Recht und Steuern

A1 Nr. 89

A1 Nr. 89
„SchriftlicheVereinbarung” i.S.v. Art. 2 UNÜ. Schiedsklausel in AGB
Nach Art. 2 UNÜ hängt die Gültigkeit einer Schiedsvereinbarung von derWahrung der in Abs. 2 normierten Formerfordernisse ab. Die in den AGB einerPartei enthaltene Schiedsklausel wahrt die Schriftform i.S.v. Abs. 2 nur , wenndie AGB auf die von beiden Parteien unterzeichnete Vertragsurkunde gesetzt odermit dieser zumindest als Anlage verbunden und mitverschickt worden sind und imVertragstext ausdrücklich auf die AGB verwiesen worden ist.
Entscheidend ist somit, dass der Verwender der AGB die formularmäßigeSchiedsklausel dem anderen Teil bei Vertragsschluss zur Kenntnis gebracht hatund dieser die Vertragsurkunde unterschrieben oder schriftlich angenommen hat.Nicht ausreichend ist daher die bloße Bezugnahme auf die eine Schiedsklauselenthaltenden AGB, sofern diese der beiderseits unterschriebenen Vertragsurkundenicht beilagen.
OLG MünchenUrt.v. 8.3.1995 – 7 U 5460/94; RKS A 1 Nr. 89 = NJW-RR 1996, 1532