Recht und Steuern

A1 Nr. 92

A1 Nr. 92
§ 1027 a ZPO Geltungder Schiedsabrede einer GmbH für ihre Geschäftsführer
Die in der Satzung der Arbeitsgemeinschaft Media-Analyse enthalteneSchiedsabrede „über alle Streitigkeiten, die aus der Verwendung und der Verwertungvon Daten der Media-Analyse e. V. (MA) entstehen”, bindet nicht nur eine GmbH,die Mitglied dieses Vereins ist, sondern auch ihre Geschäftsführer, wenn ihnenHandlungen vorgeworfen werden, die mit ihrer Organtätigkeit zusammenhängen.
OLG MünchenUrt. v. 13.2.1997 – 29 U 4891/96; RKS A 1 Nr. 92 = NJW-RR 1998 S. 198
Aus demSachverhalt:
Die Klägerinund die Beklagte zu 1 sind Zeitungsverlage in der Rechtsform der GmbH undMitglieder des Vereins Media-Analyse E.V. Die Beklagten zu 2 und 3 sind Geschäftsführerder Beklagten zu 1, die einen Vergleich der Leserschaftsdaten beider Zeitungenunter Berufung auf die Media-Analys MA 95 des Vereins veröffentlicht hatte. DieKlägerin hält diesen Vergleich für wettbewerbswidrig und begehrt Unterlassung.Die Beklagten erheben die Einrede des Schiedsvertrages. Die Klage wird alsunzulässig abgewiesen.
A u s d e n Gr ü n d e n:
Nur derjenigemuss eine Schiedsvereinbarung gegen sich gelten lassen und kann sich auf sieberufen, der an ihrem Abschluss beteiligt war, der also zu dem von demSchiedsvertrag betroffenen Personenkreis gehört (BGH Urt. v. 12.11.1990 II ZR249/89 NJW-RR 1991, 423f = RKS A 1 Nr. 63). Juristische Personen schließen ihreVerträge durch ihre Geschäftsführer. Sie sind folglich unmittelbar in die Vereinbarungeingebunden, deren Zustandekommen sie als Organe der juristischen Personveranlasst haben. Auf Grund ihrer Organstellung wirkt die Schiedsvereinbarungauch für sie, denen die gesamten Interessen der Gesellschaft anvertraut sindund durch die sie ausschließlich handelt. Die Schiedsvereinbarung muss sonachin gleicher Weise, wie für die juristische Person selbst, auch für diegesetzlichen Vertreter wirken, wenn sie als Organe der juristischen Persontätig geworden sind, aber auch, wenn sie persönlich für das Handeln derjuristischen Person in Anspruch genommen werden. Da die gesetzlichen Vertreterauf Grund ihrer Organstellung in die Schiedsvereinbarung eingebunden sind,kommt es nicht darauf an, dass die Beklagten zu 2 und 3 noch nicht Geschäftsführerwaren, als die Satzung der Arbeitsgemeinschaft mit der Schiedsvereinbarungverabschiedet wurde, sie sind als derzeitige Geschäftsführer die aktivhandelnden Organe der GmbH und deshalb ohne weiteres in den Schiedsvertrageinbezogen.
Weil dieBindung der Geschäftsführer ipso iure aus ihrer Organstellung folgt, kommt esauch nicht darauf an, dass die Satzung darüber nichts besagt, ebenso wenigdarauf, dass die Geschäftsführer persönlich nicht Mitglieder des Vereins sindund der Vereinsgewalt nicht unterliegen.
Zusammenfassendvertritt der Senat die Ansicht: Wenn den Geschäftsführern einer juristischenPerson Handlungen vorgeworfen werden, die mit ihrer Organtätigkeitzusammenhängen, findet die Schiedsvereinbarung, an die die juristische Persongebunden ist, auch auf ihre Organe Anwendung. Dadurch wird auch eineunerwünschte Spaltung des Rechtsweges vermieden.