ansprüche ohne weiteres einer Schiedsabrede unterfallen können (KG v. 18. 12. 1996 - Kart U 6781/95, AfP 1998, 74, 76; OLG Stuttgart EuZW 1991, 125, 126). Zum anderen verfolgen auch allgemeine Deliktsansprüche in letzter Konsequenz öffentliche Interessen. Jedenfalls ist nicht zu verkennen, dass das in der Rechtsprechung anerkannte Kriterium der Deckungsgleichheit nicht nach der Qualität der der jeweiligen Ansprüche fragt, sondern allein nach der tatsächlichen Verknüpfung von Deliktsvorwurf und Vertrag.
29          Dieser Sichtweise steht auch das Effektivitätsprinzip nicht entgegen (so aber offenbar Jääskinnen SchlA v. 11.12.2014, - C-​352/13, Rn 118 ff., 132 - CDC im Hinblick auf Gerichtsstandsvereinbarungen), wie der EuGH selber im Hinblick auf die Derogation von Gerichtsständen ausgeführt hat (a.a.O. Rn 62); hier spricht nichts für eine andere Sichtweise im Hinblick auf Schiedsgerichtsvereinbarungen (vgl. dazu auch Kamman/Ohlhoff/Völcker-​Schwarz/Harler/Schwedler § 38 Rn 12).
30          Damit ist festzuhalten, dass jedenfalls in Fällen des unmittelbaren Erwerbs nichts dafür spricht, kartellschadensersatzrechtliche Ansprüche aus dem Anwendungsbereich auch einer nur engen Schiedsgerichtsklausel auszunehmen.
31          Entgegen der Auffassung der Klägerseite steht diesem Ergebnis auch nicht die Entscheidung des EuGH in Sachen CDC vs Evonik (Urt. v. 21.5.2015 - C-​352/13, ECLI:EU:C:2015:335) entgegen (so aber Harler/Weinzierl EWS 2015, 121, 122; Wagner ZVglR Wiss 2015, 494, 507, wohl auch Harms/Sanner/Schmidt EuZW 2015, 584, 592; ferner Steinle/Wilske/Eckardt SchiedsVZ 2015, 165, 168 f; zusammenfassend Kamman/Ohlhoff/Völcker-​Schwarz/Harler/Schwedler § 38 Rn 13). Der EuGH hat herausgestellt, dass es für die Anwendbarkeit einer Gerichtsstandsklausel auf kartellrechtliche Schadensersatzansprüche darauf ankommt, dass es im Zeitpunkt der Zustimmung zur Klausel für den Geschädigten vorhersehbar gewesen sein muss, dass auch Ansprüche aus Verletzung des Kartellverbots darunter fallen. Dies soll laut EuGH regelmäßig zu verneinen sein, da das geschädigte Unternehmen zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis von der Beteiligung seines Vertragspartners am rechtswidrigen Kartell habe. Deswegen sollen kartellrechtliche Schadensersatzansprüche nur von solchen Klauseln erfasst sein, die sich auch auf Streitigkeiten aus Haftung wegen einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht beziehen; allein dann führen sie dem Gericht zur Folge zur Derogation eines international zuständigen Gerichts führen (vgl. Urt. v. 21.5.2015 - C-​352/13, ECLI:EU:C:2015:335 Rn 69 ff).
32          Dieses Argument fehlender Vorhersehbarkeit bei Abschluss der Schiedsvereinbarung überzeugt schon in der Sache überzeugt nicht, weil auch bei sonstigen Vertragsverletzungen, arglistiger Täuschung oder gar einer anfänglichen objektiven Unmöglichkeit - die aber ohne weiteres zu Ansprüchen aus dem Vertrag führen würden - der jeweilige Umstand im Zeitpunkt des Abschlusses von Vertrag und Schiedsgerichtsvereinbarung einer der Parteien sicher nicht bekannt ist. Zudem ist auch kein Grundsatz bekannt, wonach die für eine Gerichtsstandsvereinbarung geltenden Aspekte gleichsam automatisch für Schiedsvereinbarungen Geltung beanspruchen könnten.
33          Insbesondere ist aber festzuhalten, dass sich die Entscheidung - trotz der durch das LG Dortmund weiland weiter gefassten Vorlagefragen - gar nicht mit der Frage der Schiedsvereinbarung auseinandersetzt. Hier ist zu berücksichtigen, dass das Schiedsverfahrensrecht auch - anders als die Frage der Derogation, welche unionsrechtlicher autonomer Auslegung unterworfen ist (vgl. Thole, ZWeR 2017, 142) - im Ausgangspunkt genuin nationales Recht ist. Sie fällt also ausweislich Art. 1 Abs. 2 lit. d) EuGVVO gar nicht unmittelbar unter deren Anwendungsbereich, sondern ihre Prüfung bleibt der lex fori überantwortet (vgl. auch Erwägungsgrund 12; ferner EuGH v. 25. 7. 1991 - Rs C¬190/89, ECLI:EU:C:1991:319, Rz. 18 - Marc Rich and Co. AG/Società Italiana Impianti PA), weshalb schon die Kompetenz des EuGH zur Auslegung von Schiedsgerichtsklauseln fraglich scheint (Thole ZWeR 2017, 133, 141; ferner auch Mankowski, in: Rauscher, EuZPR/EuIPR, 4. Aufl., 2016, Art. 25 Brüssel Ia, Rz. 212 (für Gerichtsstandsvereinbarung); ders. EWiR 2015, 687, 688) und eine Übertragbarkeit somit keinesfalls gegeben ist.
34          Gilt all dies somit bereits für die enge Klausel des ersten Auftrags, so kann für die deutlich weiter gefasste Klausel des zweiten Auftrags erst recht nichts anderes gelten.
35          Damit greifen aber im vorliegenden Rechtsstreit die Schiedsvereinbarungen insgesamt ein; die Klage ist unzulässig.
36          Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.