Recht und Steuern

A1 Nr. 91

A1 Nr. 91
§ 401 BGB, §1027 Abs. 1 ZPO Übertragung eines Gesellschaftsanteils mit Schiedsvereinbarung
Bei der Abtretung eines Rechts aus einem Vertrag gehen regelmäßig auch dieRechte und Pflichten aus einer mit dem Hauptvertrag verbundenenSchiedsvereinbarung auf den Erwerber über, ohne dass es des gesondertenBeitritts des Erwerbers zum Schiedsvertrag in der Form des § 1027 Abs. 1 ZPObedarf. Insbesondere geht bei der Übertragung eines Gesellschaftsanteils eineim Gesellschaftsvertrag enthaltene Schiedsvereinbarung formfrei auf denErwerber über.
Diese Rechtsfolge beruht darauf, dass die Schiedsklausel eine Eigenschaftdes abgetretenen Rechts darstellt und nach dem in § 401 BGB enthaltenenGrundgedanken mit dem abgetretenen Recht auf den Erwerber übergeht, sofernnichts Gegenteiliges vereinbart oder den Umständen zu entnehmen ist.
Die Formerfordernisse des § 1027 Abs. 1 ZPO beziehen sich – auch nach demerkennbaren Willen des Gesetzgebers – allein auf die zum Abschluss einesSchiedsvertrages führende Einigung, nicht aber auf den Eintritt eines Drittenin die Rechte und Pflichten aus einem bereits geschlossenen Schiedsvertrag. Insolchen Fällen tritt die Warnfunktion der Formvorschrift zurück, und es ist demErwerber grundsätzlich zuzumuten, sich über den Inhalt des abgetretenen Rechtseinschließlich der mit diesem möglicherweise verbundenen Schiedsklausel selbstzu unterrichten.
An dieser Rechtsprechung, die insbesondere dem Gesichtspunkt derVerkehrsfähigkeit von Anteilen an einer Publikums-KG angemessen Rechnung trägt,ist festzuhalten.
BGH Urteil vom2.10.1997 – III ZR 2/96; RKS A 1 Nr. 91 = Betriebs-Berater 1997 S. 2447 = NJW1998 S. 371
StändigeRechtsprechung: BGHZ 71, 162, 165 f. = HSG A 1 Nr. 23 (Übertragung einesKommanditanteils;) Urteile vom 18.12.1975 – III ZR 103/73 NJW 1976, 852 = HSG A1 Nr. 18 (Abtretung einer Kaufpreisforderung); vom 14.12.1978 III ZR 104/77 NJW1979, 1166 = HSG A 1 Nr. 26 (Vertragsübernahme); vom 28.5.1979 III ZR 18/77 NJW1979, 2567, 2568 = HSG A 1 Nr. 28 (Übertragung eines GmbH-Geschäftsanteils);vom 31.1.1980 III ZR 83/78 NJW 1980, 1797 = HSG A 1 Nr. 30 (Recht zum Eintrittin eine OHG); vgl. auch BGHZ 68, 356, 359 = HSG A 1 Nr. 21.