Recht und Steuern

A1 Nr. 175

A 1 Nr. 175
Unangemessene Benachteiligung eines Franchisenehmers durch AGB-Bestimmung eines ausländischen Schiedsorts: Nichtigkeit der Schiedsklausel
Die Bestimmung des Schiedsortes New York in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines niederländischen Franchisegebers für Streitigkeiten mit dem in Bremerhaven ansässigen und tätigen Franchisenehmer kann diesen einseitig gröblich benachteiligen i.S.v. § 879 Abs. 3 des österreichischen ABGB und zur Nichtigkeit der Schiedsklausel führen.
OLG Bremen Beschl.v. 30.10.2008 – 2 Sch 2/08; MDR 2009, 465 = RKS A 1 Nr. 175
Aus den Gründen:

Das vorliegende Vertragswerk, das unzweifelhaft Allgemeine Geschäftsbedingungen darstellt, enthält eine gröbliche Benachteiligung i.S.d. § 879 Abs. 3 des österreichischen AGB für den Franchisenehmer, indem es als Gerichtsort für das Schiedsgericht New York - jedenfalls für die mündliche Verhandlung („hearing” ) - bindend festlegt. Daraus ergibt sich die Nichtigkeit der Schiedsklausel–
Eine Benachteiligung stellt die Wahl des Gerichtsorts New York für den Antragsgegner (Franchisenehmer) dar, weil es für ihn, der seinen Wohnsitz in Bremerhaven hat und seine Geschäfte im Umkreis betreibt, im Regelfall mit erheblichen Mühen verbunden ist, seine Rechte in einem fremden Staat auf einem fremden, entfernten Kontinent wahrzunehmen. Will er von der Möglichkeit Gebrauch machen, der mündlichen Verhandlung (die nach der vereinbarten Verfahrensordnung UNCITRAL auf Antrag einer Partei anzuordnen ist und die in § 10c des Vertragswerks sogar vorgesehen ist) beizuwohnen, bedeutet das die Inkaufnahme einer nicht unbedeutenden, zeit- und kostenträchtigen Anstrengung, die weit über die Belastung hinausgeht, die im Normalfall mit der Wahrnehmung eines - auch auswärtigen - Gerichtstermins für eine Partei verbunden ist.
Das benachteiligt den Franchisenehmer deshalb einseitig, weil vergleichbare Belastungen für den antragstellenden Franchisegeber nicht nicht oder jedenfalls längst nicht in diesem Maße ersichtlich sind. Der Franchisegeber wird schon auf Grund seiner Organisation und seiner Verbindung zur Muttergesellschaft in den USA unschwer in der Lage sein, seine Rechte am Ort des Schiedsgerichts wahrzunehmen und entsprechende Kontakte nach New York zu halten. Als gröblich ist die Benachteiligung deswegen einzustufen, weil es jedenfalls aus Sicht des Antragsgegners (Franchisenehmers) nicht einmal ansatzweise einen vernünftigen Grund dafür gibt, Streitigkeiten mit dem niederländischen Franchisegeber, welche die Abwicklung von Verträgen über Franchisebetriebe in Bremerhaven und Niedersachsen zum Gegenstand haben, in New York auszutragen.