Recht und Steuern

A1 Nr. 162

A 1 Nr. 162
Streitgegenstand, Grenzen der Rechtskraft eines Schiedsspruchs,. Tragweite einer Schiedsabrede
1. Die Grenzen der Rechtskraft eines Schiedsspruchs werden durch den Streitgegenstand bestimmt. Nach dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff des Bundesgerichtshofes wird mit der Klage nicht ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch geltend gemacht. Vielmehr ist Gegenstand des Rechtsstreits der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgenbehauptung aufgefasste eigenständige prozessuale Anspruch. Dieser wird bestimmt durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet. Der Streitgegenstand wird nicht dadurch begrenzt, dass der Kläger den von ihm vorgetragenen Lebenssachverhalt nur unter einem bestimmten rechtlichen Gesichtspunkt zur Überprüfung stellt.
2. Der Anspruch eines Darlehnsnehmers auf Rückzahlung von auf das Darlehn gezahlten Zinsen wegen Überzahlung, auf die Änderung der Zinskonditionen und auf eine kostenneutrale Entlassung aus den vertraglichen Verpflichtungen unter Rückzahlung des Disagios und andererseits sein Antrag auf die Feststellung, dass er aus dem Vertrag wegen Aufrechnung mit bereits zu viel gezahlten Zinsen nichts mehr schulde, sein Anspruch ebenfalls auf Rückzahlung des Disagios und auf eine Herabsetzung und Neuberechnung des Kreditbetrages gemäß § 6 Verbraucherkreditgesetz gründen sich auf denselben Lebenssachverhalt.
3. Wenn das Schiedsgericht bei seiner Entscheidung mögliche Rechtsfolgen des Verbraucherkreditgesetzes übersehen hat, ändert das nichts am Streitgegenstand und am Umfang der Rechtskraft. Die Abweisung einer Klage enthält die Feststellung, dass die begehrte Rechtsfolge unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt ist.
4. Die Schiedsabrede ist erst verbraucht, wenn das Schiedsgericht sie mit seiner Entscheidung voll ausgeschöpft hat. Nur wenn ein endgültiger Schiedsspruch vorliegt, tritt an die Stelle der Schiedseinrede der Einwand der Rechtskraft.
OLG Karlsruhe Urteil vom 15.7.2008 - 17 U 79/07; WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht (Wertpapier-Mitteilungen) 2008, 1854 = RKS A 1 Nr. 162
Aus dem Sachverhalt:
Die Parteien streiten um die Reduzierung der Zinslast aus einem Darlehnsvertrag und sich daraus ergebende Rückzahlungsansprüche.
Der Kläger beteiligte sich im Jahr 1994 an einem geschlossenen Immobilienfonds, der GbR Immobilien-fonds H.S. Zur Finanzierung seiner Gesellschaftereinlage nahm der Kläger mit Darlehnsvertrag vom 5.12.1994 ein Darlehn in Höhe von 647.500 DM bei der Beklagten auf, die auch die Gesellschafts-einlage der übrigen Gesellschafter finanzierte. Der Zinssatz wurde mit 0,75% p.a. über der Rendite von AHB-Pfandbriefen mit zehnjähriger Laufzeit vereinbart, die Festsetzung des Zinssatzes erfolgte gemäß Vertrag am 2. Geschäftstag vor Auszahlung unmittelbar durch die Bank. Der Nettokreditbetrag in Höhe von 582.750 DM wurde am 20.12.1994 absprachegemäß unmittelbar an die Fondsgesellschaft ausgezahlt.
Nachdem es zwischen der Beklagten und Gesellschaftern der Fondsgesellschaft zum Streit über die Vergabe des Gesellschafterdarlehns gekommen war, schlossen die Beteiligten unter ihnen auch der Kläger am 20.1.1997 einen Schiedsvertrag ab. Gemäß § 1 Abs. 1 dieses Vertrages stritten sich die Parteien darüber, „ob die Vertragsschlüsse bzw. die Vergabe des Darlehns ordnungsgemäß erfolgt sind und - wenn nicht - welche Konsequenzen sich daraus für die einzelnen Darlehensverträge der Gesellschafter ... ergeben.”
Gemäß § 1 Abs. 2 des Schiedsvertrags sollte über „die sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen ... zwischen den Gesellschaftern der Partei (1) bzw. der Partei (1) und der Partei (2) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges durch ein Schiedsgericht entschieden werden”.
Anschließend erhoben der Kläger und weitere Gesellschafter Schiedsklage gegen die Beklagte mit der Begründung, diese habe sie durch wettbewerbswidriges Verhalten zu ungünstigen Vertragsabschlüssen bewogen. Das Schiedsgericht hat die in erster Linie auf Anpassung des Darlehns an das übliche Zinsniveau und Rückzahlung der zu viel gezahlten Zinsen gerichtete Klage mit Schiedsspruch vom 12.5.1997 abgewiesen und u.a. ausgeführt:
„Die streitgegenständlichen Darlehnsverträge sind wirksam. Für alle in Betracht kommenden Unwirksamkeits- oder Nichtigkeitsgründe sind die jeweiligen Voraussetzungen nicht erfüllt ... Weitere denkbare Rechtsgrundlagen für einen Anspruch, die wirksamen Kreditverträge nachträglich im Hinblick auf die Zinskonditionen zu ändern, sind nicht ersichtlich.”
Die Kläger im Schiedsverfahren erklärten daraufhin die Kündigung des Schiedsvertrags, behaupteten die Befangenheit der von den Parteien selbst ausgewählten Schiedsrichter und riefen das LG Frankfurt/M. und im folgenden das OLG Frankfurt/M. erfolglos mit dem Antrag an, das Erlöschen des Schiedsvertrags und die Befangenheit der Schiedsrichter festzustellen (Beschl.d. OLG Frankfurt/M. vom 5.11.1998 Az. 1 W 27/98).
Mit Schreiben vom 24.9.2003 wurde der Kl. von der Immobilienfondsgesellschaft H.S. darauf hingewiesen, dass der Darlehnsvertrag vom 5.12.1994 gegen das Verbraucherkreditgestz verstoße, was einen Anspruch auf Rückforderung des Disagio und zu viel gezahlter Zinsen zur Folge habe. Der Kl., der dieser Rechtsauffassung gefolgt ist, hat mit der vorliegenden Klage hauptsächlich die Rückzahlung des Disagios und die erneute Abrechnung des Darlehnsvertrages unter Berücksichtigung des nur geschuldeten gesetzlichen Zinssatzes in Höhe von 4 % gefordert. Neben dem Verstoß gegen das Verbraucherkreditgesetz hat der Kl. seine Klage auf einen Verstoß gegen das AGBG gestützt.
Die Bekl. hat die Einrede der Rechtskraft des Schiedsspruchs erhoben, da sich der Streitgegenstand der ursprünglichen Schiedsklage und des hiesigen Verfahrens deckten. Zudem hat die Bekl. darauf hingewiesen, dass die geltend gemachten Ansprüche jedenfalls unter die getroffene Schiedsabrede fielen. In der Sache hat sie die Auffassung vertreten, dass der Darlehnsvertrag im Nachhinein um die nach Verbraucherkreditgesetz erforderlichen Angaben wirksam ergänzt worden sei. Zudem hat sie die Einrede der Verjährung erhoben, soweit ein Zeitraum betroffen sei, der länger als vier Jahre vor Klageerhebung zurückliege.
Das LG hat die Klage als unzulässig abgewiesen, da ihr die Rechtskraft des Schiedsspruchs vom 12.5.1997 entgegenstehe, auf die sich die Bekl. gem. §§ 1055, 322 ZPO berufen hat. Dabei ist das LG davon ausgegangen, dass die in dem hiesigen Gerichtsverfahren und in dem Schiedsgerichtsverfahren gestellten Anträge wesensgleich und inhaltlich identisch seien. Alle gestellten Anträge hätten das Ziel verfolgt, eine Anpassung der Zinskonditionen in der Weise zu errreichen, dass die Verpflichtungen des Darlehnsnehmers gegenüber der Darlehnsgeberin erheblich reduziert würden. Lediglich würden die Ansprüche teilweise auf unterschiedliche Rechtsgrundlagen gestützt.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Kl., der unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags weiterhin die Auffassung vertritt, dass die Klage im Schiedsverfahren und die vor dem LG erhobene Klage zwei verschiedene Streitgegenstände beträfen, da in beiden Verfahren unterschiedliche Anträge gestellt worden seien. Zudem habe das LG nicht berücksichtigt, dass die Rechtskraft des Schiedsspruchs durch den Umfang der Schiedsvereinbarung begrenzt werde. Die Auslegung der Schiedsvereinbarung führe zu dem eindeutigen Ergebnis, dass eine Entscheidung über Verbraucherschutzvorschriften nicht Gegenstand der schiedsgerichtlichen Entscheidungsbefugnis sein sollte.
Aus den Gründen:
Die zulässige Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen die nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).
1. Zutreffend hat das LG die Klage im Hinblick auf die entgegenstehende Rechtskraft des Schiedsspruchs vom 12.5.1997, der gem. § 1055 ZPO unter den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils hat, als unzulässig abgewiesen. Der Senat teilt insoweit die Rechtsauffassung des erstinstanzlichen Gerichts und des OLG Frankfurt/M., das in einem Parallelfall gleichlautend entscheiden hat (Urt.v.16.3.2007 - 24 U 113/06), und macht sich die dortigen zutreffenden Erwägungen zu eigen.
Dem Prozess liegt derselbe Streitgegenstand zu Grunde wie dem damaligen Schiedsverfahren. Nach dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff des BGH wird mit der Klage nicht ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch geltend gemacht. Vielmehr ist Gegenstand des Rechtsstreits der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgenbehauptung aufgefasste eigenständige prozessuale Anspruch. Dieser wird bestimmt durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kl. in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kl. die begehrte Rechtsfolge herleitet (BGH WM 1992, 671 = NJW 1992, 1172 m.w.N.).
2. Vorliegend gründen sich beide Verfahren auf denselben Lebenssachverhalt, nämlich den Abschluss des Darlehnsvertrags am 5.12.1995 und dessen Durchführung. Zwar genügt die Identität des zwei Prozessen zugrundeliegenden Vertrags nicht, um die Rechtskrafteinrede zu begründen, wie der Berufungsführer unter Hinweis auf eine Entscheidung des BGH (BGH WM 1981, 1036 = NJW 1981, 2306) ausführt. Vorliegend sind aber auch die Anträge in beiden Verfahren wesensgleich und im Ergebnis inhaltlich identisch. Im Schiedsverfahren hatte der Kl. die Rückzahlung von auf das Darlehn gezahlten Zinsen wegen einer Überzahlung, die Änderung der Zinskonditionen und eine kostenneutrale Entlassung aus den vertraglichen Verpflichtungen unter Rückzahlung des Disagios gefordert. Im vorliegenden Verfahren begehrt der Kl. Feststellung, dass er aus dem Vertrag wegen Aufrechnung mit bereits zu viel gezahlten Zinsen nichts mehr schulde, ebenfalls Rückzahlung des Disagios und eine Herabsetzung und Neuberechnung des Kreditbetrags gem. § 6 VerbrKrG. In beiden Verfahren hat der Kl. demnach eine Herabsetzung des vereinbarten Darlehnszinses begehrt. Wenn der Berufungskläger nun vorträgt, über die Frage der Wirksamkeit der Darlehnsverträge sei in dem Schiedsverfahren nicht rechtskräftig entschieden worden, da es sich nur um eine Vorfrage gehandelt habe, widerspricht dies nicht dem erstinstanzlichen Urteil, da die Wirksamkeit des Darlehnsvertrags auch im vorliegenden Verfahren nur eine Vorfrage darstellen kann.
Soweit der Kl. unter Verweis auf das anderslautende Urteil des OLG Bremen (14.2.2008 - 2 U 64/07) in einer weiteren Parallelsache darauf abstellt, dass die Klage im Schiedsverfahren auf Schadensersatz gerichtet war und sich das Schiedsgericht sich deshalb mit Fragen des Verbraucherkreditgesetzes gar nicht auseinandersetzen durfte, folgt dem der Senat nicht. Denn der Streitgegenstand wird nicht dadurch begrenzt, dass die Kläger den von ihnen vorgetragenen Lebenssachverhalt nur unter einem bestimmten rechtlichen Gesichtspunkt zur Überprüfung stellen. Den Klägern des Schiedsverfahrens ging es ersichtlich auch nicht etwa nur um eine Überprüfung der Unwirksamkeit der Kreditverträge aufgrund Verstoßes gegen ordnungsrechtliche Vorschriften des KWG oder UWG. Der entsprechende Vortrag wurde vielmehr nur zur Stützung ihres eigentlichen Anliegens, nämlich der Reduzierung der Zinsverpflichtungen, vorgebracht (so auch OLG Frankfurt/M. 16.3.2007 - 24 U 113/06).
Auch aus den Entscheidungsgründen des Schiedsspruchs vom 12.5.1997 ergibt sich eindeutig, dass jedenfalls das Schiedsgericht die Klage nicht auf die konkret geltend gemachten rechtlichen Anspruchsgrundlagen begrenzt hat, sondern eine Prüfung für „alle in Betracht kommenden Unwirksamkeits- oder Nichtigkeitsgründe” vorgenommen hat.
Dass das Schiedsgericht nicht ausschließlich Schadensersatzansprüche prüfen wollte, ergibt sich zudem aus der Tatsache, dass beispielsweise auch die Frage des § 138 BGB erörtert und verneint wurde, obwohl in diesem Fall eine Rechtsfolge aus Bereicherungsrecht und nicht aus Schadensersatz in Frage gekommen wäre.
3. Es mag zwar sein, dass das Schiedsgericht bei seiner Entscheidung mögliche Rechtsfolgen des Verbraucherkreditgesetzes nicht gesehen hat. Dies gehört jedoch zum Risiko der Parteien in jedem Prozess und ändert nichts am Streitgegenstand und dem Umfang der Rechtskraft. Die Abweisung einer Klage enthält die Feststellung, dass die begehrte Rechtsfolge unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt ist (BGH NJW 1997, 2054, 2055). Auch der bloße Vortrag neuer Tatsachen, die eine andere Anspruchsgrundlage ausfüllen könnten, schafft keinen neuen Streitgegenstand. Soweit der Kl. jetzt auf seine Eigenschaft als Verbraucher abstellt, hätte er diese Tatsachen ohne weiteres bereits im schiedsgerichtlichen Verfahren vorbringen können.
4. Der Kl. kann auch nicht mit dem Argument gehört werden, die getroffene Schiedsvereinbarung beziehe sich ausschließlich auf Verstöße gegen gegen die „Ordnungsnormen” des KWG und des UWG und beschränke deshalb den Umfang der Rechtskraft. Dagegen spricht bereits der eindeutige Wortlaut der Schiedsabrede, die sich ohne Einschränkungen auf die ordnungsgemäßen Abschlüsse und Abwicklungen der Darlehensverträge bezieht. Dass die Gesellschafter der Fondsgesellschaft zunächst eine engere Formulierung wählen wollten, spricht nachdem man sich einvernehmlich und bewusst auf die weitere Formulierung geeinigt hatte nicht für eine einschränkende Auslegung. Zudem waren weder die Kläger noch die Schiedsrichter selbst davon ausgegangen, dass das Verfahren auf die Verletzung einzelner Normen beschränkt sein sollte, was sich beispielsweise an der Auseinandersetzung in der Klageschrift und im Schiedsurteil mit der Frage der Haftung der Beklagten aus culpa in contrahendo zeigt, die nicht unter die behauptete Einschränkung fällt.
Ob auch insoweit von der Identität der Streitgegenstände ausgegangen werden kann, als sich der Kläger in der Berufungsinstanz auch auf Rechtsfolgen aus einer behaupteten Haustürsituation beruft, erscheint fraglich, kann aber im Ergebnis dahingestellt bleiben. Unabhängig davon, dass der Senat erhebliche Zweifel hat, ob der Besuch des Ehemannes einer Mitgesellschafterin mit dem Ziel, die anderen Gesellschafter von einem Kreditabschluss bei der beklagten Bank zu überzeugen, überhaupt zu einer Haustürsituation im Sinne des damals geltenden Haustürwiderrufsgesetzes führt, und dass ein Widerruf des Klägers bisher nicht erfolgt ist, fiele die Rechtsfrage jedenfalls unter die ihrem Wortlaut entsprechend weit auszulegende Schiedsgerichtsvereinbarung. Davon geht offensichtlich auch der Kläger aus, der vorgetragen hat, dass er „einen Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz im Schiedsverfahren erklärt” hätte, wenn ihm dies damals bekannt gewesen wäre. Schon deshalb wäre die Klage was auch hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche aus Verbraucherkreditgesetz gilt selbst dann als unzulässig abzuweisen, wenn der hiesige Streitgegenstand nicht mit dem Streitgegenstand des Schiedsspruchs vom 12.5.1997 identisch wäre. In diesem Fall stände der Klage nämlich die Schiedseinrede des § 1032 Abs. 1 ZPO entgegen. Die Einrede hat die Beklagte vor der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung erhoben, indem sie ergänzend darauf hingewiesen hat, dass das Schiedsgericht auch für die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche zuständig gewesen sei. Dies war für die Erhebung der Einrede ausreichend; denn die Einrede des Schiedsvertrages ist an keine Form gebunden, und es genügt, wenn die Beklagte wie vorliegend ihren Willen hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass die Sachentscheidung nicht von dem angerufenen Staatsgericht, sondern von den Schiedsrichtern getroffen werden soll (BGH WM 1963, 1189). Nachdem das OLG Frankfurt/M. als Beschwerdeinstanz bestätigt hat, dass die vom Kläger und seinen Mitgesellschaftern erklärte Kündigung der Schiedsvereinbarung unwirksam war (Beschl.v. 5.11.1998 - 1 W 27/98), kann sich die Beklagte nach wie vor auf den Schiedsvertrag berufen.
Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers wäre die Schiedsvereinbarung in diesem Fall auch nicht verbraucht, da das Schiedsgericht weiterhin unterstellt, es handele sich bei der nun zu entscheidenden Klage um einen neuen Streitgegenstand die Vereinbarung noch nicht voll ausgeschöpft hätte. Denn nur wenn ein endgültiger Schiedsspruch vorliegt, tritt an die Stelle der Schiedseinrede der Einwand der Rechtskraft (Münch in MünchKomm ZPO 3. Aufl. 2008 § 1032 Rd-Nr 18 m.w.N.). Das hat vorliegend zur Konsequenz, dass der Klage sowohl hinsichtlich möglicher Ansprüche aus dem Verbraucherkreditgesetz als auch hinsichtlich möglicher Ansprüche aus dem Haustürwiderrufsgesetz entweder die Rechtskraft des Schiedsspruchs vom 12.5.1997 oder die erhobene Schiedseinrede aus dem Schiedsvertrag vom 20.1.1997 entgegen steht.
Die Berufung ist daher zurückzuweisen.