Recht und Steuern

A1 Nr. 177

A 1 Nr. 177

Umfang und Auslegung der Schiedsabrede, Überprüfung in der Revisionsinstanz

Der Umfang der Schiedsabrede ist - erforderlichenfalls durch Auslegung - zu ermitteln. Die tatrichterliche Auslegung unterliegt nur eingeschränkter revisionsrechtlicher Überprüfung darauf, ob die allgemeinen Auslegungsregeln, Denkgesetze und Erfahrungssätze eingehalten sind, und ob die für die Auslegung erheblichen Umstände umfassend gewürdigt wurden. Zu diesen gehören auch die Verhandlungen, die zur endgültigen Fassung des Schiedsvertrags geführt haben, und das Verhalten der daran Beteiligten im weiteren Verfahrensablauf, das für die Ermittlung ihres wirklichen Willens und ihr tatsächliches Verständnis von wesentlicher Bedeutung ist, z.B. ihre unbeanstandete Hinnahme der weiten Auslegung und Prüfung durch das Schiedsgericht.

BGH Urt.v. 13.1.2009 – XI ZR 66/08 NJW-RR 2009, 790 = RKS A 1 Nr. 177

Sachverhalt und Entscheidungsgründe siehe RKS A 4 b Nr. 48