Recht und Steuern

A1 Nr. 87

A1 Nr. 87
§ 9 Abs. 2 Nr.1 AGBG Verbandsschiedsgericht. Kompetenz-Kompetenz-Klausel in Formularvertrag.Ungleicher Einfluss der Parteien auf die Zusammensetzung des Schiedsgerichts
Die sog. Kompetenz-Kompetenz-Klausel besagt, dass das vereinbarteSchiedsgericht auch über Wirksamkeit und Auslegung des Schiedsvertrages zuentscheiden hat. Sie ist grundsätzlich zulässig, schließt aber dieZuständigkeit des ordentlichen Gerichts für diese Entscheidung nicht aus.
Als Teil eines Formularvertrages ist sie unwirksam, wenn sie mitwesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird,unvereinbar ist.
Eine Schiedsklausel beschränkt den grundgesetzlich garantierten freienZugang zu den ordentlichen Gerichten und muss zum Ausgleich dieUnparteilichkeit des Schiedsgerichts und ein faires Verfahren gewährleisten.Das setzt voraus, dass beide Parteien die gleiche Einflussmöglichkeit auf dieZusammensetzung des Schiedsgerichts haben. Ein Verstoß gegen dieses gesetzlicheLeitbild macht nicht nur die Kompetenz-Kompetenz-Klausel, sondern den gesamtenSchiedsvertrag nichtig.
OLG DüsseldorfUrteil vom 1.6.1995 – 4 U 217/94; RKS A 1 Nr. 87 = RPS BB-Beilage 15/1996 S. 21
A u s d e n Gr ü n d e n:
Nach demSchiedsvertrag hat jede Partei ihren Schiedsrichter jeweils binnen zwei Wochenzu ernennen. Tut sie das nicht, benennt der Vorstand des DTV e.V. - das isteine Vereinigung und Interessenvertretung von Warentermingeschäfts-Vermittlern,der die Beklagte angehört – den Schiedsrichter. Einigen sich beideSchiedsrichter nicht innerhalb von zwei Wochen auf einen Obmann, so wird diesersogleich vom DTV ernannt. Damit liegt das Benennungsrecht für Schiedsrichterund Obmann bei der Interessenvertretung der Beklagten. Der Fall, dass derVerband den Obmann bestimmt, kann bereits dann eintreten, wenn die zwei von denParteien benannten Schiedsrichter sich nicht auf einen Obmann einigen, der demvon der Beklagten ernannten Schiedsrichter genehm ist. Dann müsste der Kläger,zu dessen Lasten das nur gehen kann, zunächst ein kostenträchtigesSchiedsverfahren am Sitz des DTV durchführen, um erst gegen den Schiedsspruchdas staatliche Gericht gemäß § 1041 ZPO anrufen zu können. Seine Rechte aufeinen unparteiischen Schiedsspruch wären damit unzumutbar beeinträchtigt. Einesolche Schiedsvereinbarung stimmt mit dem gesetzlichen Leitbild nicht mehrüberein.