Recht und Steuern

A1 Nr. 180

§1032 Abs. 2, § 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, § 54 Abs. 2 HGB
Die gesetzliche Beschränkung der Handlungsvollmacht zur Prozessführung (§ 54 Abs. 2 HGB) umfasst auch den Abschluss von Schiedsvereinbarungen.
Eine konkludente Erweiterung der Vollmacht, eine Anscheins- oder Duldungsvollmacht oder eine konkludente Genehmigung der Schiedsvereinbarung durch die Erfüllung des Hauptvertrages ist in der Regel nicht anzunehmen.
OLG München Beschl. v. 19.8.2008 - 34 SchH 007/07 = RKS A 1 Nr. 180
Aus dem Sachverhalt:
Die Antragstellerin und die Insolvenzschuldnerin, die zum selben Konzern gehören, schlossen Ende Juli/Anfang August 2006 einen Grundlagenvertrag über ihre geschäftliche Zusammenarbeit (sogenannter Contract Manufacturing Agreements - CMA). In Vertretung der Insolvenzschuldnerin wurde der Vertrag am 31.7. und 3.8.2006 von zwei Handlungsbevollmächtigten unterzeichnet. Die den Handlungsbevollmächtigten am 29.11.2005 bzw. 11.1.2006 erteilte Vollmacht hat folgenden gleichlautenden Inhalt:
„Sehr geehrte(r) …,
wir erteilen Ihnen für Ihre Aufgabe bei B. GmbH & Co. OHG (im Folgenden B.) Handlungsvollmacht.
Als Handlungsbevollmächtigter sind Sie befugt, B. nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu vertreten:
Hinsichtlich der Geschäfte, die innerhalb Ihres Aufgabenbereiches gewöhnlich anfallen, gemeinsam mit einem Mitglied der Geschäftsführung, einem Prokuristen oder einem anderen Handlungsbevollmächtigten. Ferner sind Sie zur Einstellung und Kündigung von Mitarbeitern berechtigt, allerdings nur zusammen mit einem mit Prokura oder Handlungsvollmacht ausgestatteten Mitarbeiter der zuständigen Personalabteilung.
Hinsichtlich der Geschäfte, die über den Umfang der in Ihrem Aufgabenbereich gewöhnlich anfallenden Geschäfte hinausgehen, nur gemeinsam mit Ihrem Vorgesetzten, soweit er hierzu ermächtigt ist, einem Prokuristen oder einem Mitglied der Geschäftsführung.
Als Handlungsbevollmächtigter sind Sie grundsätzlich nicht befugt zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken, zur Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, zur Aufnahme von Darlehen, zur Abgabe von Patronatserklärungen und zur Prozessführung.
Bei dieser Vollmacht handelt es sich um die Erteilung einer Zeichnungsberechtigung. Zur Abgabe bindender mündlicher Zusagen sind Sie dadurch nicht befugt.
Sie zeichnen, indem Sie unter der Firmenzeile Ihren Namen setzen, unter Voransetzung der Buchstaben 'i. V.'."
Der CMA enthält in Abschnitt 27 („Arbitration“) u. a. folgende Regelung:
„Streitigkeiten aus oder in Verbindung mit diesem CMA oder aus oder in Verbindung mit Verträgen, die dessen Durchführung dienen, eingeschlossen Fragen betreffend die Existenz, Gültigkeit oder Beendigung dieses CMA oder der Verträge, die dessen Durchführung dienen, sollen während und nach der Laufzeit dieses CMA einvernehmlich zwischen den Parteien beigelegt werden …
Wenn ein Versuch einer Einigung gescheitert ist, soll jede Streitigkeit unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte von einem mit drei Schiedsrichtern besetzten Schiedsgericht nach den am Tag des Antrags auf Durchführung eines Schiedsverfahrens gültigen Schiedsgerichtsregeln der „Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit“ endgültig entschieden werden. Soweit die Schiedsgerichtsregeln der „Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit“ keine Regelung eines prozessrechtlichen Aspekts beinhalten, sollen ergänzend die Bestimmungen der ZPO gelten. Das Verfahren ist in englischer Sprache zu führen und alle Entscheidungen sind in englischer Sprache zu treffen. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist München, Deutschland.“
Am 29.9.2006 stellte die Insolvenzschuldnerin Insolvenzantrag.
Die Antragstellerin macht aus auf dem CMA beruhenden Warenlieferungsverträgen Ansprüche gegen den Insolvenzverwalter, den hiesigen Antragsgegner, geltend. Mit Schreiben vom 14.2.2007 meldete die Antragstellerin diese Forderungen zur Insolvenztabelle an. Mit Schreiben vom 22.5.2007 nahm die Antragstellerin eine Korrektur der angemeldeten Forderungen auf 64.133.937,02 € vor. Am 22.5.2007 teilte das Insolvenzgericht der Antragstellerin mit, dass der Antragsgegner die Forderungen als nachrangig bestritten habe.
Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass der Umfang der den beiden Vertretern erteilten Handlungsvollmacht ausreichend für den wirksamen Abschluss einer Schiedsvereinbarung sei. Der Abschluss von Schiedsvereinbarungen sei ein für die Insolvenzschuldnerin übliches Geschäft gewesen; diese habe in Verträgen mit Zulieferern standardmäßig eine Schiedsabrede getroffen. Die Vertretungsmacht sei auch nicht durch § 54 Abs. 2 HGB ausgeschlossen, da die Vereinbarung einer Schiedsklausel nicht zur Prozessführung gehöre. Jedenfalls sei aber die Vollmacht zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung konkludent erteilt worden, da die Bevollmächtigten mit der „Erstellung eines geeigneten Regelwerkes für Lieferbeziehungen“ beauftragt worden seien und die üblichen Verträge mit Zulieferern innerhalb des Konzerns eine Schiedsklausel vorsähen. Der Geschäftsführung der Insolvenzschuldnerin sei daher bei Auftragserteilung bewusst gewesen, dass eine Schiedsklausel geschlossen werden würde. Damit umfasse der Auftrag an die Bevollmächtigten auch den Abschluss einer Schiedsabrede.
Darüber hinaus sei in der widerspruchslosen Umsetzung des Vertrages eine konkludente Genehmigung der Schiedsklausel zu erblicken.
Im Übrigen habe die Insolvenz der Schuldnerin auf die Schiedsvereinbarung keinen Einfluss; der Insolvenzverwalter sei daran gebunden. Die Frage des Rangs sei von der Schiedsabrede erfasst. Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sei die Schuldnerin nicht zahlungsunfähig gewesen.
Die Antragstellerin beantragt demgemäß festzustellen,
dass ein schiedsrichterliches Verfahren für die Frage der Feststellung des Bestehens und des Ranges der von ihr im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin angemeldeten Forderungen zulässig ist.
Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzuweisen.
Er trägt dazu vor, dass den beiden Vertretern der Insolvenzschuldnerin keine hinreichende Vollmacht zum Abschluss der im CMA enthaltenen Schiedsklausel erteilt worden sei.
Die Insolvenzschuldnerin habe die Schiedsklausel auch nicht genehmigt.
Außerdem binde eine von der Schuldnerin geschlossene Schiedsvereinbarung den Insolvenzverwalter nicht für Rechtsstreitigkeiten, die erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängig gemacht würden.
Aus den Gründen:
Der nach § 1032 Abs. 2, § 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 5 Satz 1 ZPO vor Bildung des Schiedsgerichts gestellte Feststellungsantrag ist zulässig, aber unbegründet.
1. Die Zuständigkeit des Senats für die Entscheidung über den Feststellungsantrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO folgt aus § 1062 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 GZVJu vom 16.11.2004 (GVBl. S. 471). Denn in der Schiedsklausel ist als Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens München bestimmt worden.
Zutreffend richtet sich der Antrag gegen den Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes, dem die Prozessführung anstelle der Schuldnerin obliegt, die diese durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verloren hat (§ 80 Abs. 1 InsO; vgl. Hüßtege in Thomas/Putzo ZPO 28. Aufl. § 51 Rn. 25, 29/30).
Prüfungsgegenstand ist allein, ob eine wirksame Schiedsvereinbarung besteht , diese durchführbar ist und der Gegenstand des Schiedsverfahrens dieser Schiedsvereinbarung unterfällt (Senat vom 12.2.2008, 34 SchH 006/07 = OLG-Report 2008, 430 = RKS A 1 Nr. 158; BayObLGZ 1999, 255/269; Münch in Münchener Kommentar ZPO 2. Aufl. § 1032 Rn. 25).
2. Die Schiedsvereinbarung ist nicht wirksam zustande gekommen, da die Vertreter der Insolvenzschuldnerin nicht zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung bevollmächtigt waren.
Die Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung setzt voraus, dass die allgemeinen, für einen Vertragsschluss geforderten Voraussetzungen vorliegen (Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl. Rn. 272). Dazu gehört, dass die Insolvenzschuldnerin, eine OHG (vgl. § 124 HGB), bei Vertragsschluss wirksam vertreten, der Abschluss der Schiedsvereinbarung also von der erteilten (gewillkürten) Vollmacht mit umfasst war.
a) Die Handlungsvollmacht nach § 54 HGB genügte zum Abschluss der gegenständlichen Schiedsvereinbarung nicht.
Die für die OHG handelnden Personen, die nicht zum Kreis der Gesellschafter gehörten, hatten (eine ausdrücklich erteilte) Handlungsvollmacht im Sinne von § 54 HGB. Diese ist jedoch nicht umfassend, sondern wird durch das Gesetz in § 54 Abs. 1 und Abs. 2 HGB begrenzt. Während § 54 Abs. 1 HGB die Vollmacht nur insoweit eingrenzt, als das vom Handlungsbevollmächtigten vorgenommene Geschäft zu dem Tätigkeitsbereich des Kaufmannes gehören und branchenüblich sein muss, nimmt § 54 Abs. 2 HGB einige Geschäfte vom gesetzlichen Regelungsgehalt der Handlungsvollmacht vollständig aus ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall ein derartiges Geschäft branchenüblich ist oder nicht (Westphalen DStR 1993, 1562/1563; Ensthaler/Schmidt GK-HGB 7. Aufl. § 54 HGB Rn. 17). Zweck dieser Vorschrift ist es, den Kaufmann vor Geschäften zu schützen, die als besonders gefährlich angesehen werden (Westphalen DStR 1993, 1562/1563). Für die Erlaubnis, diese Geschäfte vorzunehmen, ist eine besondere vom Geschäftsherrn abgeleitete Befugnis erforderlich.
(1) Gemäß § 54 Abs. 2 HGB ist dem Handlungsbevollmächtigten u. a. die Prozessführung ohne besonders erteilte Ermächtigung versagt. Die vorgelegten Vollmachtsurkunden wiederholen dies ausdrücklich. Die Entscheidung, ob in einem Handelsgeschäft ein Prozess geführt werden soll, betrifft elementar die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Handelsherrn und dem Prozessgegner. Darüber hinaus sind Prozesse außerdem mit einem im Voraus oft unkalkulierbaren Sach- und Kostenrisiko verbunden. Der Entschluss, sie zu beginnen, ist eine geschäftspolitische Entscheidung ersten Ranges, die sich üblicherweise der Geschäftsherr selbst vorbehält (Winter GRUR 1978, 233). Die Einschränkung des § 54 Abs. 2 HGB umfasst dabei alle einen Rechtsstreit unmittelbar betreffenden Prozesshandlungen sowohl vor den ordentlichen Gerichten als auch vor einem Schiedsgericht (Sonnenschein/Weitemeyer § 54 HGB 2. Aufl. Band 1 Rn. 34; Weber in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn HGB 2. Aufl. § 54 Rn. 17). Dazu zählt nicht nur die Frage, ob ein Prozess begonnen werden soll, sondern auch die - oftmals noch viel wichtigere - Frage, welche Gerichtsbarkeit dafür zuständig sein soll. Der Schutzzweck des § 54 Abs. 2 HGB, der dem Unternehmer die grundlegende Entscheidung vorbehält, ob er Prozesse führen will und wenn ja, vor welchem Gericht, gebietet es, bereits die wesentliche vorangehende Weichenstellung, ob Rechtsstreitigkeiten aus bestimmten Rechtsverhältnissen vor einem staatlichen oder vor einem nichtstaatlichen Gericht geführt werden sollen, mit einzubeziehen (Schlegelberger/ Schröder HGB 5. Aufl. § 54 Rn. 25; Roth in Koller/Roth/Morck HGB 6. Aufl. § 54 Rn. 12 für Gerichtsstandsvereinbarungen; Wagner in Röhricht/Graf v. Westphalen, HGB 2. Aufl. § 54 Rn. 34 für Gerichtsstandsvereinbarungen; Vollkommer NJW 1974, 196; wohl auch Zöller/Geimer ZPO 26. Aufl. §1031 Rn. 13; a.A. Krebs in Münchener Kommentar zum HGB 2. Aufl. § 54 Rn. 40; Baumbach/Hopt HGB 33. Aufl. § 54 Rn. 15; Ensthaler/Schmidt § 54 Rn. 18; Schlosser in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. § 1029 Rn. 5).
(2) Daneben ergibt sich aber auch aus dem Wortlaut des § 54 Abs. 2 HGB, der von „Prozessführung“ spricht, dass bereits die Vereinbarung eines Schiedsverfahrens mit umfasst ist. Bei dieser handelt es sich, jedenfalls auch, um einen Prozessvertrag; denn ihre Hauptwirkung ist die Gestaltung des prozessualen Verfahrens, nämlich der Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit sowie die Entstehung einer prozesshindernden Einrede (BGH NJW 1987, 651/652; Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. Kap. 7 Rn. 37; Münch in Münchener Kommentar ZPO 3. Aufl. 2008 § 1029 Rn. 13). Damit ist die Entscheidung, welcher Rechtsweg im Falle einer Streitigkeit eröffnet werden soll, bereits ein wesentlicher Teil der Prozessführung. Dass ein erst in Zukunft anhängiges schiedsgerichtliches Verfahren selbst eine Prozessvollmacht erfordert, die außerhalb des Anwaltszwangs auch für einzelne Prozesshandlungen an gewillkürte Vertreter erteilt werden kann, führt zu keinem anderen Ergebnis (vgl. Vollkommer, NJW 1974, 196).
(3) Die Antragstellerin kann sich auch nicht auf § 54 Abs. 3 HGB berufen, wonach sonstige Beschränkungen der Handlungsvollmacht ein Dritter nur dann gegen sich gelten lassen muss, wenn er sie kannte oder kennen musste. Denn § 54 Abs. 3 HGB gilt nicht für die Fälle des Absatzes 2. Einen Schutz des guten Glauben an einen über Absatz 2 hinausgehenden Umfang der Handlungsvollmacht gibt es nicht (Weber in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn § 54 Rn. 18).
b) Eine konkludent erteilte Vollmacht bestand nicht.
Die besondere Ermächtigung, die bei den Geschäften des § 54 Abs. 2 HGB erforderlich ist, kann auch konkludent, nämlich durch schlüssiges Verhalten des Geschäftsherrn, erteilt werden (Sonnenschein/Weitemeyer § 54 HGB Rn. 35; Schlegelberger/Schröder § 54 Rn. 26). Dafür müssen aber hinreichende zusätzliche, außerhalb der Erteilung der Vollmacht liegende Anhaltspunkte gegeben sein (Baumbach/Hopt § 54 Rn. 17; Krebs in Münchener Kommentar zum HGB § 54 Rn. 35). Derartige Umstände sind jedoch von der Antragstellerin nicht vorgetragen.
Allein die Aufgabe der Handlungsbevollmächtigten, ein geeignetes Regelwerk zu erstellen, genügt für eine schlüssig erteilte Ermächtigung zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung nicht. Zusammen mit einer Handlungsvollmacht kann eine konkludente Erweiterung des Umfanges der Vollmacht nur unter strengen Voraussetzungen angenommen werden (Krebs in Münchener Kommentar zum HGB § 54 Rn. 35). Gerade in Fällen, in denen der gesetzliche Umfang der Vertretungsmacht dem Handlungsbevollmächtigten nicht die Befugnis zur Vertretung gibt, um den Geschäftsherrn zu schützen, kann eine durch schlüssiges Handeln erteilte Befugnis nur dann angenommen werden, wenn der Kaufmann dem Handlungsbevollmächtigten Aufgaben in einer Weise übertragen hat, die nach den Anschauungen des Handelsverkehrs nur auf das Bestehen zusätzlicher Befugnisse schließen lassen (Schlegelberger/Schröder § 54 Rn. 26).
Dies ist hier nicht der Fall. Es kann dahinstehen, ob der Abschluss von Schiedsklauseln für die Insolvenzschuldnerin üblich war oder nicht. Jedenfalls schließt der Auftrag, ein geeignetes Regelwerk zu erstellen, nicht auch automatisch die Befugnis mit ein, prozessbezogene Handlungen wie den Abschluss eines Schiedsvertrages mit vornehmen zu können. Denn ein derartiges Regelwerk lässt sich jederzeit auch ohne den Abschluss einer Schiedsklausel erstellen. Wenn die Parteien zu dem Ergebnis kommen, dass eine derartige Vereinbarung sinnvoll nur mit einer Schiedsklausel geschlossen werden könne, so hätte jederzeit die Möglichkeit bestanden, eine ausdrückliche Genehmigung durch dafür zuständige Gesellschafter bzw. Prokuristen (vgl. Lachmann Rn. 275) einzuholen. Darüber hinaus soll durch § 54 Abs. 2 HGB gerade verhindert werden, dass das Bestehen der Vollmacht allein durch die Üblichkeit des Geschäfts begründet wird (Krebs in Münchener Kommentar zum HGB § 54 Rn. 35).
c) Die Voraussetzungen für eine Duldungsvollmacht, nämlich das wissentliche Geschehenlassen des Vertretenen, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt und der Geschäftsgegner das Dulden nach Treu und Glauben dahin verstehen darf, der als Vertreter Handelnde besitze Vollmacht (vgl. Palandt/Heinrichs BGB 67. Aufl. § 172 Rn. 8 m.w.N.), sind ebenso wenig dargetan. Eine solche kommt zwar grundsätzlich auch im Anwendungsbereich des § 54 Abs. 2 HGB in Betracht (BGH WM 1978, 1046). Sie folgt jedoch nicht allein daraus, dass in der Branche eines derartigen Handelsgewerbes der Abschluss von Schiedsvereinbarungen - sei es nun mit Zulieferern, sei es, wie hier, auch mit einem dem Konzern angehörenden Unternehmen - üblich und gewöhnlich sein mag. Dafür, dass gerade die gegenständlich handelnden Personen oder auch nur andere Handlungs­bevollmächtigte der Gemeinschuldnerin mit deren Wissen im Rahmen gewöhnlicher Geschäfte auch Schiedsklauseln vereinbart hätten, ist nichts vorgetragen.
d) Auch eine (nachträgliche) Genehmigung der Klausel scheidet aus.
Grundsätzlich kann die durch einen vollmachtslosen Vertreter abgeschlossene Schiedsvereinbarung durch den Geschäftsherrn (nachträglich) genehmigt werden. Die Durchführung des materiellen Teils des Vertrages stellt jedoch keine Genehmigung der Schiedsklausel dar. Gemäß § 1040 Abs. 1 ZPO sind Hauptvertrag und Schiedsvereinbarung, auch wenn diese als Bestandteil des Hauptvertrages in derselben Urkunde als Schiedsklausel (vgl. § 1029 Abs. 2 ZPO) mit enthalten ist, streng voneinander zu trennen (Zöller/Geimer § 1040 Rn. 3). Die Unwirksamkeit des Hauptvertrages berührt nicht automatisch die Schiedsvereinbarung und umgekehrt, da die Schiedsvereinbarung autonom ist (Kröll, NJW 2007, 743/744; Senat vom 12.2.2008, 34 SchH 006/07 = OLG-Report 2008, 430 = RKS A 1 Nr. 158). Wegen der rechtlichen Selbständigkeit der Schiedsklausel führt deswegen die Durchführung des materiellen Vertrages nicht ohne weiteres zu einer Genehmigung auch der Schiedsvereinbarung.
Es kann dahinstehen, ob in Fällen, in denen sowohl die Schiedsvereinbarung als auch der Hauptvertrag von einem vollmachtlosen Vertreter abgeschlossen wurden, die rügelose Durchführung des Vertrages auch die Genehmigung der Schiedsklausel beinhaltet (so wohl OLG Oldenburg vom 12.3.2003, 9 SchH 1/03 zitiert nach DIS-Datenbank). In diesem Fall muss sich nämlich der Geschäftsherr Gedanken darüber machen, ob er den Vertrag – als Ganzes – übernehmen will oder nicht. Im vorliegenden Fall wurde jedoch ausschließlich die Schiedsvereinbarung ohne erforderliche Vollmacht abgeschlossen. Für den Geschäftsherrn bestand daher kein Anlass, sich über eine Genehmigung der unwirksamen Schiedsklausel Gedanken zu machen. Dann führt aber die Durchführung des Hauptvertrages nicht ohne weitere Anhaltspunkte zu einer Genehmigung der Schiedsklausel. Voraussetzung für eine Genehmigung durch schlüssiges Handeln wäre, dass der Vertretene die mögliche Deutung seines Verhaltens als Genehmigung bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen können (Palandt/Heinrichs § 177 Rn. 6). Tatsachen hierfür sind jedoch nicht ersichtlich.
3. Unter den gegebenen Umständen kommt es auf die sonstigen Einwände des Antragsgegners gegen die Gültigkeit der Schiedsklausel nicht mehr an. Ob der Abschluss einer Schiedsvereinbarung noch im Zeitpunkt der (unterstellten) Insolvenzreife überhaupt einen Nachteil für die Gläubiger der Schuldnerin mit sich bringen könnte und sie deshalb in dieser Hinsicht unbedenklich erschiene, erfordert keine Klärung. Die sonstigen Einwände würden schon im Hinblick auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht greifen (vgl. BGH vom 20.11.2003, III ZB 24/03 = BeckRS 2003, 10371 = RKS A 1 Nr. 132 und BGH SchiedsVZ 2008, 148/150 = RKS A 1 Nr. 157: Bindung des Insolvenzverwalters an die noch vom Schuldner getroffene Schiedsabrede sowie Umfang der Schiedsbefangenheit).
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
Der Streitwert ist über § 48 Abs. 1 GKG gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen des Gerichts zu bestimmen, wobei das jeweilige Klägerinteresse am Streitgegenstand zugrunde zu legen ist (vgl. Senat vom 10.1.2007, 34 SchH 008/06 = OLG-Report 2007, 189 = RKS A 6 Nr. 36 m.w.N.). Da im Regelfall der wirtschaftliche Wert eines Nebenverfahrens für den Rechtssuchenden nicht identisch mit dem des Hauptverfahrens ist, erscheint ein Bruchteil des Hauptsachestreitwertes angemessen. Der Senat bewertet das Interesse hier mit rund einem Drittel der Hauptsache.