A1 Nr. 174
A 1 Nr. 174
Kaufmännisches Bestätigungsschreiben mit Schiedsklausel
Wenn ein Kaufmann einem anderen Kaufmann ein Bestätigungsschreiben übersendet, das einen vorangegangenen mündlichen Vertragsschluss bekundet und eine Schiedsklausel enthält, kommt der Vertrag mit der Schiedsvereinbarung zustande, falls der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht.
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg Beschl.v.25.1.2008 – 6 Sch 07/07; Zeitschrift für Schiedsverfahrensrecht 2009, 71 = RKS A 1 Nr. 174
Aus den Gründen:
Aus den Gründen:
Das Schiedsgericht gem. Schiedsgerichtsordnung der German Maritime Arbitration Association (GMAA) hat seine Zuständigkeit zu Recht bejaht. Es ist auf Grund der vorgelegten Urkunden und der Zeugenaussagen rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung gelangt, dass die Parteien nach den Grundsätzen des kaufmännischen Bestätigungsschreibens einen Chartervertrag geschlossen haben, der eine Schiedsklausel enthält (§ 1040 Abs. 1 S. 2 ZPO).
Mit ihrer „Fixture Confirmation” vom 17.5.2006 bestätigte die Klägerin den Abschluss eines auf das MS „B” bezogenen Chartervertrages über die Versuchsverschiffung von 3.000 t Klärschlamm. Das Schreiben erfüllt die Voraussetzungen eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens. Beide Parteien sind Kaufleute, und die Buchungsbestätigung bezieht sich auf zuvor geführte Vertragsverhandlungen (Palandt/Heinrichs BGB 67. Aufl. § 147 Rn. 9 und 11).
Das Schiedsgericht ist aufgrund der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass die Parteien Vertragsverhandlungen über eine Versuchsverschiffung von zunächst 3.000 t Klärschlamm geführt haben. Die Beweiswürdigung des Schiedsgerichts ist nicht zu beanstanden, der Senat hält sie in jeder Hinsicht für überzeugend. Der Mitarbeiter der Antragsgegnerin K. hat bei seiner Zeugenvernehmung am 21.8.2007 bekundet, er habe mit dem damaligen Geschäftsführer der Beklagten, Herrn G., Gespräche über eine Versuchsverschiffung mit dem MS „B” geführt. Nach der telefonischen Zustimmung von Herrn G. habe er ihm eine Abschlussbestätigung geschickt, worauf ihn Herr G. gebeten habe, eine höhere Rate einzusetzen. Daraufhin habe er eine weitere Abschlussbestätigung geschickt, die sich von der ersten Bestätigung nur durch eine höhere Rate unterschieden habe. Diese Angaben werden bestätigt durch die Buchungsbestätigung vom 16.5.2006 mit einer Frachtrate von – 29,00/t und die Bestätigung vom 17.5.2006 mit einer Frachtrate von – 33,00/t. Der Zeuge hat weiter bekundet, Herr G. habe ihm auf seine fernmündliche Anfrage den Erhalt des zweiten Schreibens bestätigt und gesagt, es sei alles in Ordnung. Das Schiedsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass nach dieser Aussage des Zeugen K. eine Einigung über die Versuchsverschiffung erzielt worden sei. –
Die ASt. hätte daher dem Bestätigungsschreiben vom 17.5.2006, das am Ende auf den Chartervertrag vom 4.5.2006 mit der Schiedsklausel in Box 25 verweist, unverzüglich widersprechen müssen, wenn sie den Inhalt des Schreibens nicht gegen sich gelten lassen.
Die ASt. hätte daher dem Bestätigungsschreiben vom 17.5.2006, das am Ende auf den Chartervertrag vom 4.5.2006 mit der Schiedsklausel in Box 25 verweist, unverzüglich widersprechen müssen, wenn sie den Inhalt des Schreibens nicht gegen sich gelten lassen.