Recht und Steuern

A1 Nr. 97

A1 Nr.97
§§ 253, 1032ZPO, § 242 BGB Einrede des Schlichtungsvertrags, verweigerte Kostenzahlung(Vorschuß), unzulässige Rechtsausübung
Ist im Kaufvertrag über eine Steuerberaterpraxis vereinbart, dass bei Meinungsverschiedenheitender Vertragspartner vor Klageerhebung ein Schlich­tungs­verfahren vor derzuständigen Steuerberaterkammer stattfinden soll, so steht einer vorDurchführung dieses Verfahrens erhobenen Klage die Einrede desSchlichtungsvertrages entgegen.
Ist jedoch das vom Kläger eingeleitete Schlich­tungs­verfahren an derWeigerung des Beklagten gescheitert, seinen Anteil an den Verfahrenskosten zuzahlen, so steht seiner Einrede der Gegeneinwand der unzulässigenRechtsausübung entgegen.
BGH Urteil vom18.11.1998 - VIII ZR 344/97; RKS A 1 Nr. 97 = NJW 1999, 647
Urteilsbericht:
Die Abrede,dass im Streitfall vor Anrufung der staatlichen Gerichte ein Güteversuch vorder zuständigen berufsständischen Vertretung zu unternehmen ist, entspricht demberechtigten Interesse beider Parteien (BGH NJW 1984, 669 = LM § 253 ZPONr. 74).
DieErfolglosigkeit eines vereinbarten Schlichtungsverfahrens ist keine von Amtswegen zu beachtende Prozessvoraussetzung, vielmehr ist die Schlichtungsklauselvom Gericht nur auf Einrede einer Partei zu beachten (BGH aaO.). Sowohl Sinnund Zweck als auch die prozessualen Wirkungen der Schlichtungsklausel ähnelndenjenigen eines Schieds­vertrages, durch den nach dem Parteiwillen dieAnrufung der staatlichen Gerichte - allerdings auf Dauer - ausgeschlossenwerden soll. Daher sind auch die Voraus­setzungen, unter denen der Berufung aufdie Schlichtungsklausel der Treu­widrig­keits­einwand (§ 242 BGB)entgegensteht, entsprechend zu beurteilen wie bei der Schiedsvertragseinredei.S.d. § 1032 Abs. 1 ZPO n.F.
Dies verkenntan sich auch das Berufungsgericht nicht, meint aber, es sei nicht Sache einerPartei, ein gegen sie eingeleitetes Verfahren durch einen - wenn auch nuranteiligen - Kostenvorschuss zu fördern; vielmehr entspreche es einer„natürlichen Regung”, dass die mit einem Verfahren überzogene Partei für diesenAngriff nicht auch noch zahlen wolle; folge sie dieser Regung, so sei das nichttreuwidrig (vgl. OLG Frankfurt/M. RKS A 1 Nr. 93).
DieseBewertung widerspricht der einschlägigen Rechtsprechung des BGH: Der Schieds­vertragverpflichtet beide Parteien zur Mitwirkung im Verfahren, insbesondere zurZahlung der üblicherweise von einem Schiedsgericht geforderten anteiligenKosten­vorschüsse. Leistet der Beklagte seinen Gebührenanteil nicht und erhebtgleichwohl die Schiedseinrede, so ist das arglistig (BGH Urteil vom 12.11.1987BGHZ 102, 199 [202f.] = NJW 1988, 1215 = LM § 1027a ZPO Nr. 6 = RKS A 1 Nr.57).
In dem dieserEntscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt war der Beklagte außer­stande, diezur Durchführung des Schiedsverfahrens erforderlichen Vorschüsse anteil­mäßigaufzubringen. Diese Grundsätze müssen mindestens in gleicher Weise gelten, wennder Beklagte seine Mitwirkung verweigert, obwohl er den auf ihn entfallendenBetrag leisten könnte.
Dies giltentsprechend, wenn die Parteien nicht einen Schiedsvertrag geschlossen, sonderneine Schlichtungsklausel vereinbart haben. Der Kläger ist nicht verpflichtet,die für das Schlichtungsverfahren erforderlichen Vorschüsse in vollem Umfang zuzahlen (BGH aaO. RKS A 1 Nr. 57).