Recht und Steuern

A1 Nr. 145

A 1 Nr. 145
§ 1031 Abs. 5 ZPO - Schutz des „Verbrauchers“: Formerfordernis für Schiedsvereinbarung
Die Verwaltung eigenen Vermögens durch Anlage in Miethäusern ist kein Gewerbe, auch wenn sie in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betrieben wird. Ist deren Schiedsabrede entgegen § 1031 Abs. 5 ZPO nicht in einer gesonderten Urkunde enthalten, so ist sie unwirksam.
Dieser Verstoß ist von Amts wegen auch zugunsten des Vertragspartners zu beachten, der nicht „Verbraucher“, sondern Unternehmer ist. Dies gilt auch, wenn das die Schiedsabrede enthaltende Vertragsformular von der Verbraucher-, nicht der Unternehmerseite stammte.
OLG Hamm Urteil v. 28.3.2006 - 21 U 134/04; MDR 2006, 1165 = RKS A 1 Nr. 145
Aus dem Sachverhalt:
Die Klägerin verlangte Restwerklohn aus einem Formularvertrag, der u.a. eine Schiedsvereinbarung enthielt und dem ein Leistungsverzeichnis mit maschinenschriftlich eingesetzten Preisen beigefügt war. Zur Unterzeichnung dieses Formulars kam es nicht. Gleichwohl wurden die Bauarbeiten ausgeführt, abgenommen und abgerechnet. Die Schlußrechnung wurde nicht beglichen. Die Beklagten erhoben die Einrede des Schiedsvertrages. Das LG gab der Klage statt, die Berufung der Bekl. hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen:
Die Klage ist vor den staatlichen Gerichten zulässig. Das LG hat die Schiedsvereinbarung zu Recht als unwirksam betrachtet. Auf die fehlende Unterzeichnung des Formularvertrages und die in diesem Zusammenhang streitigen Umstände kommt es dabei allerdings nicht an. Die Schiedsvereinbarung wäre nämlich jedenfalls deshalb unwirksam, weil sie nicht gem. § 1031 Abs. 5 ZPO in einer gesonderten Urkunde enthalten ist. § 1031 Abs. 5 ZPO ist anwendbar, weil die Bekl. entgegen ihrer Aufassung Verbraucher sind. Die Verwaltung eigenen Vermögens durch Anlage in Mietshäusern ist keine gewerbliche Tätigkeit (Palandt/Heinrichs BGB 65. Aufl. § 13 Rd-Nr. 3, § 14 Rd-Nr. 2 m.w.N.; BGH 23.10.2001 - XI ZR 63/01 NJW 2002, 368). Auch der Zusammenschluß in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ändert an der Verbrauchereigenschaft nichts (BGH 23.10.2001 a.a.O.). Der Verstoß gegen § 1031 Abs. 5 ZPO ist von Amts wegen auch zugunsten der Klägerin zu beachten. Zwar dient die Vorschrift dem Schutz der Verbraucher, hier also der Bekl., davor, daß ihnen inmitten einer Vielzahl von Klauseln eine Schiedsabrede „untergeschoben“ wird (Zöller/Geimer ZPO 25. Aufl. § 1031 Rd-Nr. 35); diese Gefahr bestand in vorliegenden Fall nicht, weil das Vertragsformular von der Verbraucherseite selbst stammte und nicht von der Kl. als Unternehmerin. Nach der zutreffenden Rechtsprechung des BGH (NJW 1962, 868) kann sich jedoch auch der Unternehmer auf die Unwirksamkeit einer Schiedsabrede berufen, die sich aus einer Verbraucherschutzvorschrift herleitet, weil die Beachtung der Zuständigkeitsgrenzen der staatlichen Gerichte auch im öffentlichen Interesse liegt.