Recht und Steuern

A1 Nr. 166

A 1 Nr. 166
§§ 1062 Abs. 1 Nr. 2, 1032 ZPO - Rechtsschutzinteresse für Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens und Hilfsantrag auf Ernennung eines Schiedsrichters
1. Für einen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn im Hauptsacheverfahren vor dem staatlichen Gericht die Schiedseinrede erhoben wurde und in diesem Verfahren die Reichweite und Auslegung der Schiedsklausel zu klären ist.
2. Für den Hilfsantrag auf gerichtliche Bestellung eines Schiedsrichters fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, solange nicht das in der Schiedsklausel vorgeschriebene Bestellungsverfahren erfolglos durchgeführt ist.
OLG Koblenz Beschl.v. 12.6.2008 - 2 SchH 2/08; Zeitschrift für Schiedsverfahrensrecht 2008, 262 = RKS A 1 Nr. 166
Zum Sachverhalt siehe Urteil des LG Mainz vom 17.4.2008 - 1 O 405/06 - RKS A 1 Nr. 165
Aus den Gründen:
Hauptantrag und Hilfsantrag sind unzulässig. Die Eltern der Parteien haben in ihrem gemeinschaftlichen Testament Regelungen bezüglich der Nutzung des in den Nachlass fallenden Hauses bestimmt und für den Fall, dass die letztwillige Verfügung Anlass zu Streitigkeiten unter den Erben in irgendeinerWeise wegen der Auslegung des letzten Willens Anlass geben sollte, die Entscheidung eines sachverständigen Schiedsrichters verbindlich unter Ausschluss des Rechtsweges vorgesehen. Die Erblasser hatten die Absicht, dass Streitigkeiten unter den Kindern nicht öffentlich vor den staatlichen Gerichten, sondern von einem intern zu beauftragenden Schiedsrichter entschieden werden sollten.
1. Der nach § 1062 Abs. 1 Nr. 2, § 1032 Abs. 2 ZPO gestellte Feststellungsantrag ist unzulässig. Für einen solchen Antrag fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, weil bereits ein Hauptsacheverfahren vor einem staatlichen Gericht rechtshängig ist und dort die Schiedseinrede nach § 1032 Abs. 1 ZPO erhoben wurde (Senatsbeschluss vom 4.6.1999 - 2 SchH 1/99 - OLGR Koblenz 2000, 48; BayObLG Beschl.v.7.10.2002 - 47 SchH 8/02 - NJW-RR 2003, 354 = RKS A 1 Nr. 120). Der Antragsteller hat in dem dortigen Rechtsstreit gegen das klagabweisende Urteil Berufung eingelegt. Für eine doppelte Inanspruchnahme der Gerichte besteht kein Rechtsschutzbedürfnis. Soweit der ASt. vorträgt, die Schiedsgerichtseinrede könne keine Anwendung finden, weil er den 1/3-Anteil des Eigentums käuflich erworben habe, rechtfertigt dies keine andere rechtliche Bewertung. Die Frage der Reichweite und Auslegung der Schiedsgerichtsbestimmung ist im Berufungsverfahren gegen das Urteil des LG Mainz (1 O 405/06) zu klären.
2. Der Hilfsantrag auf Bestellung des Schiedsrichters ist ebenfalls mangels Rechtsschutzbedürfnisses zurückzuweisen. Für einen derartigen Antrag besteht derzeit kein Bedürfnis. Die Erblasser wünschten zunächst eine einvernehmliche Bestimmung eines sachverständigen Schiedsrichters. Für den Fall, dass die Erben sich nicht auf einen Sachverständigen einigen könnten, ist bestimmt, dass der „Präsident des Amtsgerichts Mainz” (wohl Direktor des Amtsgerichts) einen gerichtlich vereidigten Sachverständigen benennen möge. Es ist derzeit nicht ersichtlich, dass die Parteien sich nicht auf einen Sachverständigen einigen können. Darüber hinaus wäre zunächst die Bestimmung eines geeigneten Sachverständigen durch das ersuchte Gericht (Amtsgericht Mainz) vorzunehmen. Etwaige Bedenken gegen die Bestimmung des Sachverständigen wären dort vorzutragen (vgl. auch Senatsbeschluss v.4.6.1999 OLGR 2000, 48).
Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 8283 Euro festgesetzt (hierzu Kroll SchiedsVz 2007, 145, 148).
Anm.: Der klagende Miterbe verlangte von der beklagten Miterbin 17.848 Euro Nutzungsentschädigung sowie 7.000 Euro Vorschuss für notwendige Schönheitsreparaturen (insges. 24.848 Euro) für das von ihr bewohnte, zum Nachlass gehörige Haus.