Recht und Fair Play

A 1 Nr. 182

§§ 148, 1032 Abs. 2 ZPO, 28 EuGVVO – Feststellung der Zulässigkeit des Schiedsverfahrens, Aussetzung des Verfahrens vor dem ordentlichen Gericht, Abgrenzung der Entscheidungskompetenz gegenüber der des Schiedsgerichts
Prüfungsgegenstand ist allein, ob eine wirksame Schiedsvereinbarung besteht, diese durchführbar ist und der Gegenstand des Schiedsverfahrens dieser Schiedsvereinbarung unterfällt.
In diesem Rahmen muss das Gericht prüfen, ob die Parteien eine behauptete Aufhebung der Schiedsvereinbarung wirksam vereinbart haben.
Prüfen muss es auch, ob eine vorrangige Gerichtsstands- oder Schiedsabrede zwischen den Parteien besteht. Letzteres ist nicht der Fall, wenn das die Schiedsvereinbarung der Parteien enthaltende „Service and Transport Agreement“ eindeutig den Vorrang seiner Bedingungen gegenüber den die abweichende Gerichtsstands- oder Schiedsabrede enthaltenden Konnossementsbedingungen regelt.
Das Prozesshindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit der im Schiedsverfahren geltend zu machenden Ansprüche ist nicht Gegenstand des Verfahrens gem. § 1032 Abs. 2 ZPO, sondern vom Schiedsgericht zu prüfen. Das gilt auch für die Frage, ob über denselben Streitgegenstand bereits anderweitig rechtskräftig entschieden ist, sowie für die Prozessvoraussetzung der Prozessführungsbefugnis.
Zwar können Gegenstand des Verfahrens gem. § 1032 Abs. 2 ZPO nur die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des schiedsgerichtlichen Verfahrens im Ganzen, nicht aber weitere Zulässigkeitskriterien sein. Dies schließt aber nicht aus, die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Verfahrens hinsichtlich einzelner Streitgegenstände feststellen zu lassen, wenn sich deren Eingrenzung aus den Anträgen und ihrer Begründung ergibt, z. B. „Mehrkosten“ und Ansprüche aus dem Schadenfall eines bestimmten Schiffes an einem bestimmten Ort und Zeitpunkt. Einwendungen gegen die Höhe dieser Ansprüche sind jedoch vom Schiedsgericht zu prüfen.
Eine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens setzt gem. § 148 ZPO voraus, dass die gem. § 1032 Abs. 2 ZPO festzustellende „Schiedsbindung“ der geltend gemachten Ansprüche ganz oder zum Teil Gegenstand der vor den anderen Gerichten oder Schiedsgerichten anhängigen Verfahren ist, also dass deren Entscheidungen für das Verfahren gem. § 1032 Abs. 2 ZPO vorgreiflich sind.
Eine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens gem. Art. 28 EuGVVO setzt einen Zusammenhang der Verfahren voraus in dem Sinne, dass die Ergebnisse des einen Prozesses im anderen verwertet werden können. Dieser Zusammenhang fehlt jedenfalls dann, wenn die Ergebnisse der Verfahren – hier: vor dem High Court of Justice und vor dem Landgericht Hamburg – für die im vorliegenden Verfahren allein zu entscheidende Frage der Schiedsbindung der unter dem „Service and Transport Agreement“ geltend gemachten Ansprüche ohne Belang sind. Ob im Hinblick auf jene Verfahren das Verfahren vor dem Schiedsgericht auszusetzen ist, bleibt dessen Entscheidung vorbehalten.
OLG Hamburg Beschluss vom 7.9.2009 - 6 SchH 4/08; Hamburger Zeitschrift für Schifffahrtsrecht 2010, 7 = RKS A 1 Nr. 182
Wegen der Einzelheiten wird auf die ausführliche Sachverhaltsdarstellung und Begründung a. a. O. - Hamburger Zeitschrift für Schifffahrtsrecht 2010 Seiten 7 – 11, insbes. S. 10 und 11 verwiesen.