Recht und Steuern

A1 Nr. 88

A1 Nr. 88
§ 1027 Abs. 2 ZPO Formlose Schiedsabrede des werdenden Vollkaufmanns
Für die Anwendbarkeit des § 1027 Abs. 2 ZPO reicht es aus, wenn eine Schiedsvertragspartei erst durch den Abschluss des Hauptvertrages Vollkaufmann geworden ist. Das trifft zu, wenn der Hauptvertrag auf Kauf und Übernahme eines Unternehmens (und damit auf den Erwerb der Vollkaufmannseigenschaft), nicht nur des Betriebsvermögens, gerichtet ist.
BGH Beschluss vom 26.9.1996 – III ZR 30/95; RKS A 1 Nr. 88 = NJW 1996, 3217