Recht und Steuern

A1 Nr. 96

A1 Nr. 96
Art. 31f, 34Übereinkommen der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeitund die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen(EuGVÜ) Schiedseinrede im englischen Verfahren zur Vollstreckung einerausländischen Entscheidung
Die Feststellung, dass die Schiedseinrede in dem englischen Zwangs­voll­streckungs­verfahrengem. Art. 31 ff EuGVÜ sachlich unbegründet ist, ist gegebenenfallseine innerhalb dieses Verfahrens zu beantwortende rechtliche Vorfrage und kannnicht Gegenstand einer Feststellungsklage vor einem deutschen Gericht sein.
OLG DüsseldorfUrteil vom 18.7.1997 - 22 U 271/96; RKS A 1 Nr. 96 = RiW 1998S. 967
Aus denGründen:
Eine Feststellungsklagegemäß § 256 ZPO kann nur auf die Feststellung eines Rechts­verhält­nisses,nicht aber auf die Feststellung von Vorfragen oder Elementen eines Rechts­verhält­nissesgerichtet werden (BGH NJW-RR 1992, 252; OLG München NJW-RR 1995, 485; Hartmannin Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann 55. Aufl. § 256 ZPO Rd-Nr. 6). Davonabgesehen ist die Entscheidung über den Erfolg der Einrede dem zuständigenenglischen Vollstreckungsgericht (High Court of Justice, Art. 32 EuGVÜ) zuüberlassen, das auf Antrag des Klägers das Verfahren nach Art. 31ff EuGVÜdurch­zu­führen und die für die Zwangs­voll­streckung erforderlicheRegistrierung des Urteils gemäß Art. 31 Abs. 2 EuGVÜ anzuordnen hat. Eswäre ein unzulässiger Übergriff in dieses Verfahren, wenn ein deutsches Gerichtmit bindender Wirkung über einzelne in einem solchen Verfahren eventuellerhobene Verteidigungsmittel materiell entscheiden wollte. Ohnehin ist nichtersichtlich, wieso die Schiedseinrede im Voll­streckungs­verfahren nach Art.31ff EuGVÜ die Registrierung des Urteils hindern sollte. Das englische Gerichtmuss nämlich Art. 34 Abs. 3 EuGVÜ beachten, wonach die ausländischeEntscheidung keinesfalls in der Sache nachgeprüft werden darf. Das gilt auchfür den Fall, dass in der zu vollstreckenden ausländischen Entscheidung eineSchiedsabrede nicht anerkannt worden ist (vgl. Geimer in Geimer/SchützeInternationale Urteilsanerkennung Band I S. 47-49). Mithin hat das englischeGericht gerade nicht zu prüfen, ob die Schiedsgerichtsabrede einer Verurteilungin der Bundesrepublik Deutschland entgegengestanden hätte. Bei dieserSachlage ist nicht zu besorgen, dass das englische Gericht mit der Begründung,die Schiedsabrede sei entgegen der Ansicht der inländischen Gerichte wirksam,die Registrierung des zu vollstreckenden Urteils ablehnen wird.