Recht und Steuern

A1 Nr. 85

A1 Nr. 85
§§ 133,157BGB, § 1027a ZPO, Art. 12 Vergleichs- und Schiedsgerichtsordnung derInternational Chamber of Commerce (ICC) Klausel „Schiedsgericht der InternationalenHandelskammer in Wien”
Mit der Formulierung „Alle sich aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeitenwerden nach der Vergleichs- und Schiedsgerichtsordnung der InternationalenHandelskammer in Wien entschieden” haben die Parteien entsprechend der von derICC empfohlenen Standardklausel vereinbart, dass der Schiedsgerichtshof derInternationalen Handelskammer in Paris zuständig und Wien der Tagungsort ist.
Die Angabe Wien statt Paris als Sitz macht die Vereinbarung nichtunwirksam; sie ist unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten desinternationalen Handelsverkehrs als Regelung über den Tagungsort, nicht überden Sitz zu verstehen, zumal der ICC-Schiedsgerichtshof den Ort derDurchführung des Schiedsverfahrens vorrangig nach den Festlegungen der Parteienbestimmt.
Die Schiedsvereinbarung enthält keinen Bezug auf das InternationaleSchiedsgericht der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft in Wien und seineSchiedsordnung, die sog. „Wiener Regeln”.
Die im Kooperationsvertrag (vom 13.6.1990) getroffeneSchiedsvereinbarung ist nicht dadurch entfallen, dass die Vertragsbeziehungender Parteien auf Grund der Herstellung der deutschen Einheit am 3.10.1990 zuBinnenhandelsgeschäften wurden. Auch wenn sich ein grenzüberschreitendesHandelsgeschäft infolge der Vereinigung zweier Staaten zu einer nationalenRechtsbeziehung entwickelt, bestehen weiterhin sachliche Gründe, denInternationalen Schiedsgerichtshof der ICC anzurufen.
OLG DresdenUrteil vom 5.12.1994 – 2 U 1010/94; RKS A 1 Nr. 85 = OLG-NL 1995 S. 63